Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Verias GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Lindenstraße 25, 63165 Mühlheim am Main
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRB 52651
EUID
DEM1114.HRB52651
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 114/20
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Adresse
Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069 / 91 30 92 0
Termine & Fristen
Widerspruchsfristende
08.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Beratung von Unternehmen und Privatleuten, die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Übernahme von Treuhandtätigkeiten sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Handel mit Bedarfsgütern sowie die Vermittlungen von Dienstleistungen aller Art, mit Ausnahme solcher Tätigkeiten, die einer besonderen Erlaubnis bedürfen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verias GmbH, Lindenstraße 25, 63165 Mühlheim, ist die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, hat die Vergütung und Auslagen sowie die Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt bekommen. Der Wert der Masse zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung beläuft sich auf 413.967,92 Euro. Die Verfahrensbeteiligten können bis zum 08.04.2026 schriftlich Widerspruch gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht Offenbach am Main erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 114/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verias GmbH, Lindenstraße 25, 63165 Mühlheim (AG Offenbach am Main , HRB 52651), vertr. d.: Kay-Uwe Witte, Lindenstraße 25, 63165 Mühlheim, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ …
8 IN 114/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verias GmbH, Lindenstraße 25, 63165 Mühlheim (AG Offenbach am Main , HRB 52651), vertr. d.: Kay-Uwe Witte, Lindenstraße 25, 63165 Mühlheim, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Absatz 1 Satz 2 InsO).
Die Verfahrensbeteiligten können bis zum 08.04.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main, Justizzentrum, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K 18), 63065 Offenbach am Main, schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die Eintragung des Prüfungsergebnisses in die Tabelle erfolgt nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Offenbach am Main, 24.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 114/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verias GmbH, Lindenstraße 25, 63165 Mühlheim (AG Offenbach am Main , HRB 52651), vertr. d.: Kay-Uwe Witte, Lindenstraße 25, 63165 Mühlheim, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. des vo…
Geschäftsnummer: 8 IN 114/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verias GmbH, Lindenstraße 25, 63165 Mühlheim (AG Offenbach am Main , HRB 52651), vertr. d.: Kay-Uwe Witte, Lindenstraße 25, 63165 Mühlheim, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV
2. xxx Euro Zuschlag i.H.v. 25 % der Regelvergütung
nach § 2 InsVV (§ 3 InsVV)
3. xxx Euro Umsatzsteuer auf 1. und 2. in Höhe von 19%
4. xxx Euro Auslagen zuzüglich
5. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
6. xxx Euro Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 91 30 92 0, Fax: 069 / 91 30 92 30, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 413.967,92 EURO.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
In vorliegendem Fall hat die Insolvenzverwalterin Zuschläge wie folgt geltend gemacht:
-25 % für die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Inbesitznahme der Masse
-15 % für das obstruktive Schuldnerverhalten.
Die Insolvenzverwalterin hat sodann unter Berücksichtigung aller Aspekte und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung einen Gesamtzuschlag i.H.v. 25 % der Regelvergütung geltend gemacht.
Zur Begründung im einzelnen wird auf den Antrag der Insolvenzverwalterin vom 29.02.2024 Bezug genommen. Das Gericht hat sich den Ausführungen der Verwalterin angeschlossen und hält die geltend gemachten Zuschläge für gerechtfertigt und angemessen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt. In vorliegendem Fall dauerte die vorläufige Insolvenzverwaltung mehr als 8 Monate an.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 03.09.2025.
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