Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
W. Lehbrink Verwaltungs-GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Lemgo HRB 3510
EUID
DER2307.HRB3510
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 314/13
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Schlusstermin
18.11.2026 , 10:15 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an und die damit verbundene Übernahme der Geschäftsführung für die W. Lehbrink Kommanditgesellschaft in Oerlinghausen. Die Gesellschaft kann in diesem Rahmen auch andere Geschäfte durchführen, die mit dem Betrieb einer Maschinenfabrik im Zusammenhang stehen, sich insbesondere auch in gleicher Weise an anderen Unternehmen beteiligen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Holding & Beteiligungen
Subbranche
Holdinggesellschaften
Geschäftstätigkeit
Beteiligung und Geschäftsführung an einer Kommanditgesellschaft sowie Durchführung von Geschäften im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Maschinenfabrik
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. Lehbrink Verwaltungs-GmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Matthias Landwehr, übt sein Amt seit dem 08.06.2004 aus. Im vorliegenden Beschluss wird die Vergütung und die Auslagenpauschale des Insolvenzverwalters festgesetzt. Grundlage für die Berechnung ist die Masse in Höhe von 37.371,51 €. Die Vergütung wird auf 95 % des Regelsatzes ermäßigt. Der Beschluss wurde am 23.09.2026 vom Amtsgericht Detmold verkündet. Gegen die Festsetzung kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. Lehbrink Verwaltungs-GmbH ist eröffnet. Der vorläufige und spätere endgültige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Matthias Landwehr. Mit Beschluss vom 13.04.2004 wurde Rechtsanwalt Oliver Schulte zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütung und Auslagen mit Bes…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. Lehbrink Verwaltungs-GmbH ist eröffnet. Der vorläufige und spätere endgültige Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Matthias Landwehr. Mit Beschluss vom 13.04.2004 wurde Rechtsanwalt Oliver Schulte zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt, dessen Vergütung und Auslagen mit Beschluss vom 28.09.2026 festgesetzt wurden. Die Masse betrug zuletzt 37.371,51 €. Der Gläubigerversammlung zur Erörterung der Schlussrechnung und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis wurde für den 18.11.2026 ein Termin anberaumt. Der Beschluss über die Zustimmung zur Schlussverteilung erging am 29.09.2026.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. Lehbrink Verwaltungs-GmbH ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 314/13 anhängig. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 3510 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Hans-Jürgen Burow vertreten. Rechtsanwalt Matthias La…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. Lehbrink Verwaltungs-GmbH ist beim Amtsgericht Detmold unter dem Aktenzeichen 10 IN 314/13 anhängig. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 3510 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Hans-Jürgen Burow vertreten. Rechtsanwalt Matthias Landwehr ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters, Rechtsanwalt Oliver Schulte, festgesetzt. Die Masse betrug für den regulären Verwalter 37.371,51 €, während für den Sonderinsolvenzverwalter eine zu verteilende Masse von 10.440,39 € erwartet wurde. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Für die Verteilung an Gläubiger im Range des § 38 InsO steht ein Betrag von rund 7.108,00 EUR zur Verfügung, während Forderungen in Höhe von 2.236.232,22 EUR angemeldet sind. Ein Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis wurde auf den 18.11.2026 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 314/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 3510 eingetragenen W. Lehbrink Verwaltungs-GmbH, Blumenstr. 33, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jürgen Burow
Geschäftszweig: Beteil…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 314/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 3510 eingetragenen W. Lehbrink Verwaltungs-GmbH, Blumenstr. 33, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jürgen Burow
Geschäftszweig: Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an und die damit verbundene Übernahme der Geschäftsführung für die W. Lehbrink Kommanditgesellschaft in Oerlinghausen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Matthias Landwehr, Gerichtsstr. 3, 32791 Lage
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 08.06.2004 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 37.371,51 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach ... € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist eine Ermäßigung des Regelsatzes auf 95 % und damit auf den Betrag von ... € gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 19.05.2017 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Unter Berücksichtigung der Grenzen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV ergibt sich eine Auslagenpauschale von ... €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold oder dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold oder dem Landgericht Detmold eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, eingesehen werden.
