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Insolvenzprofil
Vemma Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 126857
EUID
DEF1103R.HRB126857
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
167 IN 64/16
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr
Adresse
Am Thyssenhaus 1-3, 45128 Essen
Termine & Fristen
Aufhebung
25.08.2026 , 14:01 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vemma Deutschland GmbH ist heute, am 25.08.2026, um 14:01 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden (§ 200 InsO). Hinsichtlich der Quotenzahlung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vemma Europe Limited (Dublin, Irland) wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO). Gegen den Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sowie jedem, dessen Rechte beeinträchtigt sind, die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG zu. Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingereicht werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 64/16
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 126857 B eingetragenen Vemma Deutschland GmbH, Im Teelbruch 128, 45219 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tomasz Piotr Stanislawski, Sarmacka 1…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 64/16
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 126857 B eingetragenen Vemma Deutschland GmbH, Im Teelbruch 128, 45219 Essen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tomasz Piotr Stanislawski, Sarmacka 16/83, 02-972 Warschau, Polen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk, Alsterchaussee 25, 20149 Hamburg
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr, Am Thyssenhaus 1-3, 45128 Essen
wird heute, am 25.08.2026, um 14:01 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinsichtlich der Quotenzahlung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vemma Europe Limited (Dublin, Irland) wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Essen schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
167 IN 64/16
Amtsgericht Essen, 25.08.2026
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