Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
VBBV Verwaltungs- und Betriebs GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Sachsen
Adresse
Bismarckstraße 66, 04509 Delitzsch
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRA 15871
EUID
DEU1308.HRA15871
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
401 IN 1799/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rüdiger Bauch
Kanzlei
Schultze Braun
Adresse
Inselstraße 29, 04103 Leipzig
Telefon
0341 269720
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
22.09.2025 , 15:30 Uhr
Masseunzulänglichkeit angezeigt
19.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der VBBV Verwaltungs- und Betriebs GmbH & Co. KG wird vom Amtsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 401 IN 1799/25 behandelt. Am 22.09.2025 erging ein Beschluss zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen, wodurch die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Rüdiger Bauch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Es wurde ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO verhängt, der Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen einschränkt. Der vorläufige Verwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen zu sichern. Am 19.12.2025 hat der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1799/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VBBV Verwaltungs- und Betriebs GmbH & Co. KG, Bismarckstraße 66, 04509 Delitzsch, Amtsgericht Leipzig , HRA 15871
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BV Beteiligungs- und Verwaltungs …
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1799/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VBBV Verwaltungs- und Betriebs GmbH & Co. KG, Bismarckstraße 66, 04509 Delitzsch, Amtsgericht Leipzig , HRA 15871
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BV Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Pierre Rainer Gustav Trojahn
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 19.12.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1799/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der VBBV Verwaltungs- und Betriebs GmbH & Co. KG, Bismarckstraße 64, 04509 Delitzsch, Amtsgericht Leipzig , HRA 15871
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BV Beteiligungs- und Ve…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 1799/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der VBBV Verwaltungs- und Betriebs GmbH & Co. KG, Bismarckstraße 64, 04509 Delitzsch, Amtsgericht Leipzig , HRA 15871
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin BV Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Pierre Rainer Gustav Trojahn
ergeht am 22.09.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 22.09.2025 um 15:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt
Rüdiger Bauch
Inselstraße 29
04103 Leipzig
Telefon geschäftlich: 0341 269720
Telefax: 0341 2697210
Email geschäftlich: RBauch@schultze-braun.de
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm für die Insolvenzmasse einzurichtendes Sonderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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