Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 8262
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Verkehrsinstitut Rhein-Ruhr GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Maria von Linden Straße 1, 45665 Recklinghausen
Handelsregister
Amtsgericht Recklinghausen HRB 8262
EUID
DER2204.HRB8262
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 757/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer
Adresse
Wittener Straße 56, 44789 Bochum
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
16.10.2025
Eröffnung
01.01.2026 , 09:26 Uhr
Forderungsanmeldefrist
18.02.2026
Berichtstermin
01.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Nach AZAV zertifizierter Bildungsträger, Fahr-Schule, Aus- und Weiterbildungen, Umschulungen, Seminare, Fahrtraining, Fahrsicherheit.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkehrsinstitut Rhein-Ruhr GmbH sind bereits vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Am 16.10.2025 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren ist am 01.01.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer bestellt. Forderungen sind bis zum 18.0erm 2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Am 29.01.2026 ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingegangen. Ein Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin sowie für die Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung ist der 01.04.2026. Im Rahmen dieser Versammlung soll über eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte beschlossen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 757/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 8262 eingetragenen Verkehrsinstitut Rhein-Ruhr GmbH, Maria-von-Linden-Str. 1, 45665 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Diete…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 757/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 8262 eingetragenen Verkehrsinstitut Rhein-Ruhr GmbH, Maria-von-Linden-Str. 1, 45665 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Dieter Fild, Freerbruchstraße 135 b , 45770 Marl
wird angeordnet:
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 01.04.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt bei Gericht einreichen:
Beschlussfassung über besondere Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 162 InsO); hier:
zur Beschlussfassung über eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte (§§ 160, 162 InsO),
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 03.03.2026 nebst Beschlussantrag verwiesen.
Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.33 eingesehen werden.
Hinweise für die Gläubiger:
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Hinweis zum Stimmrecht:
Forderungen, die im Prüfungstermin festgestellt worden sind, haben ein Stimmrecht in Höhe der Feststellung.
Sollte die Forderung im Prüfungstermin nicht festgestellt worden sein, wird der Gläubiger bzw. die Gläubigerin neben einer Stimmabgabe auch um Mitteilung gebeten, für welchen Betrag ein Stimmrecht beantragt wird. Es sind dann auch weitere Unterlagen vorzulegen, die für die Glaubhaftmachung der Forderung dienen können.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
80 IN 757/25
Amtsgericht Bochum, 04.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 757/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 8262 eingetragenen Verkehrsinstitut Rhein-Ruhr GmbH, Maria-von-Linden-Str. 1, 45665 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Diete…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 757/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 8262 eingetragenen Verkehrsinstitut Rhein-Ruhr GmbH, Maria-von-Linden-Str. 1, 45665 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Dieter Fild, Freerbruchstraße 135 b , 45770 Marl
ist am 29.01.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
80 IN 757/25
Amtsgericht Bochum, 30.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 757/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 8262 eingetragenen Verkehrsinstitut Rhein-Ruhr GmbH, Maria-von-Linden-Str. 1, 45665 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Dieter Fild, Freerbruchstraße 1…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 757/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 8262 eingetragenen Verkehrsinstitut Rhein-Ruhr GmbH, Maria-von-Linden-Str. 1, 45665 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Dieter Fild, Freerbruchstraße 135 b , 45770 Marl
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.01.2026, um 09:26 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 07.10.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer, Wittener Straße 56, 44789 Bochum.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 18.02.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 01.04.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 04.03.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.33 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
80 IN 757/25
Bochum, 01.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 757/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 8262 eingetragenen Verkehrsinstitut Rhein-Ruhr GmbH, Maria-von-Linden-Str. 1, 45665 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn F…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 757/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Recklinghausen unter HRB 8262 eingetragenen Verkehrsinstitut Rhein-Ruhr GmbH, Maria-von-Linden-Str. 1, 45665 Recklinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Dieter Fild, Freerbruchstraße 135 b , 45770 Marl
ist am 16.10.2025, um 09:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer, Wittener Straße 56, 44789 Bochum bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
80 IN 757/25
Amtsgericht Bochum, 16.10.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.