Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
we:care GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Nußdorfer Str. 13, 83098 Brannenburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Traunstein HRB 13120
EUID
DED2910V.HRB13120
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
608 IN 320/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
11.02.2025
Schlussverteilung
12.11.2025
Einstellung
11.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung von Dienstleistungen für Senioren- und Pflegeheime.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der we:care GmbH, Brannenburg, findet die Schlussverteilung statt. Die verfügbare Verteilungsmasse beträgt 2.264,79 EUR, wobei 19.465,45 EUR Masseverbindlichkeiten sowie 243.815,72 EUR festgestellierte Forderungen zu berücksichtigen sind. Das Schlussverzeichnis ist bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rosenheim hinterlegt. Zuvor wurde die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Klaus Martin Lutz festgesetzt. Das Verfahren ist wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der we:care GmbH ist beim Amtsgericht Rosenheim anhängig. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 13120 eingetragen. Zunächst wurden Forderungen zur nachträglichen Anmeldung und Prüfung freigegeben, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 11.02.20…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der we:care GmbH ist beim Amtsgericht Rosenheim anhängig. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 13120 eingetragen. Zunächst wurden Forderungen zur nachträglichen Anmeldung und Prüfung freigegeben, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 11.02.2025 bestand. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Klaus Martin Lutz festgesetzt. Es fand eine Schlussverteilung statt, bei der eine Verteilungsmasse von 2.264,79 EUR verfügbar war, während Masseverbindlichkeiten in Höhe von 19.465,45 EUR und festgestellte Forderungen in Höhe von 243.815,72 EUR zu berücksichtigen waren. Schließlich wurde das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt. Gegen die Einstellung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
608 IN 320/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
we:care GmbH, Nußdorfer Straße 13, 83098 Brannenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Florian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 13120
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkei…
608 IN 320/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
we:care GmbH, Nußdorfer Straße 13, 83098 Brannenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Florian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 13120
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 11.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
608 IN 320/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
we:care GmbH, Nußdorfer Straße 13, 83098 Brannenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Florian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 13120
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211…
608 IN 320/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
we:care GmbH, Nußdorfer Straße 13, 83098 Brannenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Florian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 13120
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.12.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Rosenheim erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 05.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
608 IN 320/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
we:care GmbH, Nußdorfer Straße 13, 83098 Brannenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Florian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 13120
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Ins…
608 IN 320/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
we:care GmbH, Nußdorfer Straße 13, 83098 Brannenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Florian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 13120
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Klaus Martin Lutz, Sonnenstraße 3, 83022 Rosenheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 26.686,47 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rosenheim
Bismarckstr. 1
83022 Rosenheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 06.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der we:care GmbH findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 2.264,79 EUR Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 19.465,45 EUR Masseverbindlichkeiten sowie 243.815,72 EUR festgestellte Forderungen.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Gesch…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der we:care GmbH findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar sind 2.264,79 EUR Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 19.465,45 EUR Masseverbindlichkeiten sowie 243.815,72 EUR festgestellte Forderungen.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rosenheim - Insolvenzgericht - Geschäftszeichen 608 IN 320/22 niedergelegt.
Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 12.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
608 IN 320/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
we:care GmbH, Nußdorfer Straße 13, 83098 Brannenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Florian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 13120
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlic…
608 IN 320/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
we:care GmbH, Nußdorfer Straße 13, 83098 Brannenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Müller Florian
Registergericht: Amtsgericht Traunstein Registergericht Register-Nr.: HRB 13120
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.02.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Rosenheim - Insolvenzgericht - 22.01.2025
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