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Insolvenzprofil
Werkzeugbau Keller & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRB 20689
EUID
DEM1114.HRB20689
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 131/12
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführerin Michelle Boos
Adresse
Klüberstraße 7, 60325 Frankfurt am Main
Termine & Fristen
Aufhebung
13.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Werkzeugbau Keller & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Seligenstadt, ist nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung beim Amtsgericht Offenbach am Main eine befristete Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 131/12: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Werkzeugbau Keller & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Am Sandborn 6, 63500 Seligenstadt (AG Offenbach am Main , HRB 20689), vertr. d.: Michelle Boos, Klüberstraße 7, 60325 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin),, ist nach Vollzug der Schlussverteilung …
8 IN 131/12: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Werkzeugbau Keller & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Am Sandborn 6, 63500 Seligenstadt (AG Offenbach am Main , HRB 20689), vertr. d.: Michelle Boos, Klüberstraße 7, 60325 Frankfurt am Main, (Geschäftsführerin),, ist nach Vollzug der Schlussverteilung gem. § 200 InsO aufgehoben worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 13.07.2026
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