Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
VIDCO Collaboration Solutions GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Philipp-Reis-Straße 14, 63303 Dreieich
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRB 47984
EUID
DEM1114.HRB47984
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 547/19
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Fabio Algari
Adresse
Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069-913092-0
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Ende
11.10.2024
Beschluss Zustimmung Schlussverteilung
04.05.2025
Beschluss Festsetzung Verwalter / Verteilung
30.06.2026
Beschluss Festsetzung vorl. Verwalter
26.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Planung, Entwicklung, der Bau und der Vertrieb von Konferenz-, Multimedia-, Video- und Telekommunikationsgeräten und -anlagen, ferner die schlüsselfertige Erstellung und die Wartung von Konferenz- und Videokonferenzräumen, Videostudios und Videoüberwachungsanlagen im Sicherheits- und Umweltbereich
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der VIDCO Collaboration Solutions GmbH ist eröffnet. Im Juli 2024 wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 11.10.2024 bestand. Im Juni 2025 wurde bekanntgegeben, dass die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist und eine Schlussverteilung vorgenommen werden soll. Zur Verteilung steht nach Abzug der vorrangig zu befriedigenden Verfahrenskosten ein Betrag von 16.867,19 EUR zur Verfügung. Die Summe der festgestellten Forderungen beträgt 251.036,75 EUR. Im Mai 2025 wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der VIDCO Collaboration Solutions GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 11.10.2024 bestand. Im weiteren Verlauf wurden die Vergütung und Auslagen des vorläuf…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der VIDCO Collaboration Solutions GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 11.10.2024 bestand. Im weiteren Verlauf wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie später die Vergütung und Auslagen des endgültigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Fabio Algari durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main festgesetzt. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist beendet, und die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt. Zur Verteilung steht ein Betrag von 16.867,19 EUR abzüglich vorrangiger Verfahrenskosten zur Verfügung. Die Summe der festgestellten Forderungen beträgt 251.036,75 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 547/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
VIDCO Collaboration Solutions GmbH, GmbH, Philipp-Reis-Str. 14, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 47984),
vertreten durch:
Volker Schwellenberg, Am Berge 18 a, 34513 Waldeck, (Geschäftsführer),
wird die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, nachde…
8 IN 547/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
VIDCO Collaboration Solutions GmbH, GmbH, Philipp-Reis-Str. 14, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 47984),
vertreten durch:
Volker Schwellenberg, Am Berge 18 a, 34513 Waldeck, (Geschäftsführer),
wird die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, nachdem die Verwertung
der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 04.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
(Veröffentlichung nach § 188 InsO)
AZ: 8 IN 547/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VIDCO Collaboration Solutions GmbH, GmbH, Philipp-Reis-Str. 14, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 47984), vertr. d.: Volker Schwellenberg, Am Berge 18 a, 34513 Waldeck, (Geschäftsführer), soll die Verteilung vor…
(Veröffentlichung nach § 188 InsO)
AZ: 8 IN 547/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VIDCO Collaboration Solutions GmbH, GmbH, Philipp-Reis-Str. 14, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 47984), vertr. d.: Volker Schwellenberg, Am Berge 18 a, 34513 Waldeck, (Geschäftsführer), soll die Verteilung vorgenommen werden. Zur Verteilung steht - abzüglich der vorrangig zu befriedigenden Verfahrenskosten - ein Betrag von 16867,19 EUR zur Verfügung. Die Summe der festgestellten Forderungen (§ 38 InsO) beträgt 251036,75 EUR.
Amtsgericht Offenbach am Main, 12.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 547/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VIDCO Collaboration Solutions GmbH, GmbH, Philipp-Reis-Str. 14, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 47984), vertr. d.: Volker Schwellenberg, Am Berge 18 a, 34513 Waldeck, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im …
8 IN 547/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VIDCO Collaboration Solutions GmbH, GmbH, Philipp-Reis-Str. 14, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 47984), vertr. d.: Volker Schwellenberg, Am Berge 18 a, 34513 Waldeck, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Absatz 1 Satz 2 InsO).
