Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 27606
EUID
DEU1308.HRB27606
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
401 IN 2389/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rüdiger Bauch
Adresse
Inselstraße 29, 04103 Leipzig
Telefon
0341 269720
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.04.2025 , 09:50 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.05.2025
Berichtstermin
03.06.2025 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
03.06.2025 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Planung, Produktion, Marketing und Vertrieb von Anlagen zur automatisierten Vermessung von Solarzellen sowie von baulich vergleichbaren Anlagen für andere Einsatzgebiete.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH ist am 01.04.2025 um 09:50 Uhr durch das Amtsgericht Leipzig eröffnet worden. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Rüdiger Bauch bestellt worden. Die Forderungen im Rang des § 38 InsO sind bis zum 02.05.2025 bei dem Sachwalter anzumelden. Sicherungsrechte sind unverzüglich anzuzeigen. Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Sachwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses, den Fortgang des Verfahrens sowie Vorgaben zur Rechnungslegung wird am 03.06.2025 um 11:00 Uhr beim Amtsgericht Leipzig anberaumt. Dieser Termin dient auch der Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, der Festlegung für die Schuldnerin zustimmungsbedürftiger Rechtsgeschäfte und der Beauftragung mit der Erstellung eines Insolvenzplans. Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen findet ebenfalls am 03.06.2025 um 11:00 Uhr statt. Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt. Zudem wurden Vergütungen des vorläufigen Sachwalters sowie von Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH ist am 01.04.2025 eröffnet worden. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Rüdiger Bauch bestellt worden. Die Forderungen im Rang des § 38 InsO sind bis zum 02.05.2025 anzumelden. Ein gemeinsamer Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung üb…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH ist am 01.04.2025 eröffnet worden. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Rüdiger Bauch bestellt worden. Die Forderungen im Rang des § 38 InsO sind bis zum 02.05.2025 anzumelden. Ein gemeinsamer Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Sachwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses, den Fortgang des Verfahrens sowie Vorgaben zur Rechnungslegung ist am 03.06.2025 anberaumt worden. Dieser Termin dient auch der Beschlussfassung über die Eigenverwaltung und die Festlegung zustimmungsbedürftiger Rechtsgeschäfte. Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen findet ebenfalls am 03.06.2025 statt. Im vorläufigen Verfahren wurde ein vorläufiger Sachwalter bestellt, dessen Vergütung später festgesetzt wurde. Ein Vorschuss auf die Auslagen für die Versicherungsprämie einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses ist bewilligt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense
- wurde die Vergütung des vorläufigen…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense
- wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters am 23.04.2026 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Im Übrigen wird der Antrag des vorläufigen Sachwalters zurückgewiesen.
Gründe:
Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 23. Dezember 2024 wurde gem. § 270a InsO zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss vom 1. April 2025 eröffnet, damit endete die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters.
Rechtsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist § 270b InsO i.V.m. § 274 Abs. 1 InsO, der hinsichtlich der Vergütung des Sachwalters auf die Regelungen für den Insolvenzverwalter in den §§ 63 bis 65 InsO verweist. Nach § 65 InsO i.V.m. § 12 Abs. 1 InsVV beträgt die Regelvergütung für den Sachwalter 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
Nach § 65 InsO i.V.m. § 12a Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet und beträgt in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat.
macht seine Vergütung mit korrigiertem Antrag vom 04.03.2026 geltend.
Er legt dem Antrag eine Berechnungsgrundlage von ... zu Grunde, die sich nach dem Antrag wie folgt zusammensetzt.
Nach Auffassung des Gerichts sind die aufgeführten Positionen nicht alle Teil der Teilungsmasse. Berechnungsgrundlage ist nach § 12 a I InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Auch nach Auffassung des Gerichts trifft dies auf die Positionen 1. bis 5. und 9. bis 12. zu.
