Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
von Z Werbewerkstätten GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRB 10750
EUID
DEX1321R.HRB10750
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
71 IN 167/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Astrid Pohlmann-Weide
Adresse
Max-Born-Straße 2, 22761 Hamburg
Telefon
040 89956-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.09.2024
Fristende Einwendungen
09.02.2026
Beschluss Vergütungsfestsetzung
10.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der von Z Werbewerkstätten GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Pinneberg hat die vorläufige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Dr. Astrid Pohlmann-Weide, mit der Verwaltung der Masse beauftragt. Die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind durch Beschluss festgesetzt worden. Der Betrag in Höhe von BETRAG Euro darf der Insolvenzmasse entnommen werden. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag vom 20.01.2026, berichtigt am 12.02.2026. Es wurde ein Regelsatzzuschlag von 46,51 % gewährt, da die vorläufige Insolvenzverwalterin den Betrieb der Druckerei mit 13 Arbeitnehmern fortgeführt hat. Nach Entscheidung der Gesellschafter gegen eine weitere Fortführung wurden die Arbeitsverhältnisse gekündigt und Insolvenzgeldvorfinanzierungen durchgeführt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der von Z Werbewerkstätten GmbH ist anhängig. Das Registergericht Pinneberg hat am 10.09.2024 zur Sicherung des Schuldnervermögens vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Dr. Astrid Pohlmann-Weide zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Es wurden Verf…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der von Z Werbewerkstätten GmbH ist anhängig. Das Registergericht Pinneberg hat am 10.09.2024 zur Sicherung des Schuldnervermögens vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Dr. Astrid Pohlmann-Weide zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Es wurden Verfügungsbeschränkungen gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO erlassen, die auch die Einziehung von Außenständen umfassen. Im weiteren Verfahrensverlauf hat die vorläufige Insolvenzverwalterin einen Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen gestellt. Das Gericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 10.02.2026 festgesetzt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 09.02.2026 Einwendungen gegen den Vergütungsantrag zu erheben. Der Betrieb der Schuldnerin, eine Druckerei mit 13 Arbeitnehmern, wurde im vorläufigen Verfahren fortgeführt, wobei Insolvenzgeldvorfinanzierungen durchgeführt wurden. Nach Entscheidung der Gesellschafter gegen die Fortführung erfolgte die Kündigung der Arbeitsverhältnisse.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 167/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
von Z Werbewerkstätten GmbH, Feldbehnstraße 59, 25451 Quickborn,
vertreten durch die Geschäftsführer Borris von Zychlinsky und Dieter von Zychlinsky
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 10750
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Re…
71 IN 167/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
von Z Werbewerkstätten GmbH, Feldbehnstraße 59, 25451 Quickborn,
vertreten durch die Geschäftsführer Borris von Zychlinsky und Dieter von Zychlinsky
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 10750
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Klaus-Dieter Alt, Eppendorfer Baum 13, 20249 Hamburg, Gz.: 91/24AA09Sch
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Astrid Pohlmann-Weide, Max-Born-Straße 2, 22761 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 20.01.2026, berichtigt am 12.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 46,51 %.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat den Betrieb im vorläufigen Insolvenzverfahren in einem schwierigen Marktumfeld fortgeführt. Die Schuldnerin betrieb eine Druckerei mit 13 Arbeitnehmern. Unter anderem konnte anhand einer erstellten Liquiditätsplanung sichergestellt werden, dass die Lieferanten und Subunternehmer für ihre Leistungen bezahlt werden können. Der Zuschlag für die Betriebsfortführung ist jedoch um den Betrag herabzusetzen, durch den die Masse aus dem Erlös der Betriebsfortführung bereits erhöht ist. Auf die Vergleichsberechnung der vorläufigen Insolvenzverwalterin in ihrem Antrag vom 20.01.2026 wird Bezug genommen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat für die 13 Arbeitnehmer eine Insolvenzgeldvorfinanzierung durchgeführt, wofür aufgrund der zunächst erteilten Zustimmung lediglich für August 2024 zwei Anträge zu stellen waren. Die Arbeitnehmer wurden in zwei Betriebsversammlungen umfassend informiert. Nachdem sich die Gesellschafter gegen eine Fortführung des Betriebs entschieden hatten, war die Zustimmung zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse zu erteilen und die Arbeitnehmer aufgrund der eingetretenen Masseunzulänglichkeit auf die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld zu verweisen.
