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Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WENZEL Technologies GmbH ist Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO eingetreten, was der Insolvenzverwalter am 03.04.2025 angezeigt hat. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Lothar Staab hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen beantragt, welche durch das Gericht bestätigt wurden. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren bis zum 03.0
04.2026. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bis zum 10.04.2026 Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht zu erheben.
Originalbekanntmachung · Forderungsanmeldung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WENZEL Technologies GmbH ist am 26.08.2024 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen begonnen worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab bestellt. Der Schuldner hat am 16.01.2025 und erneut am 03.04.2025 Masseunzulänglichkeit angezeigt. Im w…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WENZEL Technologies GmbH ist am 26.08.2024 mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen begonnen worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab bestellt. Der Schuldner hat am 16.01.2025 und erneut am 03.04.2025 Masseunzulänglichkeit angezeigt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Für gewöhnliche Insolvenzforderungen, die bis zum 03.04.2026 nachträglich angemeldet wurden, erfolgt die Prüfung im schriftlichen Verfahren. Beteiligte können den Forderungsanmeldungen bis zum 10.04.2026 widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Forderungen ohne Widerspruch als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 321/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WENZEL Technologies GmbH, Frohnradstraße 5, 63768 Hösbach, vertreten durch den Geschäftsführer Wenzel Frank
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14758
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 03.04.2026 nachträglich a…
651 IN 321/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WENZEL Technologies GmbH, Frohnradstraße 5, 63768 Hösbach, vertreten durch den Geschäftsführer Wenzel Frank
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14758
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 03.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 15 ff. erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 13.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 321/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WENZEL Technologies GmbH, Frohnradstraße 5, 63768 Hösbach, vertreten durch den Geschäftsführer Wenzel Frank
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14758
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen d…
651 IN 321/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WENZEL Technologies GmbH, Frohnradstraße 5, 63768 Hösbach, vertreten durch den Geschäftsführer Wenzel Frank
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14758
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab, Friedrichstraße 15, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I.) Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 27.08.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 412.631,84 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 11.541,71 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 85 Prozentpunkte. Diese werden für folgende Zuschlagstatbestände geltend gemacht:a) Betriebsfortführung,B) Auslandsberührung,c) Besondere arbeits- und sozialrechtliche Fragen sowied) Vorbereitung der übertragenden Sanierung.Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.08.2025 wird Bezug genommen.
II. Das Übersteigen des Regelsatzes um 85 % war gerechtfertigt, die entsprechenden Zuschläge waren antragsgemäß festzusetzen. Seitens des Gerichts sind lediglich noch folgende Ausführungen zu ergänzen:
Bei dem schuldnerischen Unternehmen handelt es sich um eine kleine Gesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB. Der Betrieb wurde im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung für einen Zeitraum von rund 3,5 Monaten fortgeführt.
Hierfür ist in der Regel ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 b) InsVV zu gewähren, sofern sich die Insolvenzmasse, bzw. der verwaltete Vermögenswert und damit die Berechnungsgrundlage hierdurch nicht bereits entsprechend erhöht haben.
Eine Vergleichsberechnung, bei der eine fiktive Berechnungsgrundlage ohne Einbeziehung des Fortführungsüberschusses gebildet worden ist, wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommen. Die dabei ermittelte Differenz in der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich auf lediglich 187,00 EUR belaufen, sodass eine Reduzierung des geltend gemachten Zuschlags nicht veranlasst gewesen ist.
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht in dem unter a) geltend gemachten Zuschlag zudem der Zuschlagstatbestand c) auf, vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 65/18. Dieser Zuschlagstatbestand wirkt sich jedoch - unter Berücksichtigung eventueller Überschneidungen - zuschlagserhöhend auf den Zuschlag für die Betriebsfortführung aus.
Nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter diese Überschneidungen in seiner Gesamtschau bereits mit einer Kürzung um 15 Prozentpunkte gewürdigt hat, war eine Minderung seitens des Gerichts hier nicht mehr veranlasst.
Die beantragten Zuschläge erscheinen angemessen, aber auch ausreichend, um eine der Tätigkeit und ihrer Besonderheiten im konkreten Verfahren angemessene Vergütung im Sinne des § 63 InsO zu gewährleisten.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
III. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 01.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 321/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WENZEL Technologies GmbH, Frohnradstraße 5, 63768 Hösbach, vertreten durch den Geschäftsführer Wenzel Frank
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14758
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 03.04.2025 angezei…
651 IN 321/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WENZEL Technologies GmbH, Frohnradstraße 5, 63768 Hösbach, vertreten durch den Geschäftsführer Wenzel Frank
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14758
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 03.04.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 04.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 321/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WENZEL Technologies GmbH, Frohnradstraße 5, 63768 Hösbach, vertreten durch den Geschäftsführer Wenzel Frank
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14758
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 16.01.2025 angezei…
651 IN 321/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WENZEL Technologies GmbH, Frohnradstraße 5, 63768 Hösbach, vertreten durch den Geschäftsführer Wenzel Frank
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14758
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 16.01.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 16.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
613 IN 321/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
WENZEL Technologies GmbH, Frohnradstraße 5, 63768 Hösbach, vertreten durch den Geschäftsführer Wenzel Frank
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14758
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermöge…
613 IN 321/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
WENZEL Technologies GmbH, Frohnradstraße 5, 63768 Hösbach, vertreten durch den Geschäftsführer Wenzel Frank
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14758
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 26.08.2024 um 14:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Lothar Staab, Friedrichstraße 15, 63739 Aschaffenburg, Telefon: +49 (6021) 35010, Telefax: +49 (6021) 350111, Email: l.staab@feldmann-klug.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 26.08.2024
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