Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Objekt- und Sonderleuchten, Entwicklung, Produktion und Vertrieb im Bereich der Bahnausstattung (Leuchten und Anhaltestangen), Entwicklung und Produktion von medizintechnischen Komponenten, feinmechanischer Gerätebau und Metallverarbeitung/Metalldrückerei.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Varialux GmbH ist Gegenstand mehrerer Beschlüsse des Amtsgerichts Dresden. Zunächst wurde am 29.09.2025 Thomas Beck zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ihm die Ermächtigung zur Entgegennahme von Bankguthaben erteilt. Am 24.11.2025 ordnete das Gericht die vorläufige starke Insolvenzverwaltung an, übertrug die Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter und verhängte ein allgemeines Verfügungsverbot gegen die Schuldnerin. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde eine Gläubigerversammlung für den 25.02.2026 angesetzt, um über einen Unternehmenskaufvertrag mit der varialux-nmd GmbH i.G. zum Kaufpreis von 700.000,00 EUR zu beschließen. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Versammlung beschlussunfähig ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1625/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Varialux GmbH, Kleinwolmsdorfer Straße 16, 01477 Arnsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 12210
vertreten durch die Geschäftsführerin Syvia Uta Zscherper
ergeht am 16.02.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Term…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1625/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Varialux GmbH, Kleinwolmsdorfer Straße 16, 01477 Arnsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 12210
vertreten durch die Geschäftsführerin Syvia Uta Zscherper
ergeht am 16.02.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 25.02.2026
11:00 Uhr
Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Auf der Tagesordnung steht:
Zustimmung zum Unternehmenskaufvertrag nebst der Zusatzvereinbarung und dem Sideletter vom 05.01.2026 an die Erwerberin varialux-nmd GmbH i.G zum Kaufpreis von 700.000,00 EUR zur Überleitung des Geschäftsbetriebes auf den Erwerber mit rechtlicher und wirtschaftlicher Wirkung zum Stichtag 01.01.2026.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 1625/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Varialux GmbH, Kleinwolmsdorfer Straße 16, 01477 Arnsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 12210
vertreten durch die Geschäftsführerin Syvia Uta Zscherper
- wurde am 29.09.2025 um 09:31 Uhr Thomas Bec…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 1625/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Varialux GmbH, Kleinwolmsdorfer Straße 16, 01477 Arnsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 12210
vertreten durch die Geschäftsführerin Syvia Uta Zscherper
- wurde am 29.09.2025 um 09:31 Uhr Thomas Beck, Königsbrücker Straße 31 - 33, 01099 Dresden, Telefax 0351 26441101, Website www.anwaelte-beck.de, Email geschäftlich dresden@anwaelte-beck.de, Telefon geschäftlich 0351 26441100 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
ist der vorläufige Insolvenzverwalter Thomas Beck, Königsbrücker Straße 31 - 33, 01099 Dresden, Telefax 0351 26441101, Website www.anwaelte-beck.de, Email geschäftlich dresden@anwaelte-beck.de, Telefon geschäftlich 0351 26441100 ermächtigt, FREITEXT
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 1625/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Varialux GmbH, Kleinwolmsdorfer Straße 16, 01477 Arnsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 12210
vertreten durch die Geschäftsführerin Syvia Uta Zscherper
ergeht am 24.11.2025 nachfolgende Entscheidun…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 1625/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Varialux GmbH, Kleinwolmsdorfer Straße 16, 01477 Arnsdorf, Amtsgericht Dresden , HRB 12210
vertreten durch die Geschäftsführerin Syvia Uta Zscherper
ergeht am 24.11.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. In Abänderung des Beschlusses vom 29.09.2025 wird zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse am 24.11.2025 um 9:56 Uhr die vorläufige starke Insolvenzverwaltung angeordnet.
2. Der Schuldnerin wird verboten, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen (allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative InsO). Die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin wird auf den vorläufigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt
Thomas Beck
Königsbrücker Straße 31 - 33
01099 Dresden
Telefon geschäftlich: 0351 26441100
Telefax: 0351 26441101
Email geschäftlich: dresden@anwaelte-beck.de
Website: www.anwaelte-beck.de
übertragen.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
5. Im Übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen im Beschluss vom 29.09.2025.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter werden die im Verfahren notwendigen Zustellungen übertragen, ausgenommen sind die Zustellungen an die Schuldnerin.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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