Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
WEFRAME AG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 215237
EUID
DED2601V.HRB215237
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1090/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Termine & Fristen
Anhörung Vergütungsantrag
26.07.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WEFRAME AG, vertreten durch den Vorstand Steinbichler Daniel, ist beim Amtsgericht München anhängig. Die Schuldnerin ist im Handelsregister unter HRB 215237 eingetragen. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurde ein Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 03.05.2024 eingereicht, der Zuschläge in Höhe von insgesamt 105 % beantragt. Das Gericht hat die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzschuldners zu diesem Antrag bekanntgegeben. Den Beteiligten besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.07.2024, wobei die Stellungnahme beim Gericht eingehen muss. Akteneinsichtsgesuche sind vorab schriftlich bei Gericht zu stellen. Die Bekanntmachung wurde am 04.07.2024 vom Amtsgericht München - Insolvenzgericht - veröffentlicht.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WEFRAME AG ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, hat einen Vergütungsantrag mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 105 % eingereicht. Das Amtsgericht München hat die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen de…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WEFRAME AG ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, hat einen Vergütungsantrag mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 105 % eingereicht. Das Amtsgericht München hat die Festsetzung der Vergütung und der zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters beschlossen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Absatz 2 InsO nicht veröffentlichungspflichtig. Eine Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Schuldners zum Vergütungsantrag wurde bekanntgegeben, wobei keine Stellungnahmen innerhalb der gesetzten Frist eingegangen sind. Das Verfahren befindet sich in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Fokus auf der Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen und der Abwicklung arbeitsrechtlicher Fragen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1090/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WEFRAME AG, Ria-Burkei-Straße 25, 81249 München, vertreten durch den Vorstand Steinbichler Daniel, geb. Steinbichler
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215237
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsan…
1542 IN 1090/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WEFRAME AG, Ria-Burkei-Straße 25, 81249 München, vertreten durch den Vorstand Steinbichler Daniel, geb. Steinbichler
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215237
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubigers und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 03.05.2024 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 105 % wird hiermit veröffentlicht.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.07.2024 (Eingang bei Gericht).
Akteneinsichtsgesuche sind vorab schriftlich bei Gericht zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 04.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1090/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WEFRAME AG, Ria-Burkei-Straße 25, 81249 München, vertreten durch den Vorstand Steinbichler Daniel, geb. Steinbichler
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215237
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsan…
1542 IN 1090/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WEFRAME AG, Ria-Burkei-Straße 25, 81249 München, vertreten durch den Vorstand Steinbichler Daniel, geb. Steinbichler
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 215237
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 03.05.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.492.982,02 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 105 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 03.05.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:Betriebsfortführung ohne Massezufluss mit Niederlassung im Ausland, Verhandlung Massedarlehen; Presse-/Öffentlichkeitsarbeit:Hinsichtlich des Mehraufwands für die Betriebsführung und die damit verbundenen Erschwernisse wird ein Zuschlag von 45 % beantragt. Bezüglich der Prüfung der Fortführungsaussichten kam erschwerend hinzu, dass aufgrund fehlender Auskünfte und Dokumentationen eine aussagekräftige Liquiditätsplanung nicht möglich war. Es wurden Anstrengungen unternommen, die Assets der Schuldnerin zu schützen. Der vorläufige Insolvenzverwalter verhandelte mit den beiden Gesellschaftern über ein Massedarlehen, da die Schuldnerin nahezu über keine liquiden Mittel verfügte. Es waren aufwändige und intensive Verhandlungen nötig, um den Massedarlehensvertrag abschließen zu können. Der