Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 728590
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Venta-Holding GmbH
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Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 728590
EUID
DEB8537.HRB728590
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ulm, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
107 IN 540/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Sellerbeck
Rolle
Verfahrensbevollmächtigter
Adresse
Carl-Benz-Straße 5, 88696 Owingen
Termine & Fristen
Bekanntmachungsdatum
15.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Die Venta-Holding GmbH mit Sitz in Weingarten hat beim Amtsgericht Ulm Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt. Das Registergericht ist das Amtsgericht Ulm, Eintragungsnummer HRB 728590. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Alfred Hermann Hitzler-Straubenger vertreten. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Christian Sellerbeck aus Owingen. Das Gericht hat den Antrag mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Ravensburg eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
107 IN 540/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Venta-Holding GmbH, Weltestraße 5, 88250 Weingarten, vertreten durch den Geschäftsführer Alfred Hermann Hitzler-Straubenger, geb. Hitzler
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 728590
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt…
107 IN 540/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Venta-Holding GmbH, Weltestraße 5, 88250 Weingarten, vertreten durch den Geschäftsführer Alfred Hermann Hitzler-Straubenger, geb. Hitzler
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 728590
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Christian Sellerbeck, Carl-Benz-Straße 5, 88696 Owingen, Gz.: 362/26 SE
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 15.09.2026
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