Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 207254
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Vertigo Media AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Königsallee 43, 71638 Ludwigsburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 207254
Stammkapital
50.000,00 EUR
EUID
DEB8534.HRB207254
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigsburg
Aktenzeichen
2 IN 510/26
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
01.09.2026
Abweisung mangels Masse
09.09.2026
Abweisung mangels Masse
05.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Vertrieb von Film- und TV- Produktionen, Medienpräsentationen, der Handel mit Computer Hard- und Softwaren und Telekommunikationsgeräten, sowie der Betrieb einer Werbeagentur.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Medien, Werbung & Marketing
Subbranche
Film & Video
Nebenbranche
Handel
Geschäftstätigkeit
Herstellung und Vertrieb von Film- und TV-Produktionen sowie Handel mit IT-Hardware und Telekommunikationsgeräten
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Vertigo Media AG wurden zwei separate Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gläubiger gestellt. Das Amtsgericht Ludwigsburg hat beide Anträge mangels Masse abgewiesen. Die erste Entscheidung erging am 09.09.2026 unter dem Aktenzeichen 2 IN 219/26, die zweite am 01.09.2026 unter dem Aktenzeichen 2 IN 132/26. Gegen beide Beschlüsse kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vertigo Media AG mit Sitz in Ludwigsburg ist Gegenstand mehrerer gerichtlicher Entscheidungen des Amtsgerichts Ludwigsburg. Am 01.09.2026 ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden. Am 09.09.2026 ist ein weiterer Ant…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vertigo Media AG mit Sitz in Ludwigsburg ist Gegenstand mehrerer gerichtlicher Entscheidungen des Amtsgerichts Ludwigsburg. Am 01.09.2026 ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden. Am 09.09.2026 ist ein weiterer Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenfalls mangels Masse abgewiesen worden. Am 23.09.2026 hat die Schuldnerin gegen den Beschluss vom 09.09.2026 sofortige Beschwerde eingelegt. Am 05.10.2026 ist dieser Beschwerde abgeholfen und der Beschluss vom 09.09.2026 aufgehoben worden. Im selben Beschluss ist der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen worden. Es sind keine weiteren Termine, wie etwa Prüfungstermine oder Schlusstermine, genannt. Es ist kein Insolvenzverwalter bestellt. Die Verfahrenskosten und -gebühren sind nicht im Text spezifiziert. Die Rechtsbehelfsbelehrung weist auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde hin, die binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 219/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Vertigo Media AG, vertreten durch d. Vorstand, Königsallee 43, 71638 Ludwigsburg
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 207254
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag der antragste…
2 IN 219/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Vertigo Media AG, vertreten durch d. Vorstand, Königsallee 43, 71638 Ludwigsburg
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 207254
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 09.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 132/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Vertigo Media AG, Königsallee 43, 71638 Ludwigsburg, vertreten durch den Vorstand Daniel Bargostavan
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 207254
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der …
2 IN 132/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Vertigo Media AG, Königsallee 43, 71638 Ludwigsburg, vertreten durch den Vorstand Daniel Bargostavan
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 207254
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 01.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 510/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Vertigo Media AG, Königsallee 43, 71638 Ludwigsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Daniel Bargostavan und Daniel Bargostavan
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 207254
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über …
2 IN 510/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Vertigo Media AG, Königsallee 43, 71638 Ludwigsburg, vertreten durch die Geschäftsführer Daniel Bargostavan und Daniel Bargostavan
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 207254
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 23.09.2026 wird abgeholfen. Der Beschluss vom 09.09.2026 wird aufgehoben.
2.Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 05.10.2026
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