Unter 6. werden die Forderungen aus Lieferung/Leistung ab Beantragung der Insolvenz angesetzt. Es handelt sich im Verfahren um eine Betriebsfortführung. Hierfür ist § 1 II Nr. 4 b InsVV anwendbar. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Nach Angabe des Sachwalters u.a. schon in der obigen Tabelle oder auch auf Seite 9 des Vergütungsantrags hat die Fortführung zu einem Verlust geführt. Ein solcher Verlust mindert die Berechnungsgrundlage nicht. Für den Bereich Überschuss Fortführung ist daher ein Wert von 0 anzusetzen.
Die diesbezüglichen Berechnungen des Sachwalters einerseits schon im Antrag, andererseits aufgrund Nachfrage des Gerichts erneuert in seinem Schreiben vom 22.04.2026 sind nicht nachvollziehbar. Auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts schreibt er am 22.04.2026 wieder Im Rahmen der vorläufigen Sachwaltung wurden fortführungsbedingte Einnahmen verbucht. Außerdem wurden im Rahmen der vorläufigen Sachwaltung fortführungsbedingte Ausgaben verbucht. Im Zeitraum der vorläufigen Sachwaltung überstiegen damit die fortführungsbedingten Ausgaben die fortführungsbedingten Einnahmen.
Damit verbleibt es dabei in der Fortführung wurde kein Überschuss erzielt. Es ist also auch kein Wert in die Berechnungsgrundlage einzustellen. Die Regelung des § 1 II Nr. 4 b InsVV ist eindeutig.
Die erste, zweite und vierte Zahlung erfolgten nach den vorgelegten Belegen während der vorläufigen Sachwaltung. Die Erstattung erfolgte erst aufgrund Beitragsbescheid vom Juni 2025. Es handelt sich bei diesem Beitragsguthaben also nicht um Vermögen, auf das sich die vorläufige Sachwaltung bezogen hat. Der Betrag ist damit nicht Teil der Berechnungsgrundlage.
Unter Position 8. enthalten sind die Anfechtungsansprüche. Diese entstehen erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und können erst nach Eröffnung von einem Insolvenzverwalter oder Sachwalter geltend gemacht werden. Es handelt sich also auch hier nicht um Vermögen, auf das sich die vorläufige Sachwaltung bezogen hat. Dies entspricht der langjährigen Rechtsprechung des BGH, so schon vom 29.04.2004 zu IX ZB 225/03.
Der vorläufige Sachwalter hält trotz dieser Rechtsprechung eine Berücksichtigung für richtig, da nach seiner Auffassung hier gilt: Die Voraussetzungen für das Entstehen der Anfechtungsansprüche wurden mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters begründet. Wegen der Uneinheitlichkeit der Rechtsordnung macht sich der Geschäftsleiter (formal) strafbar, führte er die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen nicht ab, auch wenn den Sozialversicherungsträgern auf der Zeitachse dadurch weder ein Vorteil noch ein Schaden entsteht. Denn mit Eröffnung des Insolvenzfahrens sind diese nach Antragstellung und Bösgläubigmachung der Sozialversicherungsträger geleistete Zahlungen was der vorläufige Sachwalter überwacht, bevor er seine Zustimmung zur Auszahlung erteilt (§ 275 Abs. 1 InsO) nach erklärter Anfechtung gem. § 130 InsO zur Masse zu erstatten. Weder ist hier unklar, ob ein Anspruch entsteht, noch dass er besteht, noch dass der Drittschuldner leistungsfähig ist.
Nach Auffassung des Gerichts kommt es darauf jedoch nicht an. Einzubeziehen in die Berechnungsgrundlage ist nach § 12 a I InsVV das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Der Vermögenswert ist der Anfechtungsanspruch - der Vermögenswert iSv § 12 a InsVV sind nicht die gezahlten Sozialversicherungsansprüche. Der Anfechtungsanspruch entsteht nur bei Eröffnung. Würde das Verfahren nie eröffnet werden (weil z. Bsp. massearm oder Antragsrücknahme), hätte der vorläufige Sachwalter auch einen Vergütungsanspruch, der naturgemäß genauso hoch sein sollte, wie wenn das Verfahren eröffnet würde. Dann würden nie Anfechtungsansprüche entstehen, könnten also erst recht nicht in die Teilungsmasse einbezogen werden. Eine andere Beurteilung aufgrund der Zufälligkeit der Eröffnung ist nicht angezeigt.
