Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wert-Investition An der Koppel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Käthe-Paulus-Straße 2a, 31157 Sarstedt
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 206009
EUID
DEP2408.HRB206009
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
55 IN 28/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
14.03.2025
Prüfungstermin
17.03.2025
Schlusstermin
29.10.2025
Aufhebung
29.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb, Verkauf, Bebauung, Verwaltung und Vermietung eines Grundstückes sowie etwaiger Erweiterungsflächen; Erwerb weiterer Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte sowie weiterer Rechte ist nicht ausgeschlossen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wert-Investition An der Koppel GmbH ist gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hatte das Amtsgericht Hildesheim am 28.08.2025 die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt und den Schlusstermin auf den 29.10.2025 bestimmt. An diesem Termin sollten die Schlussrechnung erörtert und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden. Bereits am 28.08.2025 waren die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Wirtsch.-jur. Tobias Hartwig, MBA festgesetzt worden. Die Berechnungsmasse belief sich auf 49.202,36 EUR. Vor der Festsetzung der Vergütung wurde der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern am 07.07.2025 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Verfahren ist nun abgeschlossen.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wert-Investition An der Koppel GmbH ist gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hatte das Amtsgericht Hildesheim am 28.08.2025 die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt und einen Schlusstermin für den 29.10.2025 bestimmt. An diese…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wert-Investition An der Koppel GmbH ist gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hatte das Amtsgericht Hildesheim am 28.08.2025 die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt und einen Schlusstermin für den 29.10.2025 bestimmt. An diesem Termin sollten die Schlussrechnung erörtert und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Wirtsch.-jur. Tobias Hartwig, MBA wurden ebenfalls am 28.08.2025 festgesetzt; der Wert der Insolvenzmasse betrug 49.202,36 EUR. Vorab wurde im schriftlichen Verfahren die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen für den 17.03.2025 angesetzt, wobei Widerspruchsmöglichkeiten bestanden. Der vollständige Beschluss zur Aufhebung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
55 IN 28/23: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wert-Investition An der Koppel GmbH, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 206009), vertr. d.: 1. Werner Ströer, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt, (Geschäftsführer), ist gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung voll…
55 IN 28/23: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wert-Investition An der Koppel GmbH, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 206009), vertr. d.: 1. Werner Ströer, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt, (Geschäftsführer), ist gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 29.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
55 IN 28/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wert-Investition An der Koppel GmbH, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 206009), vertr. d.: 1. Werner Ströer, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wir…
55 IN 28/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wert-Investition An der Koppel GmbH, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 206009), vertr. d.: 1. Werner Ströer, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hildesheim, 07.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
55 IN 28/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wert-Investition An der Koppel GmbH, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 206009), vertr. d.: 1. Werner Ströer, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Wirt…
55 IN 28/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wert-Investition An der Koppel GmbH, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 206009), vertr. d.: 1. Werner Ströer, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Wirtsch.-jur. Tobias Hartwig, MBA festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 49.202,36 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 28.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
55 IN 28/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wert-Investition An der Koppel GmbH, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 206009), vertr. d.: 1. Werner Ströer, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird ertei…
55 IN 28/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wert-Investition An der Koppel GmbH, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 206009), vertr. d.: 1. Werner Ströer, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Schlusstermin wird bestimmt auf:
29.10.2025.
Der Termin dient der
a) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 28.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 55 IN 28/23
In dem Insolvenzverfahren Wert-Investition An der Koppel GmbH, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 206009), vertr. d.: 1. Werner Ströer, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt, (Geschäftsführer), erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlic…
Geschäfts-Nr. 55 IN 28/23
In dem Insolvenzverfahren Wert-Investition An der Koppel GmbH, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 206009), vertr. d.: 1. Werner Ströer, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt, (Geschäftsführer), erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren am 17.03.2025. Der Feststellung der nachträglich angemeldeten Forderungen kann bis zum 14.03.2025 widersprochen werden.
Amtsgericht Hildesheim, 02.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
55 IN 28/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wert-Investition An der Koppel GmbH, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 206009), vertr. d.: 1. Werner Ströer, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Di…
55 IN 28/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wert-Investition An der Koppel GmbH, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 206009), vertr. d.: 1. Werner Ströer, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dipl.-Wirtsch.-jur. Tobias Hartwig, MBA festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 40.001,00 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 28.08.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.