Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
US Commerce UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 18058
EUID
DEX1721R.HRB18058
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Reinbek
Aktenzeichen
8 IN 180/23
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Joachim Beuck
Rolle
Verfahrensbevollmächtigter
Adresse
Friedenstraße 7, 25335 Elmshorn
Termine & Fristen
Frist für Einwendungen
19.11.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der US Commerce UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Börnsen wird beim Amtsgericht Reinbek geführt. Die Schuldnerin ist durch ihren Geschäftsführer vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Joachim Beuck aus Elmshorn tätig. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 167.323,90 EUR festgestellt, denen ein Massebestand von 19.728,79 EUR gegenübersteht. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO, einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Anhörung zu den Vergütungsanträgen des vorläufigen Insolvenzverwalters (Berechnungsmasse: 30.104,49 EUR) und des Insolvenzverwalters (Berechnungsmasse: 24.288,41 EUR), erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten haben bis einschließlich 19.11.2026 Gelegenheit, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und die Vergütungsanträge schriftlich beim Insolvenzgericht vorzulegen. Diese Schlussanhörung ersetzt den mündlichen Schlusstermin. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist zugestimmt worden. Hiervon sind vorrangig die Gerichtskosten sowie die Vergütungen und Auslagen der Verwalter zu begleichen. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt. Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 180/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
US Commerce UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch d. Geschäftsführer, Freiweide 42, 21039 Börnsen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18058 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachim Beuck, Friedenstraße 7, 25335 …
8 IN 180/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
US Commerce UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch d. Geschäftsführer, Freiweide 42, 21039 Börnsen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18058 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachim Beuck, Friedenstraße 7, 25335 Elmshorn
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 167.323,90 EUR steht ein Betrag von 19.728,79 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 08.10.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 180/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
US Commerce UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch d. Geschäftsführer, Freiweide 42, 21039 Börnsen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18058 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachim Beuck, Friedenstraße 7, 25335 …
8 IN 180/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
US Commerce UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch d. Geschäftsführer, Freiweide 42, 21039 Börnsen
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 18058 HL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Joachim Beuck, Friedenstraße 7, 25335 Elmshorn
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Anhörung der Beteiligten zu den Vergütungsanträgen des/der vorläufigen Insolvenzverwalters/in (Berechnungsmasse: 30.104,49 €) und des/der Insolvenzverwalters/in (Berechnungsmasse: 24.288,41 €)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 19.11.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und die Vergütungsanträge des/der vorläufigen Insolvenzverwalters/in und des/der Insolvenzverwalter/in
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Reinbek erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 167.323,90 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 19.728,79 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren, die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 08.10.2026
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