Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
wealthshare Holding GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Breslauer Str. 396, 90471 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 24880
EUID
DED3310V.HRB24880
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 1681/14
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Bestellung Sonderinsolvenzverwalter
15.06.2026
Forderungsanmeldefrist
28.07.2026
Widerspruchsfrist
18.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Beteiligung an Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, auch die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an anderen Handelsgesellschaften, der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensanteilen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der wealthshare Holding GmbH, Nürnberg, ist am 15.06.2026 ein Beschluss ergangen. Zum Sonderinsolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Kießlich (Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte) bestellt worden. Der Wirkungskreis des Verwalters umfasst die Prüfung der Forderungsanmeldungen der Halebridge Asset Management GmbH (Tabelle Nr. 8) und der SHEDLIN Capital AG (Tabelle Nr. 7).
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der wealthshare Holding GmbH ist beim Amtsgericht Nürnberg anhängig. Zum Sonderinsolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Alexander Kießlich bestellt worden, dessen Wirkungskreis die Prüfung der Forderungsanmeldungen der Halebridge Asset Management GmbH und der SHEDLIN Capital AG …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der wealthshare Holding GmbH ist beim Amtsgericht Nürnberg anhängig. Zum Sonderinsolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Alexander Kießlich bestellt worden, dessen Wirkungskreis die Prüfung der Forderungsanmeldungen der Halebridge Asset Management GmbH und der SHEDLIN Capital AG umfasst. Das Verfahren erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Prüfung der bis zum 28.07.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen findet statt. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, bis zum 18.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchslose Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1681/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
wealthshare Holding GmbH, Breslauer Straße 396, 90471 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt Robert G., - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 24880
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanw…
IN 1681/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
wealthshare Holding GmbH, Breslauer Straße 396, 90471 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt Robert G., - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 24880
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Landwehr Ralf, Bahnhofstraße 5, 91166 Georgensgmünd
erlässt das Amtsgericht Nürnberg am 15.06.2026 folgenden
Beschluss
Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt
Herr Rechtsanwalt Alexander Kießlich
Schott Dobmeier Kießlich Rechtsanwälte
Regensburger Straße 346
90480 Nürnberg
Als Wirkungskreis wird festgelegt:
Prüfung der Forderungsanmeldungen der Halebridge Asset Management GmbH (Tabelle Nr. 8) und SHEDLIN Capital AG (Tabelle Nr. 7) zum Insolvenzverfahren der wealthshare Holding GmbH.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1681/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
wealthshare Holding GmbH, Breslauer Straße 396, 90471 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt Robert G., - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 24880
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Landwehr …
IN 1681/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
wealthshare Holding GmbH, Breslauer Straße 396, 90471 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Schmidt Robert G., - unbekannten Aufenthalts -
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 24880
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Landwehr Ralf
1. Die Prüfung der bis 28.07.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 30.06.2026
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