die Erzeugung chemischer Produkte, von oberflächenaktiven Stoffen und deren Nebenprodukten sowie deren Weiterverarbeitung und der Vertrieb sämtlicher Erzeugnisse sowie die Herstellung, Verarbeitung und Vertrieb von Waschmitteln, Reinigungsmitteln und Körperpflegeartikeln sowie die Vornahme aller diesem Zweck unmittelbar oder mittelbar dienenen Geschäfte sowie der Handel mit chemischen Erzeugnissen aller Art und deren Import und Export.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Chemie & Kunststoffe
Subbranche
Chemische Industrie
Geschäftstätigkeit
Erzeugung und Weiterverarbeitung chemischer Produkte, oberflächenaktiver Stoffe sowie Wasch- und Reinigungsmittel
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Waschmittelwerk Genthin Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 25908, ist eröffnet und läuft. Das Verfahren wird von dem Sachwalter Rechtsanwalt Horst Piepenburg betreut. Im Rahmen des laufenden Verfahrens hat das Amtsgericht Duisburg die Vergütung für Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt. Für Zurich Insurance plc wurde eine Vergütung für den Zeitraum vom 30. Juni 2016 bis zum 1. Januar 2024 festgelegt. Für Joubin Jamshidi (für ICAN Systems International GmbH) wurde die Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 1. Mai 2024 festgesetzt, wobei ein Stundensatz von 150,00 EUR und ein Zeitaufwand von 30 Stunden zugrunde gelegt wurden. Die Festsetzungen basieren auf § 73 InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 104/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 25908 eingetragenen Waschmittelwerk Genthin Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wanheimer Str. 408, 47055 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer He…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 104/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 25908 eingetragenen Waschmittelwerk Genthin Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wanheimer Str. 408, 47055 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Depping, Zweigertstr. 38, 45130 Essen
Sachwalter: Rechtsanwalt Horst Piepenburg, Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, Solmsstr. 27-37, 60486 Frankfurt für den Zeitraum vom 30.06.2016 bis 01.01.2024 wie folgt festgesetzt.
Vergütung XXX EUR
Auslagen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 130,00 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation der beantragte Betrag angemessen ist.
Die entstandenen Auslagen sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg oder Landgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 eingesehen werden.
62 IN 104/14
Amtsgericht Duisburg, 09.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 104/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 25908 eingetragenen Waschmittelwerk Genthin Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wanheimer Str. 408, 47055 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer He…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 62 IN 104/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 25908 eingetragenen Waschmittelwerk Genthin Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wanheimer Str. 408, 47055 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Depping, Zweigertstr. 38, 45130 Essen
Sachwalter: Rechtsanwalt Horst Piepenburg, Willstätterstraße 62, 40549 Düsseldorf
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Joubin Jamshidi (für ICAN Systems International GmbH), Beethovenstr. 51, 60325 Frankfurt für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 01.05.2024 wie folgt festgesetzt.
Vergütung XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 150,00 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 150,00 EUR angemessen ist. Für 30 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf XXX EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg oder dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg oder Landgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C102 eingesehen werden.
62 IN 104/14
Amtsgericht Duisburg, 09.09.2026
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