Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Rinnigstraße 15, 91330 Eggolsheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bamberg HRA 12053
EUID
DED4201V.HRA12053
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 1/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Robert Wartenberg
Adresse
Friedrichstraße 15, 96047 Bamberg
Telefon
+49(951)297430
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.01.2024 , 08:45 Uhr
Eröffnung
01.04.2024
Forderungsanmeldefrist
02.05.2024
Berichtstermin
03.06.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
03.06.2024 , 10:00 Uhr
Widerspruchsfrist Ende
14.07.2025
Widerspruchsfrist Ende
17.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG ist am 01.04.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vor der Eröffnung wurde am 05.01.2024 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Robert Wartenberg als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Maßnahmen beschlossen, darunter die Zustimmung zur freihändigen Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie die Genehmigung eines Vertrages mit der Stahlbau-Metalltechnik Johann Heim GmbH über die Übertragung des Geschäftsbetriebes. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind für den 03.0hell.2024 anberaumt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 02.05.2024 anzumelden. Für nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen ist die Prüfung im schriftlichen Verfahren vorgesehen; hierfür besteht eine Widerspruchsfrist bis zum 17.07.2026.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG ist am 01.04.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 05.01.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Robert Wartenberg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit Eröffn…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG ist am 01.04.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 05.01.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Robert Wartenberg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit Eröffnungsbeschluss vom 27.03.2024 wurde Rechtsanwalt Robert Wartenberg auch als endgültiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, Forderungen bis zum 02.05.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin waren für den 03.06.2024 anberaumt. Im weiteren Verfahrensverlauf stimmte die Gläubigerversammlung der Übertragung des Geschäftsbetriebes an die Stahlbau-Metalltechnik Johann Heim GmbH zu und genehmigte die Fortführung bis zum 31.05.2024. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Frist zum Widerspruch gegen Forderungsanmeldungen endet am 17.07.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG, Rinnigstraße 15, 91330 Eggolsheim, vertreten durch die Gesellschafterin Riemann Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Riemann Lutz
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HR…
IN 1/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG, Rinnigstraße 15, 91330 Eggolsheim, vertreten durch die Gesellschafterin Riemann Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Riemann Lutz
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12053
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann, Früchtl, Oppermann PartmbB, Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg, Gz.: 1876/23KU01-CH-ku
|
1. Die Prüfung der bis 02.06.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.07.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 02.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: IN 1/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG, Rinnigstraße 15, 91330 Eggolsheim, vertreten durch die Gesellschafterin Riemann Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Riemann Lutz
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 1205…
Az.: IN 1/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG, Rinnigstraße 15, 91330 Eggolsheim, vertreten durch die Gesellschafterin Riemann Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Riemann Lutz
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12053
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann, Früchtl, Oppermann PartmbB, Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg, Gz.: 1876/23KU01-CH-ku
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 05.01.2024 um 08:45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Robert Wartenberg, Friedrichstraße 15, 96047 Bamberg, Telefon: +49(951)297430, Telefax: +49(951)2974329, Email: bamberg@rechtsanwalt-raab.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 05.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG, Rinnigstraße 15, 91330 Eggolsheim, vertreten durch die Gesellschafterin Riemann Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Riemann Lutz
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12053
- S…
IN 1/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG, Rinnigstraße 15, 91330 Eggolsheim, vertreten durch die Gesellschafterin Riemann Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Riemann Lutz
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12053
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann, Früchtl, Oppermann PartmbB, Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg, Gz.: 1876/23KU01-CH-ku
Geschäftszweig/Beschäftigung: Handel und die Bearbeitung von Teilen aus Metall und Kunststoff sowie Baugruppen aus diesen sind.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.04.2024 um 00.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Robert Wartenberg
Friedrichstraße 15, 96047 Bamberg
Telefon: +49(951)297430
Telefax: +49(951)2974329
Email: bamberg@rechtsanwalt-raab.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 02.05.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Montag, 03.06.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Synagogenplatz 1, 96047 Bamberg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Montag, 03.06.2024, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Synagogenplatz 1, 96047 Bamberg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
10. FREITEXT
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 28.12.2023 beim Insolvenzgericht Bamberg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 27.03.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG, Rinnigstraße 15, 91330 Eggolsheim, vertreten durch die Gesellschafterin Riemann Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Riemann Lutz
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HR…
IN 1/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG, Rinnigstraße 15, 91330 Eggolsheim, vertreten durch die Gesellschafterin Riemann Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Riemann Lutz
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12053
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann, Früchtl, Oppermann PartmbB, Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg, Gz.: 1876/23KU01-CH-ku
|
Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Montag, 03.06.2024, 10:00 Uhr, 1. Stock, Synagogenplatz 1, Bamberg, um Zustimmung zu folgenden Punkten:
|Die Gläubigerversammlung stimmt gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 InsO der
freihändigen Veräußerung der Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, auch
im Rahmen einer übertragenden Sanierung, gegebenenfalls auch an besonders
Interessierte im Sinne des § 162 InsO, zu.
|Die Gläubigerversammlung erteilt gemäß § 160 Abs. 1 InsO die Zustimmung, Rechtsstreite zu führen bzw. Vergleiche im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu schließen, soweit dies im Laufe der Abwicklung des Insolvenzverfahrens erforderlich wird. Dies gilt insbesondere für eventuelle Anfechtungsstreitigkeiten sowie im Rahmen des Forderungseinzuges.
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 03.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG, Rinnigstraße 15, 91330 Eggolsheim, vertreten durch die Gesellschafterin Riemann Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Riemann Lutz
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HR…
IN 1/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG, Rinnigstraße 15, 91330 Eggolsheim, vertreten durch die Gesellschafterin Riemann Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Riemann Lutz
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12053
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann, Früchtl, Oppermann PartmbB, Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg, Gz.: 1876/23KU01-CH-ku
|
Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Montag, 03.06.2024, 10:00 Uhr, 1. Stock, Synagogenplatz 1, Bamberg, unter anderem um Zustimmung zu folgenden Punkten:
|die Gläubigerversammlung stimmt dem Vertrag mit Stahlbau-Metalltechnik Johann
Heim GmbH vom 08.05.2024 über die Übertragung des Geschäftsbetriebes im Ganzen
entsprechend § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 InsO zu;
|die Gläubigerversammlung genehmigt die Fortführung des Geschäftsbetriebes bis
einschließlich 31.05.2024
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 24.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG, Rinnigstraße 15, 91330 Eggolsheim, vertreten durch die Gesellschafterin Riemann Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Riemann Lutz
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HR…
IN 1/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG, Rinnigstraße 15, 91330 Eggolsheim, vertreten durch die Gesellschafterin Riemann Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Riemann Lutz
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12053
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann, Früchtl, Oppermann PartmbB, Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg, Gz.: 1876/23KU01-CH-ku
|
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 05.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG, Rinnigstraße 15, 91330 Eggolsheim, vertreten durch die Gesellschafterin Riemann Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Riemann Lutz
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HR…
IN 1/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wagner Zerspanungstechnik GmbH & Co. KG, Rinnigstraße 15, 91330 Eggolsheim, vertreten durch die Gesellschafterin Riemann Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Riemann Lutz
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12053
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pöhlmann, Früchtl, Oppermann PartmbB, Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg, Gz.: 1876/23KU01-CH-ku
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Robert Wartenberg, Friedrichstraße 15, 96047 Bamberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 352.161,00 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 67 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 28.11.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 12 Wochen
- Sanierungsbemühungen
- Arbeitnehmerangelegenheiten
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 67 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 23.04.2025
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