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Insolvenzprofil
Videowall GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Nördliche Lohstraße 6 c, 47798 Krefeld
Handelsregister
Amtsgericht Krefeld HRB 14497
EUID
DER1402.HRB14497
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Krefeld
Aktenzeichen
92 IN 15/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
20.06.2024 , 11:57 Uhr
Vergütungsantrag Einsichtnahme
07.01.2025
Festsetzung Vergütung
14.02.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Verkauf, Verleih und Leasing von Videowänden und die digitale Werbung auf Videowänden.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Videowall GmbH ist am 20.06.2024 durch das Amtsgericht Krefeld eröffnet worden. Im Zuge der Eröffnung sind vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Mark Steh zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Schuldnerin wird in ihrer Verfügungsbefugnis eingeschränkt, Zahlungen an sie sind untersagt und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden verboten. Das verwaltete Vermögen beträgt 0,00 EUR. Später ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 20.06.2024 bis zum 19.11.2024 ausgeübt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Videowall GmbH ist am 20.06.2024 durch das Amtsgericht Krefeld eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Mark Steh bestellt worden. Es sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, darunter ein Zahlungsverbot für Drittschuldner und ein Ver…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Videowall GmbH ist am 20.06.2024 durch das Amtsgericht Krefeld eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Mark Steh bestellt worden. Es sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, darunter ein Zahlungsverbot für Drittschuldner und ein Verbot von Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des Verwalters. Die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin ist untersagt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf hat der vorläufige Insolvenzverwalter seinen Vergütungsantrag eingereicht, welcher am 07.01.2025 zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts vorgelegen hat. Am 14.02.2025 ist die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Gericht beschlossen worden. Das verwaltete Vermögen wurde mit 0,00 EUR ermittelt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 15/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 14497 eingetragenen Videowall GmbH, Nördlicher Lohstraße 6c, 47798 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norman Schulz, Krummenseer Straß…
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 15/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 14497 eingetragenen Videowall GmbH, Nördlicher Lohstraße 6c, 47798 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norman Schulz, Krummenseer Straße 28, 12685 Berlin
Geschäftszweig: Verkauf, Verleih und Leasing von Videowänden und die digitale Werbung af Videowänden
ist am 20.06.2024, um 11:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Mark Steh, Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee 15, 47228 Duisburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
92 IN 15/24
Amtsgericht Krefeld, 20.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 15/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 14497 eingetragenen Videowall GmbH, Nördlicher Lohstraße 6c, 47798 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norman Schulz, Krummenseer Straße 28, 1268…
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 15/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 14497 eingetragenen Videowall GmbH, Nördlicher Lohstraße 6c, 47798 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norman Schulz, Krummenseer Straße 28, 12685 Berlin
wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Mark Steh, Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee 15, 47228 Duisburg festgesetzt.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 20.06.2024 bis zum 19.11.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 0,00 EUR. Dem/der vorläufigen Insolvenzverwalter/in stehen als Regelvergütung 25 % der Regelvergütung zu. Im Vergleich der Mindest- und Regelvergütung ist der höhere Betrag festzusetzen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 07.01.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag können dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festgesetzt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Krefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 047 eingesehen werden.
92 IN 15/24
Amtsgericht Krefeld, 14.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 15/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 14497 eingetragenen Videowall GmbH, Nördlicher Lohstraße 6c, 47798 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norman Schulz, Krummenseer Straße 28, 1268…
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 15/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 14497 eingetragenen Videowall GmbH, Nördlicher Lohstraße 6c, 47798 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Norman Schulz, Krummenseer Straße 28, 12685 Berlin
liegt der Vergütungsantrag des vorläufigen Verwalters bzgl. der Vergütung im Hinblick auf die Tätigkeit als vorläufiger Verwalter zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle vor. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
92 IN 15/24
Amtsgericht Krefeld, 07.01.2025
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