Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 25528
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Insolvenzprofil
VesselSens GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Godesberger Allee 139, 53175 Bonn
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 25528
EUID
DER3201.HRB25528
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
97 IN 193/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dirk Obermüller
Adresse
Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn
Telefon
0228/8100056
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
30.01.2026 , 07:32 Uhr
Eröffnung
01.05.2026 , 08:06 Uhr
Forderungsanmeldefrist
01.06.2026
Berichtstermin
22.06.2026 , 09:00 Uhr
Prüfungstermin
22.06.2026 , 09:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von Produkten auf dem Gebiet der Medizintechnik. Hierbei handelt es sich insbesondere um medizinische Implantate wie etwa implantierbare Sensorsysteme zum Einsatz im menschlichen oder tierischen Körper, die eine drahtlose Diagnose von Herz- und Kreislauferkrankungen ermöglichen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bonn hat am 30.01.2026 vorläufige Insolvenzmaßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Dirk Obermüller zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Über das Vermögen der VesselSens GmbH ist am 01.05.2026 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Antrag der Schuldnerin. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.06.2026 anzumelden. Ein gemeinsamer Termin für die Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und die Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist für den 22.06.2026 angesetzt. In diesem Termin sollen unter anderem über die Bestätigung des Insolvenzverwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens, einschließlich der möglichen Veräußerung des Unternehmens oder Stilllegung des Geschäftsbetriebs, beschlossen werden. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 08.06.2026 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 193/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 25528 eingetragenen VesselSens GmbH, Godesberger Allee 139, 53175 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Alexej Domnich, Niederscheuren 42, 53…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 193/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 25528 eingetragenen VesselSens GmbH, Godesberger Allee 139, 53175 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Alexej Domnich, Niederscheuren 42, 53639 Königswinter
ist am 30.01.2026, um 07:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dirk Obermüller, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 193/25
Amtsgericht Bonn, 30.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 193/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 25528 eingetragenen VesselSens GmbH, Godesberger Allee 139, 53175 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Alexej Domnich, Niederscheuren 42, 53639 Königswinter
wird wegen Zahlungs…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 193/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 25528 eingetragenen VesselSens GmbH, Godesberger Allee 139, 53175 Bonn, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Alexej Domnich, Niederscheuren 42, 53639 Königswinter
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.05.2026, um 08:06 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 29.12.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dirk Obermüller, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn, Telefon: 0228/8100056, Fax: 022881000820.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.06.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts d. Insolvenzverwalter über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Montag, 22.06.2026, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, 2. Etage, Sitzungssaal S 2.18 (Saalbau).
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- Rechtsstreite auch mit erheblichem Streitwert anhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme solcher Rechtsstreite abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich oder Schiedsvertrag zu schließen,
- das schuldnerische Unternehmen teilweise oder im Ganzen zu veräußern,
- die Gläubigerversammlung genehmigt die bereits vorgenommenen Verwertungshandlungen und stimmt den noch zu erfolgenden Verwertungshandlungen zu, auch durch Beauftragung eines Verwertungsunternehmens,
- der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den schuldnerischen Geschäftsbetrieb stillzulegen.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalter als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 08.06.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.20 a Wilhelmbau niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
97 IN 193/25
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