Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
waterworks GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Wasserstr. 13 a, 91126 Schwabach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRA 18297
EUID
DED3310V.HRA18297
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 1055/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab
Kanzlei
Rechtsanwalt Raab
Adresse
Hallstraße 9, 90762 Fürth
Termine & Fristen
Eröffnung
24.09.2024 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
29.10.2024
Berichtstermin
28.11.2024 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
28.11.2024 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der waterworks GmbH & Co. KG ist ein Wechsel des Insolvenzverwalters erfolgt. Der bisherige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Jochen König, hat am 18.11.2025 einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt aus persönlichen Gründen gestellt. Infolgedessen ist der Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab zum neuen Insolvenzverwalter bestellt worden. Gläubiger haben die Möglichkeit, bis einschließlich 11.12.2025 schriftlich zum beabsichtigten Wechsel Stellung zu nehmen und die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters zu beantragen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der waterworks GmbH & Co. KG ist am 24.09.2024 um 11:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde zunächst Rechtsanwalt Jochen König bestellt. Die Gläubiger hatten die Möglichkeit, Forderungen bis zum 29.10.2024 anzumelden. Ein…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der waterworks GmbH & Co. KG ist am 24.09.2024 um 11:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde zunächst Rechtsanwalt Jochen König bestellt. Die Gläubiger hatten die Möglichkeit, Forderungen bis zum 29.10.2024 anzumelden. Ein gemeinsamer Berichts- und Prüfungstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung war für den 28.11.2024 anberaumt. In dieser Versammlung wurde unter anderem die freihändige Veräußerung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die Stilllegung des Geschäftsbetriebs beschlossen. Später hat Herr Rechtsanwalt Jochen König aus persönlichen Gründen seinen Antrag auf Entlassung aus dem Amt gestellt. Das Amtsgericht Nürnberg hat ihn daraufhin mit Beschluss vom 19.12.2025 aus wichtigem Grund entlassen und Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab als neuen Insolvenzverwalter bestellt. Herr Dr. Raab ist zur Übernahme des Amtes geeignet und bereit.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1055/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
waterworks GmbH & Co. KG, Wasserstr. 13 a, 91126 Schwabach, Gz.: Produktion und den Vertrieb von Co2-Zylindern, Wassersprudlern und Zubehör spezialisiert., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Madame Privé Direction GmbH, diese vertreten du…
IN 1055/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
waterworks GmbH & Co. KG, Wasserstr. 13 a, 91126 Schwabach, Gz.: Produktion und den Vertrieb von Co2-Zylindern, Wassersprudlern und Zubehör spezialisiert., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Madame Privé Direction GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ochs Daniel Ursus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRA 18297
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: WAT013.0001
1) Rechtsanwalt König Jochen, Hallstraße 9, 90762 Fürth
- Insolvenzverwalter -
2) Rechtsanwalt Dr. Raab Alexander, Hallstraße 9, 90762 Fürth
- Insolvenzverwalter -
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Beschluss:
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Der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Jochen König wird aus wichtigem Grund gem. § 59 Abs. 1 InsO aus seinem Amt entlassen.
Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab, Hallstr. 9, 90762 Fürth wird zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
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Gründe:
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Der bisherige Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Jochen König hat die Entlassung aus dem Amt aus persönlichen Gründen beantragt. Nachdem eine zügige und ordnungsgemäße Betreuung und Bearbeitung der Insolvenzverfahren oberste Priorität hat, und um eine reibungslose Weiterbearbeitung sicherzustellen, wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab, der in der gleichen Kanzlei wie Herr Rechtsanwalt Jochen König tätig ist, als neuer Insolvenzverwalter bestellt.
Der neu bestellte Insolvenzverwalter ist zur Übernahme des Amtes geeignet, und auch dazu bereit.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 19.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1055/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
waterworks GmbH & Co. KG, Wasserstr. 13 a, 91126 Schwabach, Gz.: Produktion und den Vertrieb von Co2-Zylindern, Wassersprudlern und Zubehör spezialisiert., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Madame Privé Direction GmbH, diese vertreten du…
IN 1055/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
waterworks GmbH & Co. KG, Wasserstr. 13 a, 91126 Schwabach, Gz.: Produktion und den Vertrieb von Co2-Zylindern, Wassersprudlern und Zubehör spezialisiert., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Madame Privé Direction GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ochs Daniel Ursus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRA 18297
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: WAT013.0001
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 18.11.2025 hat der Insolvenzverwalter Jochen König einen Antrag auf Entlassung aus dem Amt aus wichtigem Grund gestellt.
Es ist beabsichtigt, Herrn Rechtsanwalt Jochen König aus dem Amt als Insolvenzverwalter zu entlassen und Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab als neuen Insolvenzverwalter zu bestellen.
Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab hat sich bereit erklärt, das Amt des Insolvenzverwalters zu übernehmen und ist zur Übernahme des Amtes geeignet.
Die Gläubiger erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 11.12.2025 zum beabsichtigten Wechsel des Insolvenzverwalters schriftlich Stellung zu nehmen und die mögliche Wahl eines anderen Insolvenzverwalters zu beantragen. Sollte ein anderer Insolvenzverwalter vorgeschlagen werden, wäre darüber in einer Gläubigerversammlung abzustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 19.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1055/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
waterworks GmbH & Co. KG, Wasserstr. 13 a, 91126 Schwabach,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Madame Privé Direction GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Ochs Daniel Ursus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr…
IN 1055/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
waterworks GmbH & Co. KG, Wasserstr. 13 a, 91126 Schwabach,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Madame Privé Direction GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Ochs Daniel Ursus
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRA 18297
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung:
Produktion und Vertrieb von Co2-Zylindern, Wassersprudlern und Zubehör in den Bereichen B2B, B2C und der Betrieb von Online-Shops
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lautenschlagerstraße 24, 70173 Stuttgart, Gz.: WAT013.0001
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 24.09.2024 um 11.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Jochen König
Hallstraße 9, 90762 Fürth
Telefon: +49(911)76675-0
Telefax: +49(911)76675-29
Email: fuerth@rechtsanwalt-raab.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 29.10.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Donnerstag, 28.11.2024, 11:00 Uhr,
Bereits bekannte besondere Erörterungs- und Abstimmungspunkte:
1. Der Insolvenzverwalter bleibt beibehalten.
2. Ein Gläubigerausschuss wird nicht bestellt.
3. Die Gläubigerversammlung stimmt gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 InsO der
freihändigen Veräußerung der Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, auch
im Rahmen einer übertragenden Sanierung, gegebenenfalls auch an besonders
Interessierte im Sinne des § 162 InsO, zu.
4. Der Stilllegung des Geschäftsbetriebs wird zugestimmt.
5. Die Gläubigerversammlung erteilt gemäß § 160 Abs. 1 InsO höchstvorsorglich die
Zustimmung, Rechtsstreite zu führen bzw. Vergleiche im Sinne des § 160 Abs. 2
Nr. 3 InsO zu schließen, soweit dies im Laufe der Abwicklung des Insolvenzverfahrens
erforderlich wird. Dies gilt insbesondere für eventuelle Anfechtungsstreitigkeiten, im
Rahmen des Forderungseinzuges sowie im Zusammenhang mit der Geltendmachung
etwaiger gesellschaftsrechtlicher Ansprüche und Haftungsansprüche.
6. Der Insolvenzverwalter hat gegenüber dem Insolvenzgericht in halbjährlichen
Abständen zu berichten.
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 28.11.2024, 11:00 Uhr,
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 17.08.2024 beim Insolvenzgericht Nürnberg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 24.09.2024
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