Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Voltelios GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 38255
EUID
DEG1312.HRB38255
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.50 IN 240/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus M. Schmidt
Adresse
Neuwerk 18, 06108 Halle (Saale)
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
13.03.2025
Berichtstermin
09.04.2025 , 10:10 Uhr
Prüfungstermin
09.04.2025 , 10:10 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Voltelios GmbH ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus M. Schmidt festgesetzt worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt im Zeitraum vom 13.10.2024 bis zum 27.01.2025 ausgeübt. Die Vergütung basiert auf einem Massewert von 15.243,52 € zum Zeitpunkt der Eröffnung. Ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung wurde am 27.03.2025 gestellt; den Gläubigern ist eine Stellungnahmefrist von drei Wochen ab Veröffentlichung eingeräumt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Voltelios GmbH ist am 28. Januar 2025 wegen Zahlungsunfähigkeit als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus M. Schmidt ernannt. Zuvor hatte Rechtsanwalt Markus Gehrke die vorläufige Verwaltung ausgeübt, dessen Ver…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Voltelios GmbH ist am 28. Januar 2025 wegen Zahlungsunfähigkeit als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus M. Schmidt ernannt. Zuvor hatte Rechtsanwalt Markus Gehrke die vorläufige Verwaltung ausgeübt, dessen Vergütung bereits festgesetzt wurde. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 13. März 2025. Ein Termin zur Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 9. April 2025 anberaumt. Am 27. März 2025 hat der Verwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung gestellt, wogegen Gläubiger innerhalb von drei Wochen nach Veröffentlichung Stellung nehmen können.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Voltelios GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 38255), Birkenweg 37, 15827 Blankenfelde-Mahlow
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Markus Gehrke, Clayallee 305, 14169 Berlin - wurden die Vergütung des …
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Voltelios GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 38255), Birkenweg 37, 15827 Blankenfelde-Mahlow
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Markus Gehrke, Clayallee 305, 14169 Berlin - wurden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus M. Schmidt, Neuwerk 18, 06108 Halle (Saale) festgesetzt.
Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 13.12.2024 bis zum 27.01.2025 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 15243,52 €. Es wurde die Regelvergütung festgesetzt.
Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.50 IN 240/24, Amtsgericht Potsdam, 2. Mai 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Voltelios GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 38255), Birkenweg 37, 15827 Blankenfelde-Mahlow
hat der Verwalter am 27.03.2025 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle In…
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Voltelios GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 38255), Birkenweg 37, 15827 Blankenfelde-Mahlow
hat der Verwalter am 27.03.2025 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 1. April 2025, 6.50 IN 240/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.50 IN 240/24
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
Voltelios GmbH, Birkenweg 37, 15827 Blankenfelde-Mahlow
Geschäftszweig: Photovoltaik
HRB 38255
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute am 28. Januar 2025, um 13 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren …
6.50 IN 240/24
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
Voltelios GmbH, Birkenweg 37, 15827 Blankenfelde-Mahlow
Geschäftszweig: Photovoltaik
HRB 38255
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute am 28. Januar 2025, um 13 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus M. Schmidt, Neuwerk 18, 06108 Halle (Saale)
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13. März 2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am Mittwoch, 09. April 2025, 10:10 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs, ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig. Die Notfrist entweder beginnt zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Potsdam, den 28. Januar 2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.