Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Teccom Pharma GmbH vertr. d. d. GF
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Ulrich-Wolter-Str. 1, 31157 Sarstedt
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 3420
EUID
DEP2408.HRB3420
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
50 IN 66/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Antragstellung
26.05.2025
Beschluss
17.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Vertrieb von Arzneimitteln, pharmazeutischen Produkten, medizinischen Geräten, Zubehör und Literatur sowie medizinischen und diabetischen Hilfsmitteln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Teccom Pharma GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des laufenden Verfahrens hat das ehemalige Mitglied des Gläubigerausschusses, Viatris Healthcare GmbH, am 26.05.2025 beantragt, ihre Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss für den Zeitraum vom 26.02.2021 bis 15.04.2025 festzusetzen. Den Gläubigern wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Das Amtsgericht Hildesheim hat mit Beschluss vom 17.08.2025 die Vergütung und Auslagen des ehemaligen Gläubigerausschussmitglieds festgesetzt. Die Festsetzung basiert auf einem Stundensatz von 280,00 EUR gemäß § 17 InsVV. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 66/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Teccom Pharma GmbH vertr. d. d. GF, Ulrich-Wolter-Str. 1, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 3420), hat das ehemalige Mitglied des Gläubigerausschusses, Viatris Healthcare GmbH, mit Schreiben vom 26.05.2025 beantragt ihre Vergütung und Auslagen für die Tätigk…
50 IN 66/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Teccom Pharma GmbH vertr. d. d. GF, Ulrich-Wolter-Str. 1, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 3420), hat das ehemalige Mitglied des Gläubigerausschusses, Viatris Healthcare GmbH, mit Schreiben vom 26.05.2025 beantragt ihre Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss für den Zeitraum 26.02.2021 bis 15.04.2025 festzusetzen. Den Gläubigern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Der vollständige Antrag kann hier auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Amtsgericht Hildesheim, 27.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
50 IN 66/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Teccom Pharma GmbH vertr. d. d. GF, Ulrich-Wolter-Str. 1, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 3420), sind Vergütung und Auslagen des ehemaligen Gläubigerausschussmitglieds Viatris Healthcare GmbH festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind…
50 IN 66/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Teccom Pharma GmbH vertr. d. d. GF, Ulrich-Wolter-Str. 1, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 3420), sind Vergütung und Auslagen des ehemaligen Gläubigerausschussmitglieds Viatris Healthcare GmbH festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.05.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Viatris Healthcare GmbH die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 280,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Auf Grund des Umfangs und der Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens, des hohen Haftungsrisikos, sowie der Intensität der Mitwirkung des Ausschussmitglieds ist der angesetzte Stundensatz gerechtfertigt und angemessen.
Die Dokumentation des zeitlichen Aufwandes ist nachvollziehbar dargelegt und auch von den weiteren Ausschussmitgliedern nicht beanstandet worden.
Selbiges gilt für die geltend gemachten Auslagen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 17.08.2025
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