Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
VENICEBEAUTY UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 263788
EUID
DEF1103R.HRB263788
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
3613 IN 10214/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Knut Rebholz
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Emser Straße 9, 10719 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.10.2025 , 15:30 Uhr
Einspruchsfrist
23.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VENICEBEAUTY UG (haftungsbeschränkt) ist am 28.10.2025 eine Anordnung zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage erfolgt. In diesem Rahmen ist Herr Rechtsanwalt Knut Rebholz als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 23.12.2025 hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt. Im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens nach § 5 Abs. 2 InsO wird die Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Veräußerung des gesamten schuldnerischen Warenlagers an die Ampire Beteiligung UG (haftungsbeschränkt) sowie zur Abgeltung eventueller Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer gegen Zahlung eines Betrages von 22.000,00 € netto zur Beschlussfassung vorgelegt. Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens oder den Tagesordnungspunkt können bis einschließlich 23.02.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3613 IN 10214/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VENICEBEAUTY UG (haftungsbeschränkt), Pappelallee 78/79, 10437 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Maximilian Charly Oscar Algner und Caroline Maria Schürmann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 263788
- …
3613 IN 10214/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
VENICEBEAUTY UG (haftungsbeschränkt), Pappelallee 78/79, 10437 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Maximilian Charly Oscar Algner und Caroline Maria Schürmann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 263788
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
die Zustimmung zur Veräußerung des gesamten schuldnerischen Warenlagers an die Ampire Beteiligung UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht Amtsgericht Hamburg zur Register-Nr. HRB 153835) sowie Abgeltung eventuell bestehender Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer der Schuldnerin gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 22.000,00 € netto
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.02.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3613 IN 10214/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. VENICEBEAUTY UG (haftungsbeschränkt), Pappelallee 78/79, 10437 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Maximilian Charly Oscar Algner und Caroline Maria Schürmann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 263788
- Schuldnerin -
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hat der Insolv…
3613 IN 10214/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. VENICEBEAUTY UG (haftungsbeschränkt), Pappelallee 78/79, 10437 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Maximilian Charly Oscar Algner und Caroline Maria Schürmann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 263788
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 23.12.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3613 IN 10214/25
|
In dem Verfahren über den Antrag
VENICEBEAUTY UG (haftungsbeschränkt), Pappelallee 78/79, 10437 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Maximilian Charly Oscar Algner und Caroline Maria Schürmann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 263788
- Schuldnerin -|…
3613 IN 10214/25
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In dem Verfahren über den Antrag
VENICEBEAUTY UG (haftungsbeschränkt), Pappelallee 78/79, 10437 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Maximilian Charly Oscar Algner und Caroline Maria Schürmann
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 263788
- Schuldnerin -|
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 28.10.2025 um 15:30 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Knut Rebholz
Emser Straße 9, 10719 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Ihm wird gestattet ein Insolvenzsonderkonto auf seinen Namen entsprechend den Anforderungen des Urteils des BGH vom 07.02.2019 zu AZ IX ZR 47/18 zu führen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.10.2025
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