a)Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Promotion, Absatzförderung, Kundenbindung und Mitarbeitermotivation im In- und Ausland. b)Vermittlung und Veranstaltungen von touristischen Dienstleistungen aller Art im In- und Ausland. c) Beratung von Firmen, Verbänden und sonstigen Unternehmen bei der Entwicklung und Realisation von Marketingkommunikationskonzepten, Direktmarketingkonzeptionen, Absatzförderungsmaßnahmen, Handelsmarketingkonzeptionen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vision Event GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Sven O. Krakow hat seine Vergütung und Auslagen durch Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 08.04.2026 festsetzen lassen. Die Berechnung basiert auf einer Teilungsmasse von 35.394,23 Euro. Dem Verwalter wird gestattet, den festgesetzten Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Im Rahmen der Schlussverteilung wurden Forderungen in Höhe von 132.873,75 Euro angemeldet, wovon 89.218,06 Euro festgestellt, 39.449,80 Euro bestritten und 7.205,89 Euro zurückgenommen wurden. Ein Massebestand von 23.598,88 Euro ist vorhanden, wobei noch spätere Kosten und die Verwaltervergütung zu berücksichtigen sind. Das Insolvenzgericht hat die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Der Stichtag für den Schlusstermin ist der 01.06.2026. Gläubiger können bis zu diesem Datum schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben. Das schriftliche Verfahren wird angeordnet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 57/20: In dem Insolvenzverfahren Vision Event GmbH, Im Amtmann 3-5, 35578 Wetzlar (AG Wetzlar, HRB 2454), vertr. d.: Kim Köhler, Ludwigstraße 5, 35390 Gießen, (Geschäftsführer), wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt.
1. XXX Euro Nettov…
3 IN 57/20: In dem Insolvenzverfahren Vision Event GmbH, Im Amtmann 3-5, 35578 Wetzlar (AG Wetzlar, HRB 2454), vertr. d.: Kim Köhler, Ludwigstraße 5, 35390 Gießen, (Geschäftsführer), wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt.
1. XXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie
3. XXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXX Euro Auslagenersatz gemäß § 4 Abs. II InsVV
5. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
6. XXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Sven O. Krakow, Im Amtmann 15, 35578 Wetzlar, Tel.: 06441/20431-0, Fax: 06441/20431-20, E-Mail: info@sbk-insolvenz.de, Internet: www.sbk-insolvenz.de wird gestattet, diesen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 35.394,23 Euro ausgegangen.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV berechnet sich hieraus eine Vergütung in Höhe von XXX Euro.
Das Insolvenzgericht hat dem Insolvenzverwalter gemäß § 8 InsO das Zustellungswesen übertragen.
Die Kosten für diese Zustellungen bei dem Insolvenzverwalter fallen nicht unter die Auslagenpauschale des § 8 InsVV, sondern sie sind nach § 4 II InsVV in Höhe der sächlichen Auslagen und des personellen Mehraufwandes gesondert zu vergüten. Ein Aufwand pro Zustellung von 3,00 Euro für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und von 2,50 Euro für die übrigen Zustellungen ist ersatzfähig.
Die Vergütung nebst Auslagen und Mehrwertsteuer war wie beantragt festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, den 08.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 57/20 Vision Event GmbH, Im Amtmann 3-5, 35578 Wetzlar (AG Wetzlar, HRB 2454), vertr. d.: Kim Köhler, Ludwigstraße 5, 35390 Gießen, (Geschäftsführer),:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vision Event GmbH, Im Amtmann 3-5, 35578 Wetzlar, findet die Schlussverteilung zu berücksichtigenden Forderungen is…
3 IN 57/20 Vision Event GmbH, Im Amtmann 3-5, 35578 Wetzlar (AG Wetzlar, HRB 2454), vertr. d.: Kim Köhler, Ludwigstraße 5, 35390 Gießen, (Geschäftsführer),:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vision Event GmbH, Im Amtmann 3-5, 35578 Wetzlar, findet die Schlussverteilung zu berücksichtigenden Forderungen ist bei der Geschäftsstelle des Amtsgericht Wetzlar, Insolvenzgericht, Wertherstraße 1+2, 35578 Wetzlar, zu dem Aktenzeichen 3 IN 57/20 niedergelegt worden.
Angemeldet wurde Forderungen in Höhe von € 132.873,75, welche in Höhe von € 89.218,06 festgestellt, in Höhe von € 39,449,80 bestritten und in Höhe von € 7.205,89 zurückgenommen wurde. Es ist ein Massebestand in Höhe von € 23.598,88 vorhanden. Hiervon sind noch später bekanntwerdende Gerichts- und Veröffentlichungskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Amtsgericht Wetzlar, 08.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 57/20 : In dem Insolvenzverfahren Vision Event GmbH, Im Amtmann 3-5, 35578 Wetzlar (AG Wetzlar, HRB 2454), vertr. d.: Kim Köhler, Ludwigstraße 5, 35390 Gießen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 0…
3 IN 57/20 : In dem Insolvenzverfahren Vision Event GmbH, Im Amtmann 3-5, 35578 Wetzlar (AG Wetzlar, HRB 2454), vertr. d.: Kim Köhler, Ludwigstraße 5, 35390 Gießen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 01.06.2026.
Das schriftliche Verfahren wird angeordnet, § 5 II InsO.
Gläubiger können bis zum 01.06.2026 bei dem Insolvenzgericht Wetzlar, Wertherstr. 1,2, 35578 Wetzlar, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben, Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse stellen.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündigung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, den 08.04.2026
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