vorläufige Insolvenzverwalter installierte zur Sicherstellung der Überwachung von Verfügungen der Schuldnerin ein insolvenzkonformes Bestellwesen. Erschwerend kam hinzu, dass die Schuldnerin auch noch teils selbstständige, teils unselbstständige Niederlassungen im Ausland unterhielt, deren Prozesse und Abläufe es ebenfalls im Interesse der Massesicherung zu überwachen galt. Des Weiteren waren diverse Presseanfragen aufgrund einer erstellten Pressemitteilung zu bearbeiten. Die Investorensuche verlief ergebnislos, sodass es zu keiner Massemehrung gekommen ist. Gleichwohl hatte der vorläufige Insolvenzverwalter einen Mehraufwand, um den Betrieb während der Investorensuche aufrechtzuerhalten. Die Grundsätze für die Gewährung eines Zuschlags für Betriebsfortführung gelten auch für die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (Zimmer in: Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 3 InsVV, Rn. 97). Die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens ist ein Regelbeispiel für die Gewährung eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 lit. B Alt. 1 InsVV. Der Zuschlag ist auch der Höhe nach aufgrund der Erschwernisse bei der Betriebsfortführung gerechtfertigt und angemessen. Sanierungsbemühungen:Für die Sanierungsbemühungen beantragt der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 30 %. Ein Zuschlag für Sanierungsbemühungen ist allgemein anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2016 - IX ZB 70/14 = NZI 2016, 796). Für eine erfolglose Sanierung bedarf es eine besondere Begründung, da im Falle einer übertragenen Sanierung bereits eine solche Tätigkeit im Zuschlagstatbestand der Betriebsfortführung abgegolten ist (Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 237). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anstrengungen unternommen, die Schuldnerin in einem Investorenprozess erfolgreich einer übertragenen Sanierung zuzuführen. Hierzu wurde auch ein professionelles M&A Unternehmen beauftragt. Es gab zwei Interessenten, mit denen sich der vorläufige Insolvenzverwalter intensiv austauschte. Die Angebote der beiden Interessenten mussten geprüft werden. Im Ergebnis gelang jedoch trotz aller Bemühungen keine ganzheitliche Sanierung des Betriebs der Schuldnerin. Das beste Angebot eines Gesellschafters war der Kauf der wesentlichen Assets unter ausdrücklichem Verzicht auf Erwerb der betrieblichen Strukturen und Mitarbeitern. Eine die Masse mehrende Sanierung war erfolglos. Für die Sanierungsbemühungen wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein aufwandsangemessener Zuschlag von 30 % gewährt. Arbeitnehmertätigkeiten:Für die Arbeitnehmertätigkeiten wird ein Zuschlag von 30 % beantragt. Für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen ist dem Verwalter nach § 3 Abs. 1 lit. d) InsVV eine Erhöhung der Regelvergütung zuzubilligen. Eine solche ist gerechtfertigt, wenn die Tätigkeiten die Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters erheblich in Anspruch nehmen. Bei Antragstellung beschäftige die Schuldnerin noch rund 90 Mitarbeiter. Es wurden Insolvenzgeldfinanzierungsanträge bei der Agentur für Arbeit gestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat eine virtuelle Betriebsversammlung abgehalten, bei der die Situation und die Möglichkeiten betreffend aller Standorte in englischer Sprache ausführlich erläutert wurden. Zudem mussten eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Einzelfragen geklärt werden. Ein Zuschlag von 30 % ist daher angemessen. Desolates Buchwerk, fehlende administrative Unterstützung, rechtliche Prüfungen: Für die insbesondere mangelnde Daten- und Aktenlage bei der Schuldnerin beantragt der ehemals vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 20 %. Es war nahezu kein belastbares Daten- und Buchwerk in Bezug auf ihr Personalwesen, Debitoren, Kreditoren, dem allgemeinen Vertragswesen und der Vermögensverwaltung zur Verfügung. Der Vorstand konnte selbst in den meisten Fällen keine unmittelbaren konkreten Antworten auf Anfragen des vorläufigen Insolvenzverwalters geben. Zudem kam erschwerend hinzu, dass die Schuldnerin über keinerlei liquiden Mittel verfügte. Der Mehraufwand wird bei weit über dem Durchschnitt liegenden Aufwand eingeschätzt. Der Zuschlag von 20 % ist daher gerechtfertigt. Abschlag wegen Überschneidungen: Für die möglichen Überschneidungen der einzelnen Zuschlagstatbestände wird ein Abschlag von 10 % antragsgemäß vorgenommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 105 % gerechtfertigt.
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe über die Anhörung der Insolvenzgläubigers und des Insolvenzschuldners zum eingereichten Vergütungsantrag vom 03.05.2024 mit beantragten Zuschlägen in Höhe von insgesamt 105 % erfolgte am 10.07.2024. Stellungnahmen binnen der gesetzten Frist bis zum 26.07.2024 sind nicht eingegangen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.08.2024
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