Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Weidner Trockenbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Regensburg HRB 17900
EUID
DED3410V.HRB17900
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
4 IN 420/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Michael Burkert
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Arberstraße 36 a, 93444 Bad Kötzting
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen Vergütung
31.07.2026
Beschlussdatierung
12.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weidner Trockenbau GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Regensburg beabsichtigt, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung sind die Schuldnerin und die Gläubiger zu hören. Den Beteiligten wird Gelegenheit eingeräumt, bis einschließlich zwei Wochen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Einwendungen oder Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung vorzubringen. Die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weidner Trockenbau GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Regensburg hat die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Michael Burkert, festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Antrags vom 17.07.2026 unter Berücksichtigung von …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weidner Trockenbau GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Regensburg hat die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Michael Burkert, festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Antrags vom 17.07.2026 unter Berücksichtigung von Zuschlägen für die Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie die Regelung der Arbeitnehmerangelegenheiten. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte sich zudem um eine übertragende Sanierung bemüht. Die Vergütung bemisst sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 420/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weidner Trockenbau GmbH, Hauser Straße 26, 93444 Bad Kötzting, vertreten durch die Geschäftsführer Aschenbrenner Franz Josef und Weidner Annette
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17900
- Schuldnerin -
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Das Gericht beab…
4 IN 420/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weidner Trockenbau GmbH, Hauser Straße 26, 93444 Bad Kötzting, vertreten durch die Geschäftsführer Aschenbrenner Franz Josef und Weidner Annette
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17900
- Schuldnerin -
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubiger zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 2 Wochen nach Veröffentlichung Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 20.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4 IN 420/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weidner Trockenbau GmbH, Hauser Straße 26, …
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4 IN 420/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weidner Trockenbau GmbH, Hauser Straße 26, 93444 Bad Kötzting, vertreten durch die Geschäftsführer Aschenbrenner Franz Josef und Weidner Annette
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 17900
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Michael Burkert, Arberstraße 36 a, 93444 Bad Kötzting, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt: xxx EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 17.07.2026.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxx EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon in der Regel 25 %.
In diesem Verfahren beantragte dieser einen Zuschlag von xxx % ausgehend von der Regelvergütung. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren den Geschäftsbetrieb fortgeführt. Hierfür veranschlagt der Insolvenzverwalter auf Grund des Mehraufwands gegenüber einem einen Zuschlag von xxx %. Diesem kann gefolgt werden. Die notwendige Vergleichsberechnung zur Vermeidung einer Doppelvergütung (Berechnungsgrundlage mit Gewinn aus Geschäftsfortführung zur Geschäftsgrundlage ohne Gewinn aus Geschäftsfortführung, aber mit xxx % Zuschlag) hat der vorläufige Insolvenzverwalter richtig durchgeführt. Es verbleibt ein Zuschlag von xxx % für die Geschäftsfortführung.
Desweiteren hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Arbeitnehmerangelegenheiten geregelt, xxx Diese Tätigkeiten gehen über jene in einem sogenannten Regelverfahren hinaus, so dass auch hier der beantragte Zuschlag von xxx % angemessen ist.
Bereits während der vorläufigen Insolvenzverwaltung bemühte sich der Insolvenzverwalter um einer übertragende Sanierung. Der Aufwand hierfür geht über ein Regelverfahren hinaus.xxx Der beantragte Zuschlag von xxx % ist angemessen.
In Summe ergibt dies Zuschläge von insgesamt xxx %. Zuschläge sind nicht zu addieren, sondern in der Gesamtschau des Verfahrens zu sehen. In diesem Fall ist der Zuschlag in Höhe von xxx % auch in der Gesamtschau des Verfahrens angemessen, aber auch ausreichend, und konnte festgesetzt werden.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 12.08.2026
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