Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
von der Heiden GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Neugasse 21, 65183 Wiesbaden
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 33019
EUID
DEM1906.HRB33019
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 544/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Bernhard Laubach
Termine & Fristen
Schriftsatz Antrag
19.12.2025
Beschluss Festsetzung
23.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
der Betrieb eines Ateliers für Gold- und Silberschmiedewaren sowie der Handel mit Edelmetallen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Antragsverfahren über das Vermögen der von der Heiden GmbH ist die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Bernhard Laubach, hatte mit Schriftsatz vom 19.12.2025 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Wiesbaden hat die Mindestvergütung gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Eine Erhöhung um EUR ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 InsVV erfolgt, da 21 Gläubigern offene Forderungen zustehen und mit Forderungsanmeldungen zu rechnen ist. Die Auslagen ergeben sich aus § 8 Abs. 3 InsVV und die Umsatzsteuer aus § 7 InsVV. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wiesbaden eingesehen werden. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 544/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der von der Heiden GmbH, Neugasse 21, 65183 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 33019), vertr. d.: 1. Beatrice-Rabea von der Heiden, Schiersteiner Straße 27, 65187 Wiesbaden, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters R…
10 IN 544/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der von der Heiden GmbH, Neugasse 21, 65183 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 33019), vertr. d.: 1. Beatrice-Rabea von der Heiden, Schiersteiner Straße 27, 65187 Wiesbaden, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Bernhard Laubach festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wiesbaden eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. § 2 Abs. 2 InsVV
EUR
Erhöhung für 21 Gläubiger
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.000,00 EUR. Diese ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 InsVV um EUR zu erhöhen, da 21 Gläubigern nach den Unterlagen der Antragstellerin gegen diesen offene Forderungen zustehen und mit einer Forderungsanmeldung zu rechnen ist.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 23.12.2025
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