Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Vollraum Atelier UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 264314
EUID
DEF1103R.HRB264314
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3604 IN 2034/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller
Adresse
Berliner Straße 117, 10713 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.06.2026 , 15:00 Uhr
Aufhebung
06.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 09.06.2026 um 15:00 Uhr Anordnungen zur Sicherung der Insolvenzmasse gegen die Schuldnerin Vollraum Atelier UG (haftungsbeschränkt) getroffen. Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt und die Verfügungsgewalt über Bankkonten sowie Außenstände auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist bestellt.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vollraum Atelier UG (haftungsbeschränkt) wurde vom Amtsgericht Charlottenburg behandelt. Am 09.06.2026 hat das Gericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet. Dabei wurde Herr Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller zum vorläufigen Insolvenzverwalter beste…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vollraum Atelier UG (haftungsbeschränkt) wurde vom Amtsgericht Charlottenburg behandelt. Am 09.06.2026 hat das Gericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet. Dabei wurde Herr Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erhielt die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten, sowie die Prüfung, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Der Schuldnerin wurden Verfügungsbeschränkungen auferlegt, wobei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände auf den vorläufigen Insolvenzverwalter überging. Drittschuldnern wurde untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Am 06.07.2026 hat das Amtsgericht Charlottenburg die mit Beschluss vom 09.06.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Eine Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens ist in den vorliegenden Texten nicht erfolgt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3604 IN 2034/26
In dem Verfahren über das Vermögen d.
Vollraum Atelier UG (haftungsbeschränkt), Puschkinallee 6B, 12435 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Christian Hebbe
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 264314
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg am…
3604 IN 2034/26
In dem Verfahren über das Vermögen d.
Vollraum Atelier UG (haftungsbeschränkt), Puschkinallee 6B, 12435 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Christian Hebbe
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 264314
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 09.06.2026 beschlossen:
Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 09.06.2026 um 15:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller
Berliner Straße 117, 10713 Berlin
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein Sonderkonto einzurichten.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 09.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3604 IN 2034/26
In dem Verfahren über das Vermögen d.
Vollraum Atelier UG (haftungsbeschränkt), Puschkinallee 6B, 12435 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Christian Hebbe
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 264314
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 06.07.2026 beschl…
3604 IN 2034/26
In dem Verfahren über das Vermögen d.
Vollraum Atelier UG (haftungsbeschränkt), Puschkinallee 6B, 12435 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Christian Hebbe
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 264314
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 06.07.2026 beschlossen:
Die mit Beschluss vom 09.06.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 06.07.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.