Vorläufige Maßnahmen Baden-Württemberg HRB 751693

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Insolvenzprofil

Weber Works GmbH

Verfahrensfortschritt

Aktuelle Phase schnell einordnen

1 Erfasst

Antrag / Prüfung

2 Aktuell

Vorläufige Maßnahmen

3 Offen

Insolvenzeröffnung

4 Offen

Berichte & Termine

Stammdaten

Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 751693
EUID
DEB8535.HRB751693

Insolvenzgericht

Gericht
Amtsgericht Heidelberg
Aktenzeichen
59 IN 647/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen

Insolvenzverwalter

Name
Rechtsanwältin Katrin Kühne
Rolle
vorläufige Insolvenzverwalterin
Adresse
Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim
Telefon
062149080130

Termine & Fristen

Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.10.2026 , 10:00 Uhr

Zusammenfassung des Verfahrens

Das Amtsgericht Heidelberg hat am 07.10.2026 im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Weber Works GmbH, Adolf-Pfisterer-Straße 35a, 69168 Wiesloch, vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Anordnung ist am 07.10.2026 um 10:00 Uhr wirksam geworden. Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen sind einstweilen eingestellt. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Katrin Kühne, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim, bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der Schuldnerin, sondern hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob das Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird. Der Schuldnerin ist es verboten, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Diese ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und Sonderkonten zu eröffnen. Den Drittschuldnern ist es verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; sie werden aufgefordert, Leistungen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu erbringen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen. Sie ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Heidelberg eingelegt werden.

Originalbekanntmachung

Bekanntmachung

59 IN 647/26 zustellen (Postzustellungsauftrag) zustellen (elektronisches EB) zustellen (elektronisches EB) In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Weber Works GmbH, Adolf-Pfisterer-Straße 35a, 69168 Wiesloch, vertreten durch die Geschäftsführer Jan Niklas Peter Weber…

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