Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
W. Wahnschaffe GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Braunschweig HRA 100567
EUID
DEP1103.HRA100567
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wolfsburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
25 IN 32/18
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jens Wilhelm V
Termine & Fristen
Vergütungsantrag
20.05.2026
Beschluss Festsetzung Vergütung
29.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. Wahnschaffe GmbH & Co. KG ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Jens Wilhelm V, hat am 20.05.2026 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Das Amtsgericht Wolfsburg hat mit Beschluss vom 29.06.2026 die Vergütung und Auslagen festgesetzt. Dabei wurde eine Berechnungsmasse von 1.201.848,26 EUR zugrunde gelegt. Der vorläufige Verwalter erhält eine Bruchteilsvergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung sowie Zuschläge für die Betriebsfortführung und die Bearbeitung des Insolvenzgeldes für 37 Mitarbeiter. Ein weiterer Zuschlag für Organisationsaufwände wurde zurückgewiesen, da dieser durch die Regelvergütung bzw. den Fortführungszuschlag abgedeckt ist. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der Verwalter darf den Betrag nach Rechtskraft der Insolvenzmasse entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 32/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. Wahnschaffe GmbH & Co. KG, Helmstedter Str. 1 A, 38373 Süpplingen (AG Braunschweig, HRA 100567), vertr. d.: 1. Wahnschaffe Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Helmstedter Str. 1A, 38373 Süpplingen, (persönlich haftende Gesellschafterin), ver…
25 IN 32/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. Wahnschaffe GmbH & Co. KG, Helmstedter Str. 1 A, 38373 Süpplingen (AG Braunschweig, HRA 100567), vertr. d.: 1. Wahnschaffe Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Helmstedter Str. 1A, 38373 Süpplingen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Friedrich-Wilhelm Wahnschaffe, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jens Wilhelm V festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wolfsburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Erhöhung für Gläubiger
EUR
um Prozentsatz eingeben % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 20.05.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.201.848,26 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter macht für die Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren einen Zuschlag in Höhe von 80 % geltend. Gegen die Geltendmachung des Zuschlags bestehen im Grundsatz nach Aktenlage keine Bedenken. Da die Fortführung aber zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher war von dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08). Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter korrekt vorgenommene Vergleichsberechnung des Zuschlags führt zu einer Quote für die Zuschlagstätigkeit von %, welcher damit antragsgemäß i.H.v. € festzusetzen war.
2. Weiterhin macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag i.H.v. % für die Bearbeitung des Insolvenzgeldes für 37 Mitarbeiter geltend. Von einem sogenannten "Normalfall" wird ausgegangen, wenn ein Betrieb bis 20 Arbeitnehmer verfügt. Durch die hohe Anzahl der im schuldnerischen Betrieb Beschäftigten ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter in diesem Bereich ein erheblicher Mehraufwand entstanden, welcher nicht durch die höhere Berechnungsgrundlage aufgefangen wird. Der beantragte Zuschlag i.H.v. %, damit €, wird daher in begehrter Höhe zugestanden.
3. Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag i.H.v. % für verschiedene Organisations- und Zeitaufwände war dagegen aus folgenden Gründen auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Schreiben vom 02.06.2026 zurückzuweisen: Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter aufgeführten Tätigkeiten sind durch die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gedeckt bzw. haben ihre Berücksichtigung im unter II.1. festgesetzten Zuschlag für die Fortführung des Unternehmens gefunden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den Zuschlag für die Unternehmensfortführung u.a. damit begründet, dass bei der Fortführung u.a. erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den verschiedenen Teilbereichen, der Belieferung des Baumarktes, der Organisation des Dienst- und Logistikbereiches und der Fortsetzung der Leasingverträge/ Mietverträge zu lösen waren. Ansonsten hätte das Unternehmen nicht fortgeführt werden können, vgl. Bl. 36 des vorgenannten Vergütungsantrags.
Im Übrigen ist die Tatsache, dass eine unternehmerisch tätige Insolvenzschuldnerin ihre Geschäftstätigkeit nicht nur an einem Ort nachgeht, ein Regelumstand, der für sich genommen keine Erhöhung der Vergütung rechtfertigt. Eine besonders große Anzahl unterschiedlicher Betriebsstätten bzw. die Notwendigkeit der Fortführung der schuldnerischen Geschäftstätigkeit an zahlreichen unterschiedlichen Orten ist im Rahmen des Zuschlags für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens zu berücksichtigen, rechtfertigt jedoch keinen einzelnen Zuschlag neben einem Fortführungszuschlag (Graeber/Graeber, InsVV, 3. Auflage 2019, § 11 Rn. 112). Nach hiesiger Auffassung handelt es sich bei den 4 Betriebsstätten in Königslutter, Frellstedt und Süpplingen im Übrigen nicht um eine besonders große Anzahl an unterschiedlichen Betriebsstätten.
Die Gesamtschau ergibt damit einen Gesamtzuschlag i.H.v. %.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wolfsburg, 29.06.2026
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