Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wagawin GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Haydnstraße 11, 80336 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 201756
Stammkapital
49.653,00 EUR
EUID
DED2601V.HRB201756
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1500 IN 1771/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Axel Bierbach
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München
Termine & Fristen
Bekanntmachung Vergütungsfestsetzung
25.06.2026
Fristende Stellungnahme
16.07.2026
Bekanntmachung Rechtsbehelfe
24.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Vermarktung und Verbreitung von Werbung.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Medien, Werbung & Marketing
Subbranche
Werbeagenturen
Geschäftstätigkeit
Vermarktung und Verbreitung von Werbung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wagawin GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Leonhardt Nicolas und Merold Andreas, ist beim Amtsgericht München anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und für seinen gestiegenen Mehraufwand im Eröffnungsverfahren einen Zuschlag in Höhe von 42 % über die Regelvergütung hinaus gefordert. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vom 25.06.2026.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wagawin GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, die Registernummer lautet HRB 201756. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Axel Bierbach hat seine Vergütung und die zu erstattenden Auslagen festsetzen lassen. Die Regelvergütung wurde in …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wagawin GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, die Registernummer lautet HRB 201756. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Axel Bierbach hat seine Vergütung und die zu erstattenden Auslagen festsetzen lassen. Die Regelvergütung wurde in Höhe von 9.984,28 EUR festgesetzt. Ein Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von insgesamt 42 % wurde gewährt, bestehend aus einem bereinigten Restsatz von 17 %, einem Zuschlag von 10 % für die Personalstruktur und Kommunikation sowie einem Zuschlag von 15 % für einen strukturierten M&A-Prozess. Die Vergütung und Auslagen sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab der öffentlichen Bekanntmachung Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 1771/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wagawin GmbH, Haydnstraße 11, 80336 München, vertreten durch die Geschäftsführer Leonhardt Nicolas und Merold Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 201756
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ta…
1500 IN 1771/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wagawin GmbH, Haydnstraße 11, 80336 München, vertreten durch die Geschäftsführer Leonhardt Nicolas und Merold Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 201756
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Sandtorkai 41, 20457 Hamburg
|
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Für seinen gestiegenen Mehraufwand im Eröffnungsverfahren beantragt dieser einen Zuschlag in Höhe von 42 % über die Regelvergütung hinaus.
Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts München nach vorheriger Anmeldung eingesehen werden.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab dieser Veröffentlichung.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 1771/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wagawin GmbH, Haydnstraße 11, 80336 München, vertreten durch die Geschäftsführer Leonhardt Nicolas und Merold Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 201756
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ta…
1500 IN 1771/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wagawin GmbH, Haydnstraße 11, 80336 München, vertreten durch die Geschäftsführer Leonhardt Nicolas und Merold Andreas
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 201756
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Am Sandtorkai 41, 20457 Hamburg
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 294.494,86 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 9.984,28 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat im vorliegenden Verfahren die Festsetzung eines Zuschlags auf seine Regelvergütung beantragt. Ein solcher Zuschlag ist nach den maßgeblichen vergütungsrechtlichen Vorschriften der §§ 11, 10, 3 Abs. 1 InsVV grundsätzlich vorgesehen und rechtlich zulässig, sofern der Tätigkeitsaufwand im Eröffnungsverfahren die durchschnittliche Inanspruchnahme erheblich überschritten hat.
Zum einen führte die Betriebsfortführung zu konkreten Haftungs- und Abwicklungsrisiken. Da der erwirtschaftete Fortführungsüberschuss über die reguläre Degressionsstaffel zu einer Mehrvergütung von lediglich 1.655,31 € führte, fing dieser die tatsächliche Inanspruchnahme keineswegs adäquat ab. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZB 143/08) war daher im Wege der Vergleichsberechnung ein bereinigter Restsatz von 17 % anzusetzen.
Zum anderen erforderte die Personalstruktur mit 22 überwiegend im Home-Office tätigen Mitarbeitern eine intensivierte Kommunikation (u. a. zweiwöchentliche digitale Betriebsversammlungen) sowie die zügige Vorfinanzierung von Insolvenzgeld für drei Monate über die Agentur für Arbeit München. Dass hierbei für delegierbare Rechnungsarbeiten eine spezialisierte Personalsachbearbeitung beigezogen wurde, findet im zugrunde gelegten moderaten Satz von 10 % bereits mindernden Niederschlag.
Schließlich war die Einleitung und intensive Begleitung eines strukturierten M&A-Prozesses zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung zwingend geboten, um die Fortführungsaussichten des Start-ups realistisch zu prüfen. Der hierfür veranschlagte Zuschlag von 15 % trägt sowohl den verhandlungsintensiven Prüfungen als auch der Arbeitserleichterung durch das eingeschaltete Beratungsunternehmen in ausgewogener Weise Rechnung.
In der Gesamtschau der vorstehend ausgewiesenen Einzeltatbestände erweist sich die Festsetzung eines Gesamtzuschlags in Höhe von 42 % auf die Regelvergütung als angemessen und sachgerecht.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.07.2026
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