Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wert-Investition Wohnanlage Osterstraße Hildesheim GmbH vertr. d. d. GF Werner Ströer
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 205221
EUID
DEP2408.HRB205221
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
55 IN 39/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jens Wilhelm V
Adresse
Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover
Telefon
0511-6968460
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.05.2025 , 09:36 Uhr
Eröffnung
17.11.2025 , 12:46 Uhr
Forderungsanmeldefrist
09.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb und Veräußerung von Immobilien, Verwaltung eigenen Vermögens, Errichtung von Wohnanlagen, insbesondere Seniorenresidenzen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wert-Investition Wohnanlage Osterstraße Hildesheim GmbH ist am 27.05.2025 mit der Anordnung der vorläufigen Verwaltung eingeleitet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jens Wilhelm V bestellt. Am 17.11.2025 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwalt Jens Wilhelm V ist als Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 09.01.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden sowie Sicherungsrechte mitzuteilen. Personen mit Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind angewiesen, Leistungen an den Insolvenzverwalter zu erbringen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
55 IN 39/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Wert-Investition Wohnanlage Osterstraße Hildesheim GmbH vertr. d. d. GF Werner Ströer, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 205221), vertr. d.: Ströer Werner, Gerhart-Hauptmann-Straße 10, 31137 Hildesheim, (Geschäftsführer), ist …
55 IN 39/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Wert-Investition Wohnanlage Osterstraße Hildesheim GmbH vertr. d. d. GF Werner Ströer, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 205221), vertr. d.: Ströer Werner, Gerhart-Hauptmann-Straße 10, 31137 Hildesheim, (Geschäftsführer), ist am 27.05.2025 um 09:36 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Wilhelm V, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, Tel.: 0511-6968460, Fax: 0511-69684679, E-Mail: kanzlei@Wilhelm-Kollegen.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 27.05.2025
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
55 IN 39/25 : Über das Vermögen der Wert-Investition Wohnanlage Osterstraße Hildesheim GmbH vertr. d. d. GF Werner Ströer, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 205221), vertr. d.: Ströer Werner, Gerhart-Hauptmann-Straße 10, 31137 Hildesheim, (Geschäftsführer), ist am 17.11.2025 um 12:46 Uhr das In…
55 IN 39/25 : Über das Vermögen der Wert-Investition Wohnanlage Osterstraße Hildesheim GmbH vertr. d. d. GF Werner Ströer, Käthe-Paulus-Straße 2A, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 205221), vertr. d.: Ströer Werner, Gerhart-Hauptmann-Straße 10, 31137 Hildesheim, (Geschäftsführer), ist am 17.11.2025 um 12:46 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Jens Wilhelm V, Hohenzollernstraße 53, 30161 Hannover, Tel.: 0511-6968460, Fax: 0511-69684679, E-Mail: kanzlei@Wilhelm-Kollegen.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 09.01.2026 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 18.11.2025
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