Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wengler Verwaltungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 163364
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEF1103R.HRB163364
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
4547/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers
Rolle
Sonderinsolvenzverwalterin
Adresse
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Bericht über Masseunzulänglichkeit
04.09.2024
Bestellung Sonderinsolvenzverwalter
03.08.2026
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wengler Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer, ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Der Schuldner ist im Handelsregister des Registergerichts Charlottenburg unter HRB 163364 B eingetragen. Im Verfahren hat der Insolvenzverwalter berichtet, dass die zuvor angezeigte Masseunzulänglichkeit nicht mehr besteht. Das Gericht hat diese Mitteilung am 04.09.2024 bekannt gegeben.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wengler Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch Geschäftsführer André Tuchen, wird vom Amtsgericht Charlottenburg behandelt. Zuerst berichtete der Insolvenzverwalter am 04.09.2024, dass die angezeigte Masseunzulänglichkeit nicht mehr besteht. Später, am 03.08.2026, wurd…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wengler Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch Geschäftsführer André Tuchen, wird vom Amtsgericht Charlottenburg behandelt. Zuerst berichtete der Insolvenzverwalter am 04.09.2024, dass die angezeigte Masseunzulänglichkeit nicht mehr besteht. Später, am 03.08.2026, wurde zur Sonderinsolvenzbefassung die Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers bestellt. Ihr Aufgabengebiet umfasst die Prüfung der von Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Borck Bau GmbH & Co. KG angemeldeten Forderung (lfd. Nr. 16-39). In diesem Bereich hat sie allein die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters. Gegen die Bestellung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36w IN 4547/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wengler Verwaltungsgesellschaft mbH, Rathener Straße 8, 12627 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 163364 B
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter hat berichtet, dass die angezeigte Masseunzulänglich…
36w IN 4547/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wengler Verwaltungsgesellschaft mbH, Rathener Straße 8, 12627 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 163364 B
- Schuldnerin -
|
Der Insolvenzverwalter hat berichtet, dass die angezeigte Masseunzulänglichkeit nicht mehr besteht.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 04.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36w IN 4547/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wengler Verwaltungsgesellschaft mbH, Rathener Straße 8, 12627 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer André Tuchen
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 163364 B
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1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestellt:…
36w IN 4547/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wengler Verwaltungsgesellschaft mbH, Rathener Straße 8, 12627 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer André Tuchen
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 163364 B
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1. Zur Sonderinsolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers
Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin
2. Ihr Aufgabengebiet umfasst
Prüfung der von Herrn Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Borck Bau GmbH & Co. KG, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam zur Tabelle angemeldeten Forderung lfd. Nr. 16-39.
In diesem Bereich hat allein sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 03.08.2026
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