Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Waldkindergarten Landshut e.V.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.V.
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landshut VR 1246
EUID
DED2404V.VR1246
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 550/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Alexander Saponjic
Adresse
Innere Münchener Straße 26, 84036 Landshut
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
06.07.2026 , 09:30 Uhr
Stellungnahmefrist
22.07.2026
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Waldkindergarten Landshut e.V., Neißestraße 43, 84036 Landshut (Register-Nr.: VR 1246), ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung sowie Zuschläge in Höhe von 20 % über die gesetzliche Regelvergütung hinaus beantragt; hierzu besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 22.07.2026. Zudem ist ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung angesetzt. Gegenstand des Beschlusses ist der Verzicht auf die Rückzahlung eines am 15.12.2025 beschlossenen Darlehens in Höhe von 20.000,00 € einschließlich Zinsen sowie der Erlass der Forderung der Insolvenzmasse gegenüber dem Waldkindergarten Landshut e.V. Der Termin findet am 06.07.2026 um 09:30 Uhr im Sitzungssaal 23 der Staatsanwaltschaft Landshut statt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Waldkindergarten Landshut e.V. wird vom Amtsgericht Landshut behandelt. Der Schuldner ist durch die Vorstände Heigl-Sandmeyer Nadine und Kirmeier Hannah vertreten. Im Verfahren sind Rechtsanwälte Sigl als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter, R…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Waldkindergarten Landshut e.V. wird vom Amtsgericht Landshut behandelt. Der Schuldner ist durch die Vorstände Heigl-Sandmeyer Nadine und Kirmeier Hannah vertreten. Im Verfahren sind Rechtsanwälte Sigl als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Alexander Saponjic, hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt und Zuschläge geltend gemacht. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind durch Beschluss festgesetzt worden; eine Veröffentlichung der Beträge ist gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht erfolgt. Eine Gläubigerversammlung hat am 15.12.2025 ein Darlehen gewährt. Für die Beschlussfassung über den Verzicht auf die Rückzahlung dieses Darlehens sowie den Erlass der Forderung der Insolvenzmasse ist ein Termin angesetzt. Die Frist zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag endet am 22.07.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 550/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Waldkindergarten Landshut e.V., Neißestraße 43, 84036 Landshut, vertreten durch die Vorstände Heigl-Sandmeyer Nadine und Kirmeier Hannah
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: VR 1246
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsa…
IN 550/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Waldkindergarten Landshut e.V., Neißestraße 43, 84036 Landshut, vertreten durch die Vorstände Heigl-Sandmeyer Nadine und Kirmeier Hannah
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: VR 1246
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut, Gz.: 14-2025-0040
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
den Verzicht auf Rückzahlung des mit Beschluss der Gläubigerversammlung vom 15.12.2025 gewährten Darlehens in Höhe von 20.000,00 € einschließlich der vereinbarten Zinsen sowie die Forderung der Insolvenzmasse gegenüber dem Landshuter Waldkindergarten e.V. zu erlassen
wird bestimmt auf
Montag, 06.07.2026, 09:30 Uhr
Sitzungssaal 23, Erdgeschoss, Gebäude der Staatsanwaltschaft Landshut, Maximilianstr. 25, 84028 Landshut
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 12.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 550/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Waldkindergarten Landshut e.V., Neißestraße 43, 84036 Landshut, vertreten durch die Vorstände Heigl-Sandmeyer Nadine und Kirmeier Hannah
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: VR 1246
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsa…
IN 550/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Waldkindergarten Landshut e.V., Neißestraße 43, 84036 Landshut, vertreten durch die Vorstände Heigl-Sandmeyer Nadine und Kirmeier Hannah
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: VR 1246
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut, Gz.: 14-2025-0040
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In dem Insolvenzverfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 20 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 22.07.2026 gegeben.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 550/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Waldkindergarten Landshut e.V., Neißestraße 43, 84036 Landshut, vertreten durch die Vorstände Heigl-Sandmeyer Nadine und Kirmeier Hannah
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: VR 1246
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsa…
IN 550/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Waldkindergarten Landshut e.V., Neißestraße 43, 84036 Landshut, vertreten durch die Vorstände Heigl-Sandmeyer Nadine und Kirmeier Hannah
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: VR 1246
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10, 84034 Landshut, Gz.: 14-2025-0040
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Alexander Saponjic, Innere Münchener Straße 26, 84036 Landshut, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.06.2026 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgrund war in diesem Verfahren die Betriebsfortführung zu berücksichtigen:
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 27.07.2026
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