Die Verfahrensbeteiligten können bis zum 11.10.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main, Justizzentrum, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K 18), 63065 Offenbach am Main, schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die Eintragung des Prüfungsergebnisses in die Tabelle erfolgt nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Offenbach am Main, 16.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 547/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VIDCO Collaboration Solutions GmbH, GmbH, Philipp-Reis-Str. 14, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 47984), vertr. d.: Volker Schwellenberg, Am Berge 18 a, 34513 Waldeck, (Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Ins…
Geschäftsnummer: 8 IN 547/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VIDCO Collaboration Solutions GmbH, GmbH, Philipp-Reis-Str. 14, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 47984), vertr. d.: Volker Schwellenberg, Am Berge 18 a, 34513 Waldeck, (Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Fabio Algari, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069-913092-0, Fax: 069-913092-30, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 10.01.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für das vorläufige Insolvenzverfahren.
I.
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
II.
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Der vergütungsrechtliche Berechnungswert beläuft sich somit auf:
Übernahme Guthaben vorl. Verwaltung XXXXX €
+ Anlagevermögen XXXXX €
+ Forderungen aus L/L XXXXX €
+ Bankguthaben XXXXX €
+ Sonstige Erträge/Erstattungen (vor IE) XXXXX €
./. Aus- und Absonderungen XXXXX €
./. Kosten vorl. Verwaltung XXXXX €
Berechnungsgrundlage XXXXX €
III.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
IV.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter werden für folgende Tätigkeiten Zuschläge gemäß § 3 InsVV gewährt:
1) Betriebsfortführung
2) Betriebsveräußerung/Sanierungsbemühungen
3) Arbeitsverhältnisse/ Arbeitgeberfunktion
Abschläge wurden für folgende Tatbestände gemacht:
1) Beteilung von Dritte nach Beauftragung durch den Insolvenzverwalter
2) Konzernverflechtung
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird im Wege der Gesamtschau ein Zuschlag in Höhe von 65 % gewährt.
Hinsichtlich der Begründung wird vollumfänglich auf den Antrag verwiesen. Diesem ist im vollen Umfang stattzugeben.
V.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.
VI.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende
Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 300,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 26.08.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 547/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VIDCO Collaboration Solutions GmbH, GmbH, Philipp-Reis-Str. 14, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 47984), vertr. d.: Volker Schwellenberg, Am Berge 18 a, 34513 Waldeck, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechts…
8 IN 547/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der VIDCO Collaboration Solutions GmbH, GmbH, Philipp-Reis-Str. 14, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 47984), vertr. d.: Volker Schwellenberg, Am Berge 18 a, 34513 Waldeck, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Fabio Algari festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Offenbach am Main eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Gem. § 3 InsVV um 70 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Hinsichtlich zwei Zahlungen in Höhe von zusammen 3.416,59 € wurde die Prüfungsreihenfolge des § 209 InsO nicht eingehalten.
Dieser Betrag ist daher anzurechnen, sodass dem Insolvenzverwalter gestattet wird einen Betrag in Höhe von 49.093,42 € verbleiben der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.07.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 124.843,34 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt aus der vorläufigen Verwaltervergütung und der mit heutigem Beschluss festgesetzten Vergütung 8.200,00 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 133.043,34 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 22.063,03 EUR.
III.
Dem Insolvenzverwalter werden für folgende Tätigkeiten Zuschläge gemäß § 3 InsVV gewährt:
1) Betriebsfortführung
2) Betriebsveräußerung/Sanierungsbemühungen
Abschläge wurden für folgende Tatbestände gemacht:
1) Vorläufige Verwaltung
2) Beteilung von Dritte nach Beauftragung durch den Insolvenzverwalter
3) Konzernverflechtung
Dem Insolvenzverwalter werden im Wege der Gesamtschau ein Zuschlag in Höhe von 70 % gewährt. Hinsichtlich der Begründung wird vollumfänglich auf den Antrag verwiesen. Diesem ist im vollen Umfang stattzugeben.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV, § 4 Abs. 2 InsVV.
V.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 30.06.2026
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