Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
VEKTORCOM GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Augsburg HRB 31938
EUID
DED2102V.HRB31938
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 113/20
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
10.06.2024
Forderungsanmeldefrist
26.11.2025
Schlusstermin
10.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erstellung von Glasfaser-Hausanschlüssen (FTTH/FTTx)
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VEKTORCOM GmbH ist der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Matthias Räupke bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden verschiedene Forderungen geprüft und nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen (Tabellenblatt 45 - 51) im schriftlichen Verfahren bearbeitet, wobei Widerspruchsfristen bis zum 26.11.2025 liefen. Die Vergütung sowie Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt und ein Vorschuss auf die Vergütung in Höhe von 20.468,00 EUR bewilligt. Die verfügbare Verteilungsmasse beläuft sich auf 85.244,19 Euro bei Forderungen in Höhe von 546.974,23 Euro. Der Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses findet im schriftlichen Verfahren statt; Einwendungen hiergegen sind bis einschließlich 10.07.2026 vorzulegen.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der VEKTORCOM GmbH ist eröffnet. Der Schuldnerin wurde ein Insolvenzantrag gestellt, unter anderem von der AOK Bayern. Das Amtsgericht Nördlingen hat das Verfahren zur Prüfung angemeldetener Forderungen angeordnet. Es erfolgten mehrere Forderungsanmeldungen und Widerspruchsfrist…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der VEKTORCOM GmbH ist eröffnet. Der Schuldnerin wurde ein Insolvenzantrag gestellt, unter anderem von der AOK Bayern. Das Amtsgericht Nördlingen hat das Verfahren zur Prüfung angemeldetener Forderungen angeordnet. Es erfolgten mehrere Forderungsanmeldungen und Widerspruchsfristen, darunter bis zum 10.06.2024 für Tabellenblätter 45-47 und bis zum 26.11.2025 für Tabellenblätter 48-51. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Matthias Räupke wurde mit der Verwaltung beauftragt. Es wurden Vergütungen festgesetzt sowie Vorschüsse auf die Vergütung bewilligt, unter anderem in Höhe von 20.468,00 EUR im September 2025. Die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis wurden zur Einsicht niedergelegt. Der Schlusstermin ist im schriftlichen Verfahren am 10.07.2026 durchgeführt worden. Es wurden keine Einwendungen erhoben. Das Gericht hat der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und festgestellt, dass die Ausschlussfristen abgelaufen sind. Verfügbar waren 85.244,19 EUR Verteilungsmasse bei Forderungen in Höhe von 546.974,23 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
wird der anliegende Beschluss aufgrund unbekannten Aufenthalts des Geschäftsführe…
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
wird der anliegende Beschluss aufgrund unbekannten Aufenthalts des Geschäftsführers, diesem öffentlich zugestellt:
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.07.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Nördlingen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nördlingen
Tändelmarkt 5
86720 Nördlingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - 04.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsan…
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Matthias Räupke, Eserwallstr. 1-3, 86150 Augsburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 189.504,51 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 652,50 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 15 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.03.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslage in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nördlingen
Tändelmarkt 5
86720 Nördlingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nördlingen
Tändelmarkt 5
86720 Nördlingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - 04.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
wird der anliegende Beschluss aufgrund unbekannten Aufenthalts des Geschäftsführe…
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
wird der anliegende Beschluss aufgrund unbekannten Aufenthalts des Geschäftsführers, diesem öffentlich zugestellt:
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Matthias Räupke, Eserwallstr. 1-3, 86150 Augsburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 189.504,51 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 652,50 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 15 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.03.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslage in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nördlingen
Tändelmarkt 5
86720 Nördlingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nördlingen
Tändelmarkt 5
86720 Nördlingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - 04.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörter…
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.07.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Nördlingen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nördlingen
Tändelmarkt 5
86720 Nördlingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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1. Die Prüfung der bis 08.04.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolv…
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VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 08.04.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 45 - 47 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.06.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - 13.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
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|findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind…
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
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|findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 85.244,19 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 546.974,23 Euro.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - 02.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
N 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
wird aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Schuldnervertreters nachfolgendes Sc…
N 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
wird aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Schuldnervertreters nachfolgendes Schreiben öffentlich zugestellt:
die anliegenden Schriftstücke erhalten Sie zur Kenntnis- und m.d.B. um Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen.