Der BGH hat seine Rechtsprechung fortlaufend bestätigt, so mit Beschluss vom 07.02.2013 zu IX ZB 286/11. Auch Haarmeyer/Mock 7. Aufl, § 12a Rz. 38 und Uhlenbruck InsO § 270c Rz 53 folgen dieser Auffassung.
Es verbleibt also dabei, dass Anfechtungsansprüche nicht Teil der Berechnungsgrundlage eines vorläufigen Verwalters oder vorläufigen Sachwalters sind.
Nach Auffassung des Gerichts ist daher folgende Berechnungsgrundlage der Vergütung zu Grunde zu legen:
Die teilweise Zurückweisung des Vergütungsantrags ergibt sich aus der geringer anzusetzenden Berechnungsgrundlage.
Aus der Berechnungsgrundlage ergibt sich die Regelvergütung nach § 2 I InsVV. Die Vergütung des Sachwalters beträgt gem. § 12 Abs. 1 InsVV 60 % der Regelvergütung. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt gem. § 12a Abs. 1 InsVV im Normalfall 25 % der Vergütung des Sachwalters.
Auch für den vorläufigen Sachwalter sind angemessene Zuschläge gem. § 12a Abs. 3, § 10, § 3 InsVV zu gewähren.
Der vorläufige Sachwalter macht die folgenden Zuschläge geltend
für die fortlaufende, intensive Begleitung der Betriebsfortführung 50 %
Arbeitnehmer/ Insolvenzgeldvorfinanzierung 30 %
Sanierungsbemühungen / M & A-Prozess 30 %
mehrere Betriebsstätten 10 %
Auslandsbezug 20 %
Gläubigeranzahl 10 %
vorläufiger Gläubigerausschuss 10 %.
Im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung macht der vorläufige Sachwalter insgesamt einen Erhöhungsfaktor von 125 % geltend.
Diesem Antrag wird gefolgt.
Nach Auffassung des Gerichts sind die folgenden Zuschlagsgründe einschlägig.
75 % für den Bereich der Betriebsfortführung, einschließlich der Betreuung mehrerer Betriebsstätten und des Auslandsbezugs bei Abnehmern/Lieferanten. Der schuldnerische Geschäftsbetrieb wurde während der gesamten Dauer des vorläufigen Verfahrens von über 3 Monaten fortgeführt. Dabei war eine enge Abstimmung mit Geschäftsleitung, Beratern und Mitarbeitern, aber auch mit Lieferanten und Kunden erforderlich. Die vorhandene Liquiditätsplanung war fortlaufend zu überwachen, zu aktualisieren und nachzuhalten. Es wurde laufendes Controlling eingerichtet. Dies alles war weit überdurchschnittlich zeitintensiv und ist unter Einbindung des vorläufigen Sachwalters in alle Prozesse erfolgt. Das Vorhandensein mehrerer Betriebsstätten und der Auslandsbezug durch internationale Vertriebstätigkeit und Materialbeschaffung im Ausland sind hier keine gesonderten Kriterien, sondern Teil der Betriebsfortführung, führten allerdings auch seitens des vorläufigen Sachwalters zu Erschwernissen und zusätzlichen Aufwänden, wie der Korrespondenz in englischer Sprache oder der Anwendung unterschiedlicher Rechtsordnungen.
Da die Betriebsfortführung in diesem Verfahren defizitär ablief, werden die Aufwände in diesem Komplex ausschließlich durch den Zuschlag abgegolten, da keinerlei Einnahmen aus der Fortführung zu einer Erhöhung der Teilungsmasse führten.
