Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GPM German Pumps and Motors GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Zur Hardt 6, 51597 Morsbach
Handelsregister
Amtsgericht Siegburg HRB 8464
EUID
DER3208.HRB8464
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
97 IN 57/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Frank Graaf
Adresse
Am Wassermann 29, 50829 Köln
Telefon
022157437140
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.05.2025 , 09:27 Uhr
Eröffnung
27.10.2025 , 10:57 Uhr
Forderungsanmeldefrist
08.12.2025
Prüfungstermin
23.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Im- und Export von Pumpen, Motoren und Zubehör sowie der innerdeutsche Handel mit diesen Produkten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GPM German Pumps and Motors GmbH ist am 27.10.2025 eröffnet worden. Zuvor waren am 09.05.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Frank Graaf zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Verfahren erfolgte aufgrund eines Antrags der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist durch Beschluss vom 29.01.2026 festgesetzt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 08.12.2025 anzumelden. Ein Prüfungstermin, der zugleich der Termin der ersten Gläubigerversammlung ist, findet am 23.01.2026 statt. Auf die Durchführung eines separaten Berichtstermins wird verzichtet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 57/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 8464 eingetragenen GPM German Pumps and Motors GmbH, zur Hardt 6, 51597 Morsbach, vertr. d. d. Gf.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Inso…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 57/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 8464 eingetragenen GPM German Pumps and Motors GmbH, zur Hardt 6, 51597 Morsbach, vertr. d. d. Gf.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Frank Graaf, Am Wassermann 29, 50829 Köln wie folgt festgesetzt:
Vergütung €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen €
Zwischensumme €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von € €
Endbetrag €
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 09.05.2025 bis zum 27.10.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug €.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von € zu.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 28.01.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie muss begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.20 a Wilhelmbau eingesehen werden.
97 IN 57/25
Amtsgericht Bonn, 29.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 57/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 8464 eingetragenenGPM German Pumps and Motors GmbH, zur Hardt 6, 51597 Morsbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Tom Müller, Burbachstr. 46, 5…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 57/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 8464 eingetragenenGPM German Pumps and Motors GmbH, zur Hardt 6, 51597 Morsbach, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Tom Müller, Burbachstr. 46, 51645 Gummersbach und Herrn Heinz-Gert Müller,
ist am 09.05.2025, um 09:27 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Frank Graaf, Am Wassermann 29, 50829 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
97 IN 57/25
Amtsgericht Bonn, 09.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 57/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 8464 eingetragenen GPM German Pumps and Motors GmbH, zur Hardt 6, 51597 Morsbach, derzeit ohne gesetzlichen Vertreter,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 27.10.2025, um 10:57 …
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 57/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 8464 eingetragenen GPM German Pumps and Motors GmbH, zur Hardt 6, 51597 Morsbach, derzeit ohne gesetzlichen Vertreter,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 27.10.2025, um 10:57 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 25.04.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Frank Graaf, Am Wassermann 29, 50829 Köln, Telefon: 022157437140, Fax: 022157437149.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 08.12.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 23.01.2026.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 23.12.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.20 a Wilhelmbau niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
97 IN 57/25
Bonn, 27.10.2025
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