Anlage:
Antrag des Insolvenzverwalters auf Bewilligung eines weiteren Vorschusses auf die erwartende Insolvenzverwaltervergütung
Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - den 19.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
wird aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Geschäftsführers der Schuldnerin na…
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
wird aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Geschäftsführers der Schuldnerin nachfoglender Beschluss öffentlich zugestellt:
N 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
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erlässt das Amtsgericht Nördlingen am 11.09.2025 folgenden
Beschluss
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1. Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Matthias Räupke, Eserwallstr. 1-3, 86150 Augsburg wird ein Vorschuss auf die Vergütung in Höhe von
20.468,00 EUR (in Worten: zwanzigtausendvierhundertachtundsechzig 00/100 Euro)
bewilligt, der auf die endgültige Vergütung anzurechnen ist.
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Vorschuss der Insolvenzmasse zu entnehmen.
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Gründe:
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Die Bewilligung eines Vorschusses auf die Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.04.2025.
Dem Antrag war in vollem Umfang zu entsprechen, da der beanspruchte Betrag angemessen ist und das Verfahren nunmehr länger als sechs Monate andauert (§ 9 S. 2 1. Alt. InsVV).
Mit dem geltend gemachten Vorschussbetrag wird die endgültige Vergütung nicht überschritten.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Vorschuss von 85 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 23.04.2025 wird Bezug genommen.
Der Vorschuss auf die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine bisherigen Tätigkeiten war gemäß §§ 9, 2-8 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 21.861,21 EUR zu bewilligen.
Nach derzeitigem Stand des Verfahrens ergibt sich eine voraussichtliche Vergütung in Höhe von 25.719,07 EUR.
Davon wurde ein Bruchteil in Höhe von 85 % nebst Auslagenpauschale abzüglich des bereits festgesetzten Vorschusses beantragt, mithin 17.200,00 EUR (abgerundet).
Zusätzlich war die Umsatzsteuer in Höhe von 3.268,00 EUR festzusetzen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nördlingen
Tändelmarkt 5
86720 Nördlingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nördlingen
Tändelmarkt 5
86720 Nördlingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - den 11.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 26.10.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolv…
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 26.10.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 48 - 51 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.11.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - 29.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
wird aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Geschäftsführers folgendes öffentli…
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
wird aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Geschäftsführers folgendes öffentlich zugestellt:
IN 113/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 26.10.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 48 - 51 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.11.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - 29.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 113/20
In dem Verfahren über den eigenen Antrag d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt, geboren am 10.05.1971, Dorfstraße 20, 86754 Munningen OT Laub
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Leistun…
IN 113/20
In dem Verfahren über den eigenen Antrag d.
VEKTORCOM GmbH, Wemdinger Straße 35, 86685 Huisheim, vertreten durch den Geschäftsführer Varjas Zsolt, geboren am 10.05.1971, Dorfstraße 20, 86754 Munningen OT Laub
Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRB 31938
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Leistungen im Bereich des Netzausbaus und der Netzbetreuung
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Kositzki Rainer J., KKWV, Hermanstraße 11, 86150 Augsburg, Gz.: 20/20 RK10
sowie d. Antrag d.
AOK Bayern, vertreten durch d. Vorstand, Brüderstraße 19, 89415 Lauingen a.d. Donau, Gz.: 92045864
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
Aktenvermerk vom 20.07.2026
über den Schlusstermin im schriftlichen Verfahren
in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VEKTORCOM GmbH
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|Es wird festgestellt, dass der Termin ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde durch Veröffentlichung im Internet.
|Die Veröffentlichung nach § 188 InsO ist ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt.
|Weiter wird der Ablauf der Ausschlussfristen nach §§ 189, 190 und 193 InsO festgestellt.
|Das Gericht stellt fest, dass die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters nebst den Belegen und das Schlussverzeichnis rechtzeitig in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt worden sind.
|Bis zum Termin
|wurden Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nicht erhoben.
|wurden Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters nicht vorgebracht.
|wurden Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis nicht erhoben.
|Eine Beschlussfassung über die einzelnen Tagesordnungspunkte entfällt, da keine Stellungnahmen eingegangen sind.
Amtsgericht Nördlingen - Insolvenzgericht - , 20.07.2026
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