Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Walter Rietsch Agrar GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Lübeck, die Registernummer lautet HRA 1048 RE. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Christian Kohmann vertreten. Im Rahmen des laufenden Verfahrens hat das Insolvenzgericht einen Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Verwertung des schuldnerischen Grundbesitzes bestimmt. Dieser Termin findet am Montag, den 15.06.2026 um 10:30 Uhr im Sitzungssaal 107 des Amtsgerichts Reinbek statt. Gegenstand der Verwertung ist ein Grundbesitz gemäß notarieller Urkunde vom 27.03.2026 (UR.- Nr. 67/2026, Notar Moritz Gallenkamp, Osnabrück) zu einem Kaufpreis von 1.694.509,16 EUR. Die Zustimmung gemäß § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 11/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Walter Rietsch Agrar GmbH & Co. KG, Von-Bronsart-Straße 4, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Kohmann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 1048 RE
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubi…
8 IN 11/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Walter Rietsch Agrar GmbH & Co. KG, Von-Bronsart-Straße 4, 22885 Barsbüttel, vertreten durch den Geschäftsführer Christian Kohmann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 1048 RE
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Verwertung des schuldnerischen Grundbesitzes gem. notarieller Urkunde vom 27.03.2026, UR.- Nr. 67/2026, Notar Moritz Gallenkamp, Osnabrück zu einem Kaufpreis von 1.694.509,16 EUR
wird bestimmt auf
Montag, 15.06.2026, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 107, Amtsgericht Reinbek, Parkallee 6, 21465 Reinbek
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 28.05.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.