Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WebToGo GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Rosenheimer Straße 139, 81671 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 145688
EUID
DED2601V.HRB145688
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1513 IN 1895/20
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Axel W. Bierbach
Kanzlei
Müller-Heydenreich & Kollegen
Adresse
Herzog-Heinrich-Str.98, 80336 München
Termine & Fristen
Beschluss Festsetzung Vergütung
18.03.2024
Bekanntmachung
17.05.2024
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung und Vertrieb von Software und von Lösungen für den mobilen Internetzugang sowie alle damit in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehende Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WebToGo GmbH in München ist im vorläufigen Stadium. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Axel W. Bierbach, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen gestellt. Das Amtsgericht München hat diesen Antrag mit Beschluss vom 18.03.2024 teilweise stattgegeben. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung betrug 163.671,88 EUR. Der Verwalter erhielt einen Zuschlag von insgesamt 70 % auf die Regelvergütung, begründet durch Betriebsfortführung (35 %), Arbeitnehmerangelegenheiten (10 %) und Bemühungen um eine übertragende Sanierung (25 %). Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem Verwalter wurde gestattet, einen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 1895/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WebToGo GmbH, Rosenheimer Straße 139, 81671 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Duesing Peter Michael
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 145688
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufig…
1513 IN 1895/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WebToGo GmbH, Rosenheimer Straße 139, 81671 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Duesing Peter Michael
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 145688
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel W. Bierbach, Herzog-Heinrich-Str.980336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.03.2024.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 163.671,88 EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung, hier also 6.051,76 EUR.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierauf einen Zuschlag von 70 % (insgesamt also 95 % der Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:
Betriebsfortführung (35 %):
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin konnte während des gesamten vorläufigen Insolvenzverfahrens aufrechterhalten werden. Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wurden hierbei umfangreiche Tätigkeiten insbesondere im Bereich der Auftragsanalyse sowie der Liquiditätsplanung ausgeübt, welche im Vergütungsantrag und in den Berichten zum Verfahren ausführlich dargestellt wurden. Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist, vgl. BGH in ZIP 2006, 1008. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt vorliegend einen Zuschlag von 35 %. Im Rahmen der im hiesigen Verfahren erfolgten Betriebsfortführung wurde ausweislich der in der Anlage beigefügten Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung allerdings kein Überschuss erwirtschaftet, da die von der Schuldnerin im Rahmen ihrer Neuausrichtung entwickelten Softwareprogramme noch nicht marktreif waren. Eine Reduzierung des als angemessen erachteten Zuschlags um die mittelbare Vergütungserhöhung durch einen etwaigen Überschuss aus der Betriebsfortführung ist daher vorliegend nicht vorzunehmen. Das Gerichtet erachtet den beantragten Zuschlag für angemessen. Arbeitnehmerangelegenheiten (10 %):
Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung noch 11 aktive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für welche Betriebsversammlungen durchgeführt und Insolvenzgeld beantragt werden mussten. Zwar handelt es sich bei der Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten für weniger als 20 Mitarbeiter grundsätzlich um eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters. Der vorläufige Insolvenzverwalter trägt jedoch glaubhaft vor, dass aufgrund der Besonderheiten durch das Arbeitsverhältnis mit einem niederländischen Arbeitnehmer und die Umstellung von Kurzarbeit auf Insolvenzgeld im vorliegenden Insolvenzverfahren allerdings erhebliche zusätzliche Tätigkeiten erforderte, die über die Tätigkeiten in einem Normalverfahren wesentlich hinausgingen. Der hier geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 10 % wird daher als angemessen erachtet. Der beantragte Zuschlag bezieht sich nur auf diejenigen Tätigkeiten, die durch den Unterzeichner sowie Kollegen und Mitarbeiter der Kanzlei Müller-Heydenreich & Kollegen ausgeführt wurden und nicht auf delegierte Tätigkeiten. Übertragende Sanierung (25 %):
Im Übrigen wurde die Gewährung eines Zuschlages im Zusammenhang mit der Bemühung um eine übertragende Sanierung beantragt, welche zu einem deutlichen Mehraufwand gegenüber einem durchschnittlichen vorläufigen Insolvenzverfahren geführt habe. So seien zunächst 106 potentielle Investoren ermittelt und mit zwei Interessenten auch intensivere Gespräche bis hin zu Kaufvertragsverhandlungen geführt worden. Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters können notwendig und sinnvoll sein, um das wirtschaftliche Verfahrensergebnis zu sichern bzw. zu verbessern. Stellt ein vorläufiger Insolvenzverwalter solche Bemühungen an und sind diese mit erheblichen Belastungen verbunden, ist dies auch dann durch einen angemessenen Zuschlag zu berücksichtigen, vgl. Graeber/Graeber, InsVV-Online, § 3 InsVV Rn. 317. Der beantragte Zuschlag von 25 % ist daher zuzugestehen.In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 70 % für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch sich eine Gesamtvergütung i.H.v. BETRAG EUR ergibt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.05.2024
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