20 % für den Bereich der Insolvenzgeldvorfinanzierung und sonstige Arbeitnehmerangelegenheiten. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung erfolgte unter Einbeziehung des vorläufigen Sachwalters. Zwar wurde auch ein externer Dienstleister eingeschaltet, aber im Unternehmen waren knapp 100 Mitarbeiter betroffen und es waren Sonderprobleme zu klären, so dass auch hier ein überdurchschnittlicher Aufwand beim vorläufigen Sachwalter verblieb.
30 % für Tätigkeiten im Bereich Sanierungsbemühungen / M & A Prozess. Hierbei war der vorläufige Sachwalter fortlaufend in die Gespräche im Bereich der Investorensuche eingebunden, er hat diese intensiv begleitet und überwacht.
10 % für die überdurchschnittlich hohe Zahl an beteiligten Gläubigern und die dadurch auch schon im vorläufigen Verfahren aufgetretenen Mehraufwände seitens des vorläufigen Sachwalters. Viele der Beteiligten haben sich bereits zu diesem Zeitpunkt an den vorläufigen Sachwalter gewandt.
10 % für die Mehraufwände aufgrund Beteiligung eines vorläufigen Gläubigerausschusses durch Teilnahme an dessen Sitzungen und Zuarbeit zu dessen Information.
Es ergibt sich in der Summe der geltend gemachte Zuschlag von 125 %. Dieser erscheint aufgrund des Umfangs und der besonderen Schwierigkeiten dieser vorläufigen Sachwaltung angemessen, aber auch ausreichend.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
|
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense
- wurde die Vergütung eines weiteren …
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense
- wurde die Vergütung eines weiteren Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses am 30.01.2026 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense
- wurde die Vergütung eines Mitglieds…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense
- wurde die Vergütung eines Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses am 15.09.2025 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense
- wurde die Vergütung eines Mitglieds…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense
- wurde die Vergütung eines Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses am 12.11.2025 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
|
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense
- wurde am 01.04.2025 um 09:50 Uhr da…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense
- wurde am 01.04.2025 um 09:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Sachwalter ist:
Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, Inselstraße 29, 04103 Leipzig, Telefon geschäftlich: 0341 269720 Email geschäftlich: RBauch@schultze-braun.de Telefax: 0341 2697210
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 02.05.2025 bei dem Sachwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Sachwalters gemäß § 57 InsO
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
|den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO,
|Vorgaben zur Rechnungslegung der Schuldnerin gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Sachwalter gemäß § 149 InsO
|die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
wird beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf Dienstag, 03.06.2025, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. OG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf Dienstag, 03.06.2025, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. OG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
|
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense
wird die öffentliche Bekanntmachung v…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense
wird die öffentliche Bekanntmachung vom 02.04.2025 wie folgt ergänzt
Der Berichtstermin
beim Amtsgericht Leipzig am Dienstag, 03.06.2025, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. OG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig
dient auch:
der Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, der Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO) und der Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO)
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2389/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense
ergeht am 20.01.2025 nachfo…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2389/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense
ergeht am 20.01.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses wird ein Vorschuss auf die Auslagen für die Versicherungsprämie einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 6.000.000 EUR in Höhe eines Jahresbeitrags im ersten Jahr von 3.498,60 EUR bewilligt.
2. Der Schuldnerin wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihr verwalteten Masse zur zweckmäßigen Bestimmung nach Ziff. 1 zu entnehmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense
- wurde die Prüfung der nachträglich …
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2389/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wavelabs Solar Metrology Systems GmbH, Spinnereistraße 7, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 27606
vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Wulf Lothar Hense
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 30.09.2026 den Forderungen beim
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- wurden die Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen des § 39 InsO bis zum 20.08.2026 schriftlich bei dem Sachwalter
Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, Inselstraße 29, 04103 Leipzig, Telefon geschäftlich: 0341 269720, Email geschäftlich: RBauch@schultze-braun.de, Telefax: 0341 2697210
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren wurde angeordnet.
Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 30.09.2026 den Forderungen beim
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.