die Überlassung von Fachpersonal für verschiedene Branchen der Metallverarbeitung, insbesondere in den Bereichen Industriemontage, Rohr-, Kessel- und Anlagenbau, sowie entsprechende eigene Tätigkeiten in den vorgenannten Bereichen;
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weld-tec Industriemontage & Rohrleitungsbau - Schweißtechnik AÜG GmbH ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Martina Nießen, übt ihr Amt seit dem 01.08.2019 aus. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Nach der Anzeige der Insolvenzverwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 1.374.858,18 EUR. Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 828.872,04 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis sowie die Schlussrechnung liegen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln zur Einsicht aus. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 13.10.2025 im schriftlichen Verfahren zur Schlussrechnung, zum Schlussverzeichnis der Forderungen und zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen Stellung zu nehmen. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wurden festgesetzt, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes auf 135 % vorgenommen wurde. Gegen die Beschlüsse steht der Rechtsbehelf der Erinnerung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 125/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 78803 eingetragenen Weld-tec Industriemontage & Rohrleitungsbau - Schweißtechnik AÜG GmbH, Maarweg 149 - 161, 50825 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn G…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 125/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 78803 eingetragenen Weld-tec Industriemontage & Rohrleitungsbau - Schweißtechnik AÜG GmbH, Maarweg 149 - 161, 50825 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Goran Cvijetic, Wilhelm-Schlombs-Allee 3, 50858 Köln
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige der Insolvenzverwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 1.374.858,18 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 828.872,04 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind gegebenfalls restliche Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1228 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
75 IN 125/19
Amtsgericht Köln, 17.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 125/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 78803 eingetragenen Weld-tec Industriemontage & Rohrleitungsbau - Schweißtechnik AÜG GmbH, Maarweg 149 - 161, 50825 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn G…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 125/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 78803 eingetragenen Weld-tec Industriemontage & Rohrleitungsbau - Schweißtechnik AÜG GmbH, Maarweg 149 - 161, 50825 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Goran Cvijetic, Wilhelm-Schlombs-Allee 3, 50858 Köln
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Martina Nießen, Nußbaumer Str. 19, 50823 Köln
werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung x €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x €
Zwischensumme x €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von x € x €
Endbetrag x €
Auf die Vergütung sind folgende bereits bewilligte Vorschüsse anzurechnen:
Festsetzungsdatum: 09.01.2023, festgesetzter Vorschuss x Euro
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 01.08.2019 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, dessen Grundlage der Wert der Insolvenzmasse ist, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 InsVV).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens x EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Die Bestimmung der maßgeblichen Masse im Einzelnen richtet sich nach § 1 Abs. 2 der InsVV.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse x €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach x € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 27 Gläubigern auf x €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach x €.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 135 % und damit auf den Betrag von x € gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 25.04.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch x EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1228 eingesehen werden.
75 IN 125/19
Amtsgericht Köln, 16.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 125/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 78803 eingetragenen Weld-tec Industriemontage & Rohrleitungsbau - Schweißtechnik AÜG GmbH, Maarweg 149 - 161, 50825 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn G…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 75 IN 125/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 78803 eingetragenen Weld-tec Industriemontage & Rohrleitungsbau - Schweißtechnik AÜG GmbH, Maarweg 149 - 161, 50825 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Goran Cvijetic, Wilhelm-Schlombs-Allee 3, 50858 Köln
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
13.10.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung der Verwalterin;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- der Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO);
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1228 aus.
Dort sind auch die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der oben genannte Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
75 IN 125/19
Amtsgericht Köln, 16.07.2025
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