Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRA 723725
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Insolvenzprofil
Weisser Werkzeugbau GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Hindenburgstraße 16, 78652 Deißlingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 723725
EUID
DEB8534.HRA723725
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
5 IN 25/20
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Steffen Beck
Adresse
Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
11.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weisser Werkzeugbau GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Schuldner wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weisser Verwaltungs GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Felix von Möller. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart (HRA 723725). Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Rottweil. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Steffen Beck hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen; die Beträge wurden gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht. Die Masseverbindlichkeiten werden nach § 209 InsO berichtigt. Es sind 163.633,33 € Verteilungsmasse verfügbar, abzüglich Gerichtskosten und der Vergütung sowie Auslagen des Verwalters; zu berücksichtigen sind 103.315,77 € Masseverbindlichkeiten. An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erfolgen im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Beteiligte erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 11.08.2026 Forderungsanmeldungen zu widersprechen sowie Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens beim Insolvenzgericht vorzulegen. Stellungnahmen, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Forderungsprüfung. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 25/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weisser Werkzeugbau GmbH & Co. KG, gesetzl. vertr. d. Weisser Verwaltungs GmbH, diese vertr. d. d. GF, Hindenburgstraße 16, 78652 Deißlingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weisser Verwaltungs GmbH, Hindenburgstraße 16, 78652 Deißling…
5 IN 25/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weisser Werkzeugbau GmbH & Co. KG, gesetzl. vertr. d. Weisser Verwaltungs GmbH, diese vertr. d. d. GF, Hindenburgstraße 16, 78652 Deißlingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weisser Verwaltungs GmbH, Hindenburgstraße 16, 78652 Deißlingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Felix von Möller
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 723725
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 11.08.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Rottweil erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Die Masseverbindlichkeiten werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden. Verfügbar sind 163.633,33 € Verteilungsmasse abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters; zu berücksichtigen sind 103.315,77 € Masseverbindlichkeiten.
An die Insolvenzgläubiger erfolgt keine Zahlung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 11.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 25/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weisser Werkzeugbau GmbH & Co. KG, gesetzl. vertr. d. Weisser Verwaltungs GmbH, diese vertr. d. d. GF, Hindenburgstraße 16, 78652 Deißlingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weisser Verwaltungs GmbH, Hindenburgstraße 16, 78652 Deißling…
5 IN 25/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weisser Werkzeugbau GmbH & Co. KG, gesetzl. vertr. d. Weisser Verwaltungs GmbH, diese vertr. d. d. GF, Hindenburgstraße 16, 78652 Deißlingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weisser Verwaltungs GmbH, Hindenburgstraße 16, 78652 Deißlingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Felix von Möller
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 723725
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Steffen Beck, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 22.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 307.793,15 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 23.607,30 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter war ein Zuschlag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Hierbei wurde ein Zuschlag auf die Regelvergütung von 40 % festgesetzt. Der Zuschlag wurde für die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Betriebsfortführung und der Sanierungsbemühungen gewährt. Nach Art, Umfang und Dauer hinsichtlich der vorgenannten Tätigkeiten ist die Gewährung eines Zuschlages gerechtfertigt. Auch die Höhe des Zuschlags ist angemessen. Daher war der Zuschlag zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Auslagenpauschale war in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Rottweil - Insolvenzgericht - 11.06.2026
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