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Insolvenzprofil
Verband Gesundheitsorientierter Sportvereine e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Cottbus VR 5933
EUID
DEG1103.VR5933
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 71/22
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Schlusstermin
08.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verband Gesundheitsorientierter Sportvereine e.V., Lindenstraße 36, 15757 Halbe, ist die Masseunzulänglichkeit festgestellt worden. Der Insolvenzverwalter hat die Vergütung in Höhe von 6.704,12 € nebst Umsatzsteuer festgesetzt bekommen. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Der Schlusstermin findet im schriftlichen Verfahren am 8. Januar 2026 statt. Die Summe der zu berücksende Forderungen beträgt 8.951,35 €, während die zur Verteilung verfügbare Masse 0,00 € beträgt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verband Gesundheitsorientierter Sportvereine e.V., Lindenstraße 36, 15757 Halbe, ist das Verfahren mit Beschluss vom 7. April 2026 gem. § 211 InsO eingestellt worden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG binnen einer Notf…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verband Gesundheitsorientierter Sportvereine e.V., Lindenstraße 36, 15757 Halbe, ist das Verfahren mit Beschluss vom 7. April 2026 gem. § 211 InsO eingestellt worden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de). Amtsgericht Cottbus, den 7. April 2026, AZ: 63 IN 71/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verband Gesundheitsorientierter Sportvereine e.V., Lindenstraße 36, 15757 Halbe, ist am 20.08.2025 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass die Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Cottbus, den 26. August 2025, 63 IN 71/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verband Gesundheitsorientierter Sportvereine e.V., Lindenstraße 36, 15757 Halbe, ist am 20.08.2025 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass die Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). Cottbus, den 26. August 2025, 63 IN 71/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verband Gesundheitsorientierter Sportvereine e.V., Lindenstraße 36, 15757 Halbe sind die Regelvergütung gem. § 2 InsVV des Verwalters, die maximale Auslagenpauschale gem. § 8 InsVV aufgrund einer gem. § 1 InsVV vergütungsrelevanten Insolvenzmasse in Höhe von 6.704,12 € ne…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verband Gesundheitsorientierter Sportvereine e.V., Lindenstraße 36, 15757 Halbe sind die Regelvergütung gem. § 2 InsVV des Verwalters, die maximale Auslagenpauschale gem. § 8 InsVV aufgrund einer gem. § 1 InsVV vergütungsrelevanten Insolvenzmasse in Höhe von 6.704,12 € nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV festgesetzt worden. Es wurden keine Zuschläge festgesetzt. An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse keine Vergütung gezahlt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, oder bei Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, auch beim Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3-4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de). Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, ist gem. § 64 Abs. 3 InsO der Rechtsbehelf der Erinnerung zulässig. Die Erinnerung ist ausschließlich beim Amtsgericht Cottbus in der oben genannten Frist und Form einzulegen. Amtsgericht Cottbus, den 7. November 2025, 63 IN 71/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins Verband Gesundheitsorientierter Sportvereine e.V. (Registergericht: Cottbus VR 5933 CB), Lindenstraße 36, 15757 Halbe, eingetragener Sitz: Halbe, vertreten durch den Vorsitzender Herrn Dr. Christian Roggenbuck, Pilzweg 9, 14476 Potsdam - Verfahrensbevollmächtigter…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins Verband Gesundheitsorientierter Sportvereine e.V. (Registergericht: Cottbus VR 5933 CB), Lindenstraße 36, 15757 Halbe, eingetragener Sitz: Halbe, vertreten durch den Vorsitzender Herrn Dr. Christian Roggenbuck, Pilzweg 9, 14476 Potsdam - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Steven Ritter, Goerzallee 299, 14167 Berlin -, hat das Insolvenzgericht Cottbus am 7. November 2025 beschlossen: Der Schlussverteilung wird zugestimmt. Der Schlusstermin wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt und bestimmt auf Donnerstag, 8. Januar 2026, mit folgender Tagesordnung: ggf. Prüfung von verspätet angemeldeten Forderungen, Erörterung der Schlussrechnung, Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, ggf. Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse. Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Cottbus aus. Anträge zur Tagesordnung und Einwendungen gegen die Schlussrechnung, den Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sind schriftlich bis zum oben genannten Schlusstermin gegenüber dem Insolvenzgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, vorzubringen. Die Summe der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen gem. § 38 InsO beträgt 8.951,35 €. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt 0,00 €. Mit der Veröffentlichung beginnt die Frist der § 189, 190 InsO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de). Es ist in allen Häusern des Amtsgerichtes Cottbus sicherheitsbedingt mit Einlasskontrollen und hiermit einhergehenden Zeitverzögerungen zu rechnen. Kalkulieren Sie dies unbedingt bei Ihrer Anreise ein. Bitte führen Sie einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Führerschein der Bundesrepublik Deutschland oder eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates und der Schweiz, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden. Amtsgericht Cottbus, den 7. November 2025, 63 IN 71/22
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