10 IN 314/13
Amtsgericht Detmold, 23.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 314/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 3510 eingetragenen W. Lehbrink Verwaltungs-GmbH, Blumenstr. 33, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Jürgen Burow
Geschäftszweig: …
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 314/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 3510 eingetragenen W. Lehbrink Verwaltungs-GmbH, Blumenstr. 33, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Jürgen Burow
Geschäftszweig: Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an und die damit verbundene Übernahme der Geschäftsführung für die W. Lehbrink Kommanditgesellschaft in Oerlinghausen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Matthias Landwehr, Gerichtsstr. 3, 32791 Lage
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin)
- zur Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters;
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
wird bestimmt auf
Mittwoch, 18.11.2026, 10:15 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Detmold, Gerichtsstraße 6 (Nebengebäude), 32756 Detmold, Erdgeschoss, Sitzungssaal N 12.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205, aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 314/13
Amtsgericht Detmold, 29.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 314/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 3510 eingetragenen W. Lehbrink Verwaltungs-GmbH, Blumenstr. 33, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jürgen Burow
Geschäftszweig: Beteil…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 314/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 3510 eingetragenen W. Lehbrink Verwaltungs-GmbH, Blumenstr. 33, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jürgen Burow
Geschäftszweig: Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an und die damit verbundene Übernahme der Geschäftsführung für die W. Lehbrink Kommanditgesellschaft in Oerlinghausen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Matthias Landwehr, Gerichtsstr. 3, 32791 Lage
werden die Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters, Rechtsanwalt Oliver Schulte, Detmolder Straße 31, 33102 Paderborn, wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters einschließlich der festgesetzten Auslagen aus der Insolvenzmasse zu berichtigen.
Gründe:
Mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 13.04.2004 wurde Rechtsanwalt Oliver Schulte in Paderborn (vormals Detmold) zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Sein Aufgabenbereich umfasste
- die Prüfung und Entscheidung über die Feststellung der in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Tabelle angemeldeten Forderungen der Gläubiger der "W. Lehbrink GmbH & Co. KG Maschinenfabrik" in Oerlinghausen,
- die Entscheidung über die Geltendmachung von Ansprüchen der Schuldnerin gegen die "W. Lehbrink GmbH & Co. KG Maschinenfabrik" auf Zahlung einer Vergütung für ihre Funktion als Komplementärin (Haftungsvergütung).
Der Sonderinsolvenzverwalter beantragte mit Schreiben vom 18.09.2013 die Festsetzung seiner Vergütung.
Der Sonderinsolvenzverwalter wurde mit Aufgaben betraut, die normalerweise ein Insolvenzverwalter selbst zu erledigen hat. Hierzu gehört die Prüfung angemeldeter Forderungen und die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen der Schuldnerin gegen Dritte als eine der Kernaufgaben des Insolvenzverwalters. Mithin ist § 5 InsVV nicht anzuwenden mit der Folge, dass eine Deckelung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht erfolgt und sich die Vergütung nur nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet.
Als Berechnungsgrundlage der Vergütung nach der InsVV ist der Wert derjenigen Vermögenswerte zugrunde zu legen, auf den sich seine Tätigkeit entsprechend der Aufgabenumschreibung im Bestellungsbeschluss zu beziehen hat (vgl. Kübler/Prütting/Bork, InsVV, 63. Lfg. 4/15, Vor § 1 Rn. 75).
Denn weil sich im vorliegenden Verfahren die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters auf die Prüfung angemeldeter Forderungen und auf die Prüfung eines Zahlungsanspruchs beschränkte, richtet sich die Berechnungsgrundlage nach dem wirtschaftlichen Interesse der Gläubiger, so dass die Quotenerwartung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2021 - IX ZB 27/18).
Im vorliegenden Verfahren ist für die Insolvenzgläubiger auf die festgestellten Forderungen eine zu verteilende Masse i.H.v. 10.440,39 € zu erwarten.
Der gesellschaftsvertragliche Vergütungsanspruch der Komplementär-GmbH gegen die Kommanditgesellschaft hat dagegen keinen wirtschaftlich realisierbaren Wert, da im Verfahren der Kommanditgesellschaft die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger keine Quote erhalten haben und der Anspruch der Schuldnerin/Komplementärin nach § 39 InsO nachrangig ist.
Wegen des gegenüber der Tätigkeit des Insolvenzverwalters geringeren Arbeitsaufwandes ist allerdings ein angemessener Bruchteil der Regelvergütung anzusetzen. Die Regelung der Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV bildet dabei keine Untergrenze (BGH, Beschluss vom 29.05.2008 - IX ZB 303/05).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund vorhandener Unterlagen die Forderungsprüfung weitgehend schematisch bzw. durch Übernahme aus einer bereits bestehenden Insolvenztabelle erledigt werden konnte, ist ein Vergütungssatz von 25 % ausreichend und angemessen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der beantragte Pauschbetrag i.H.v. ... € liegt innerhalb der Grenzen des § 8 Abs. 3 InsVV und ist antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold oder dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold oder dem Landgericht Detmold eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
10 IN 314/13
Amtsgericht Detmold, 28.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 314/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 3510 eingetragenen W. Lehbrink Verwaltungs-GmbH, Blumenstr. 33, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jürgen Burow
Geschäftszweig: Beteil…
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 314/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 3510 eingetragenen W. Lehbrink Verwaltungs-GmbH, Blumenstr. 33, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jürgen Burow
Geschäftszweig: Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an und die damit verbundene Übernahme der Geschäftsführung für die W. Lehbrink Kommanditgesellschaft in Oerlinghausen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Matthias Landwehr, Gerichtsstr. 3, 32791 Lage
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 2.236.232,22 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von rund 7.108,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
10 IN 314/13
Amtsgericht Detmold, 02.10.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.