Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wavecom GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 298789
EUID
DED2601V.HRB298789
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1542 IN 3379/26
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dipl.-Rpfl. (FH) Christian Stoffler
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Nymphenburger Straße 4, 80335 München
Telefon
+49(89)120260
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.10.2026 , 13:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht München hat am 12.10.2026 um 13:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Wavecom GmbH angeordnet. Die Schuldnerin ist die Wavecom GmbH mit Sitz in Ismaning, vertreten durch den Geschäftsführer Micke Karsten. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wurde gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zudem wurde gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; dies gilt auch für die Einziehung von Außenständen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Herr Dipl.-Rpfl. (FH) Christian Stoffler aus München bestellt. Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht München die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung. Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll einzureichen und muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt werde. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben, jedoch sind Rechtsbehelfe durch Rechtsanwälte, Notare oder Behörden als elektronisches Dokument einzureichen, sofern dies technisch möglich ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 3379/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Wavecom GmbH, Freisingerstraße 17, 85737 Ismaning, vertreten durch den Geschäftsführer Mi-
cke Karsten
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 298789
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschlus…
1542 IN 3379/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Wavecom GmbH, Freisingerstraße 17, 85737 Ismaning, vertreten durch den Geschäftsführer Mi-
cke Karsten
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 298789
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 In-
sO)
wird am 12.10.2026 um 13:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet,
§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Dipl.-Rpfl. (FH) Christian Stoffler, Nym-
phenburger Straße 4, 80335 München, Telefon: +49(89)120260, Telefax: +49(89)12026127.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin
nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3
InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine an-
waltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt
den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch ei-
ne Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Do-
kument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In
diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende
Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung
ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per-
son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal-
tungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin-
sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be-
sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
69 Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.10.2026
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