Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WEISSENBURG Industrie-Technik Maschinenbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft ist am 25.06.2026 durch das Amtsgericht Pinneberg eröffnet worden. Mit Beschluss vom selben Tag wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Jennie Best zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Die Schuldnerin darf über ihr Vermögen nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalterin wurden umfassende Ermächtigungen erteilt, darunter die Errichtung und Führung eines Treuhandkontos, die Einziehung von Forderungen und Kassenguthaben sowie das Einholen von Auskünften bei Dritten. Die Kosten einer Insolvenzgeldvorfinanzierung können als Masseverbindlichkeiten begründet werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 169/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
WEISSENBURG Industrie-Technik Maschinenbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Langenkamp 12, 22880 Wedel, vertreten durch die Komplementärin WEISSENBURG Industrie-Technik Maschinenbau GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Weißbenburg
Registergericht: Am…
71 IN 169/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
WEISSENBURG Industrie-Technik Maschinenbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Langenkamp 12, 22880 Wedel, vertreten durch die Komplementärin WEISSENBURG Industrie-Technik Maschinenbau GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Weißbenburg
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 3182 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SSC legal Rechtsanwälte Schwierholz Contius Rock Esklony von Heyden PartGmbB, Neuer Wall 17, 20354 Hamburg, Gz.: 25/26 MC
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) :
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, ein Treuhandkonto anzulegen, zu führen und wieder zu schließen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen der Schuldnerin auf ein von ihr zu errichtendes Treuhandkonto einzuziehen. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, diese stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Sämtliche Forderungen, an denen Absonderungsrechte bestehen, dürfen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO nicht durch absonderungsberechtigte Gläubiger eingezogen werden. Auch solche Forderungen dürfen ausschließlich von der vorläufigen Insolvenzverwalterin eingezogen werden.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Kassenguthaben der Schuldnerin auf ein Treuhandkonto einzuziehen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Auskünfte über die Schuldnerin bei Dritten, insbesondere bei Finanzämtern, Banken, Gerichtsvollziehern und Behörden einzuholen (§ 5 Abs. 1 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 26.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 169/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
WEISSENBURG Industrie-Technik Maschinenbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Langenkamp 12, 22880 Wedel, vertreten durch die Komplementärin WEISSENBURG Industrie-Technik Maschinenbau GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Weißbenburg
Registergericht: Am…
71 IN 169/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
WEISSENBURG Industrie-Technik Maschinenbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Langenkamp 12, 22880 Wedel, vertreten durch die Komplementärin WEISSENBURG Industrie-Technik Maschinenbau GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Weißbenburg
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 3182 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SSC legal Rechtsanwälte Schwierholz Contius Rock Esklony von Heyden PartGmbB, Neuer Wall 17, 20354 Hamburg, Gz.: 25/26 MC
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 25.06.2026 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Jennie Best, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, Telefon: 040 432080-0, Telefax: 040 432080-400.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin Frau Best wird ermächtigt, die mit einer Insolvenzgeldvorfinanzierung verbundenen Kosten (insbesondere bankübliche Zinsen und Bearbeitungsgebühren) als Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 2 InsO mit Wirkung für das eröffnete Verfahren zu begründen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 25.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 169/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
WEISSENBURG Industrie-Technik Maschinenbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Langenkamp 12, 22880 Wedel, vertreten durch die Komplementärin WEISSENBURG Industrie-Technik Maschinenbau GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Weißbenburg
Registergericht: Am…
71 IN 169/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
WEISSENBURG Industrie-Technik Maschinenbau GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Langenkamp 12, 22880 Wedel, vertreten durch die Komplementärin WEISSENBURG Industrie-Technik Maschinenbau GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Weißbenburg
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 3182 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SSC legal Rechtsanwälte Schwierholz Contius Rock Esklony von Heyden PartGmbB, Neuer Wall 17, 20354 Hamburg, Gz.: 25/26 MC
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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In Ergänzung des Beschlusses vom 25.06.2026 und 26.06.2026 wird die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennie Best, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, ab Datum dieses Beschlusses ermächtigt, zu Lasten der späteren Insolvenzmasse folgende Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO zu begründen
Verbindlichkeiten in Höhe von maximal EUR 150.000,00 gegenüber der Centuros Consult GmbH, Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 22.07.2026
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