Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wert-Investition APH2 GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Käthe-Paulus-Straße 2a, 31157 Sarstedt
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 205897
EUID
DEP2408.HRB205897
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
55 IN 58/25
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jens Wilhelm V
Kanzlei
Wilhelm-Kollegen.de
Adresse
Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover
Telefon
0511-6968460
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
24.07.2026 , 14:10 Uhr
Forderungsanmeldefrist
19.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb, Verkauf, Bebauung, Verwaltung und Vermietung eines Grundstückes sowie etwaiger Erweiterungsflächen; Erwerb weiterer Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleicher Rechte sowie weiterer Rechte ist nicht ausgeschlossen
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Wert-Investition APH2 GmbH ist am 24.07.2026 um 14:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner wird vertreten durch Werner Ströer. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Wilhelm V bestellt. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 19.09.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Zudem sind Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, sind angewiesen, Leistungen an den Insolvenzverwalter zu erbringen. Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluss können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
55 IN 58/25 : Über das Vermögen der Wert-Investition APH2 GmbH, Käthe-Paulus-Straße 2a, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 205897), vertr. d.: Werner Ströer, Gerhart-Hauptmann-Straße 10, 31137 Hildesheim, (Geschäftsführer), ist am 24.07.2026 um 14:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: R…
55 IN 58/25 : Über das Vermögen der Wert-Investition APH2 GmbH, Käthe-Paulus-Straße 2a, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 205897), vertr. d.: Werner Ströer, Gerhart-Hauptmann-Straße 10, 31137 Hildesheim, (Geschäftsführer), ist am 24.07.2026 um 14:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Wilhelm V, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, Tel.: 0511-6968460, Fax: 0511-69684679, E-Mail: kanzlei@Wilhelm-Kollegen.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 19.09.2026 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 24.07.2026
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