In der Gesamtschau und in Anbetracht der Teilungsmasse gilt der Gesamtzuschlag von 46,51 % als angemessen und gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 10.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 167/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
von Z Werbewerkstätten GmbH, Feldbehnstraße 59, 25451 Quickborn, vertreten durch die Geschäftsführer Borris von Zychlinsky und Dieter von Zychlinsky
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 10750
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Re…
71 IN 167/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
von Z Werbewerkstätten GmbH, Feldbehnstraße 59, 25451 Quickborn, vertreten durch die Geschäftsführer Borris von Zychlinsky und Dieter von Zychlinsky
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 10750
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Klaus-Dieter Alt, Eppendorfer Baum 13, 20249 Hamburg, Gz.: 91/24AA09Sch
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Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.02.2026
Einwendungen gegen den Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 20.01.2026 schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweis:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts kann der Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin vom 20.01.2026 eingesehen werden.
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 23.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 167/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
von Z Werbewerkstätten GmbH, Feldbehnstraße 59, 25451 Quickborn, vertreten durch die Geschäftsführer Dieter Zychlinsky und Borris von Zychlinsky
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 10750
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Klau…
71 IN 167/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
von Z Werbewerkstätten GmbH, Feldbehnstraße 59, 25451 Quickborn, vertreten durch die Geschäftsführer Dieter Zychlinsky und Borris von Zychlinsky
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 10750
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Klaus-Dieter Alt, Eppendorfer Baum 13, 20249 Hamburg, Gz.: 91/24AA09Sch
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 10.09.2024 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Dr. Astrid Pohlmann-Weide, Max-Born-Straße 2, 22761 Hamburg, Telefon: 040 89956-0, Telefax: 040 89956-30.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 10.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 167/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
von Z Werbewerkstätten GmbH, Feldbehnstraße 59, 25451 Quickborn, vertreten durch die Geschäftsführer Borris von Zychlinsky und Dieter von Zychlinsky
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 10750
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt …
71 IN 167/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
von Z Werbewerkstätten GmbH, Feldbehnstraße 59, 25451 Quickborn, vertreten durch die Geschäftsführer Borris von Zychlinsky und Dieter von Zychlinsky
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 10750
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Klaus-Dieter Alt, Eppendorfer Baum 13, 20249 Hamburg, Gz.: 91/24AA09Sch
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
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Der Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 10.09.2024 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:
Der in dem Beschluss vom 10.09.2024 benannte Geschäftsführer Dieter Zychlinsky heißt zutreffend Dieter von Zychlinsky .
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Gründe:
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Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 20.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 167/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
von Z Werbewerkstätten GmbH, Feldbehnstraße 59, 25451 Quickborn, vertreten durch die Geschäftsführer Borris von Zychlinsky und Dieter von Zychlinsky
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 10750
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Re…
71 IN 167/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
von Z Werbewerkstätten GmbH, Feldbehnstraße 59, 25451 Quickborn, vertreten durch die Geschäftsführer Borris von Zychlinsky und Dieter von Zychlinsky
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 10750
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Klaus-Dieter Alt, Eppendorfer Baum 13, 20249 Hamburg, Gz.: 91/24AA09Sch
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.11.2024 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Dr. Astrid Pohlmann-Weide
Max-Born-Straße 2, 22761 Hamburg
Telefon: 040 89956-0
Telefax: 040 89956-30
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.12.2024 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, die Insolvenzverwalterin kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 26.12.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 21.01.2025, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 1, Osterbrooksweg 42 + 44, 22869 Schenefeld, 22869 Schenefeld
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 21.01.2025, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 1, Osterbrooksweg 42 + 44, 22869 Schenefeld, 22869 Schenefeld
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 04.11.2024
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