Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WBT GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 24640
EUID
DEW1215.HRB24640
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 193/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini
Adresse
E3, 16, 68159 Mannheim
Telefon
0621-4017150-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
05.04.2019
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
23.07.2019
Schlusstermin
17.04.2025
Aufhebung
12.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung, Vertrieb, Montage und Instandsetzung von Brandschutzgeräten und Anlagen sowie die Planung, Beratung und Schulung in Sachen Brandschutz.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WBT GmbH ist mit Beschluss vom 12.01.2026 aufgehoben worden. Zuvor war die vorläufige Verwaltung am 05.04.2019 angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters wurde angepasst, wobei von einer Teilungsmasse in Höhe von 34.050,41 EUR ausgegangen wurde. Am 05.03.2025 wurde der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und ein Schlusstermin für nachträglich angemeldete Forderungen auf den 17.04.2025 bestimmt. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsicht niedergelegt worden. Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 733.896,47 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 10.535,93 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung. Die Nachtragsverteilung ist bezüglich etwaiger Insolvenzquoten aus einem weiteren Verfahren, Ratenzahlungen und Ansprüchen gegen Dritte vorbehalten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 193/19: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WBT GmbH, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach (AG Stendal, HRB 24640), vertr. d.: Christina Hebenstreit, Jahnstraße 6, 64668 Rimbach, (Geschäftsführerin), wird gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Die Nachtragsverteilung wird bezüglich
a) etwaiger Insolvenzquoten aus …
9 IN 193/19: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WBT GmbH, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach (AG Stendal, HRB 24640), vertr. d.: Christina Hebenstreit, Jahnstraße 6, 64668 Rimbach, (Geschäftsführerin), wird gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Die Nachtragsverteilung wird bezüglich
a) etwaiger Insolvenzquoten aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WBT Vertrieb GmbH (Amtsgericht Darmstadt 9 IN 452/21),
b) den Ratenzahlungen aus der Ratenzahlungsvereinbarung mit Frau Hebenstreit und
c) der Ansprüche gegen Herrn Andy Wenner aus dem Versäumnisurteil bzw Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen vom Landgericht Darmstadt AZ 19 O 242/19
vorbehalten, § 203 InsO. Insoweit bleibt der Insolvenzbeschlag bestehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Insolvenzgericht Darmstadt ankommt.
Sie ist vom Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 12.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 193/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WBT GmbH, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach (AG Stendal, HRB 24640), vertr. d.: Christina Hebenstreit, Jahnstraße 6, 64668 Rimbach, (Geschäftsführerin), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgeric…
9 IN 193/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WBT GmbH, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach (AG Stendal, HRB 24640), vertr. d.: Christina Hebenstreit, Jahnstraße 6, 64668 Rimbach, (Geschäftsführerin), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 733.896,47 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 10.535,93 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 05.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 193/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WBT GmbH, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach (AG Stendal, HRB 24640), vertr. d.: Christina Hebenstreit, Jahnstraße 6, 64668 Rimbach, (Geschäftsführerin), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschl…
9 IN 193/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WBT GmbH, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach (AG Stendal, HRB 24640), vertr. d.: Christina Hebenstreit, Jahnstraße 6, 64668 Rimbach, (Geschäftsführerin), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 17.04.2025. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis .
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung:Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 05.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 193/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WBT GmbH, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach (AG Stendal, HRB 24640), vertr. d.: Christina Hebenstreit, Jahnstraße 6, 64668 Rimbach, (Geschäftsführerin), wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, welche mit Beschluss vom 23.07.2019 festgeset…
9 IN 193/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WBT GmbH, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach (AG Stendal, HRB 24640), vertr. d.: Christina Hebenstreit, Jahnstraße 6, 64668 Rimbach, (Geschäftsführerin), wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, welche mit Beschluss vom 23.07.2019 festgesetzt wurde, gem. § 11 Abs. 2 InsVV wie folgt angepasst:
X € Nettovergütung nach § 11 InsVV
X € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X € Auslagen zuzüglich
X € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X € Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621-4017150-0, Fax: 0621-401715012 wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse mit der Einschränkung zu entnehmen, dass die mit Beschluss vom 23.07.2019 festgesetzte Vergütung in Höhe von X Euro in Abzug zu bringen ist.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 05.04.2019 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 34.050,41 € ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X €. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 50 % festgesetzt wurde. Die Festsetzung des Bruchteils erfolgte bereits durch Beschluss vom 23.07.2019. Die nunmehr vorgenommene Anpassung der Vergütung, erfolgt gem. § 11 Abs. 2 InsVV, nachdem sich die Berechnungsgrundlage von dem seinerzeit angenommenen Schätzbetrag (23.387,33 €) deutlich unterscheidet. Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen der Schlussrechnungsunterlagen auf die erhebliche Abweichung hingewiesen und die Korrektur der Vergütungsfestsetzung beantragt. Die Anpassung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist zulässig und zur angemessenen Honorierung der Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters auch geboten.
Die bereits festgesetzte Vergütung ist von dem nunmehr festgesetzten Betrag in Abzug zu bringen.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 05.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 193/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WBT GmbH, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach (AG Stendal, HRB 24640), vertr. d.: Christina Hebenstreit, Jahnstraße 6, 64668 Rimbach, (Geschäftsführerin), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X E…
9 IN 193/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WBT GmbH, Klein-Breitenbach 2, 69509 Mörlenbach (AG Stendal, HRB 24640), vertr. d.: Christina Hebenstreit, Jahnstraße 6, 64668 Rimbach, (Geschäftsführerin), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 0 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 92.346,54 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist nach Art und Umfang des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des Zustellwesens berücksichtigt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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