In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weser Dienstleistungs- u. Transporte GmbH ist ein Wechsel in der Insolvenzverwaltung erfolgt. Der bisherige Insolvenzverwalter Bora Alexander Haslinger ist am 15.02.2024 auf eigenen Antrag hin aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen worden. Rechtsanwalt Berend Böhme wurde als neuer Insolvenzverwalter bestellt. Das Verfahren hat verschiedene Phasen durchlaufen, einschließlich der vorläufigen Verwaltung durch Bora Alexander Haslinger. Aktuell ist die Schlussverteilung vorbereitet. Ein besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren ist für den 15.006.2026 bestimmt. Die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters liegt zur Einsicht aus, wobei die Anhörung der Beteiligten am 13.04.2026 im schriftlichen Verfahren stattfindet. Der verfügbare Massebestand belief sich zuletzt auf 72.188,27 EUR, während Insolvenzforderungen in Höhe von 308.519,27 EUR zu berücksichtigen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
527 IN 8/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weser Dienstleistungs- u. Transporte GmbH, Nansenstraße 10, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 28869 HB), vertr. d.: Udo Wilfried Schneider, Forstweg 20, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf d…
527 IN 8/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weser Dienstleistungs- u. Transporte GmbH, Nansenstraße 10, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 28869 HB), vertr. d.: Udo Wilfried Schneider, Forstweg 20, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Berend Böhme, Otto-Lilienthal-Straße 16, 28199 Bremen, Tel.: 0421 - 51 57 56-0, Fax: 0421 - 51 57 56-10, Internet: www.bo-oelb.de hat dem Gericht folgendes gemäß § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 72.188,27 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 308.519,27 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bremen, 30.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
527 IN 8/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weser Dienstleistungs- u. Transporte GmbH, Nansenstraße 10, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 28869 HB), vertr. d.: Udo Wilfried Schneider, Forstweg 20, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfung…
527 IN 8/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weser Dienstleistungs- u. Transporte GmbH, Nansenstraße 10, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 28869 HB), vertr. d.: Udo Wilfried Schneider, Forstweg 20, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt auf den 15.06.2026.
Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, das Schlussverzeichnis sowie gegen die eventuelle Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 InsO zu erheben.
Die Gläubiger und die Schuldnerin können innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist den nachgemeldeten Forderungen schriftlich widersprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 11.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 11.03.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 527 IN 8/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Weser Dienstleistungs- u. Transporte GmbH, Nansenstraße 10, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 28869 HB),
vertreten durch:
Udo Wilfried Schneider, Forstweg 20, 2777…
Amtsgericht Bremen 11.03.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 527 IN 8/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Weser Dienstleistungs- u. Transporte GmbH, Nansenstraße 10, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 28869 HB),
vertreten durch:
Udo Wilfried Schneider, Forstweg 20, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des ehemaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Bora Alexander Haslinger festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters bezieht und die € 115.212,40 beträgt, ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV.
Die Regelvergütung wurde gemäß § 3 Abs. 2 InsVV um Abschläge von insgesamt 10,00 % gekürzt, und zwar für die vorzeitige Beendigung des Amtes als Insolvenzverwalter.
Die vom ehemaligen Insolvenzverwalter geltend gemachte zusätzliche Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV in Höhe von 1.108,20 € war von der Vergütung abzusetzen, da der ehemalige Insolvenzverwalter die absonderungsberechtigten Gegenstände nicht selbst verwertet hat und lediglich die Feststellungspauschale nach § 171 Abs. 1 InsO zur Masse geflossen ist. Durch die Einnahme der Feststellungspauschale wurde die Masse und damit die Berechnungsgrundlage bereits erhöht. Eine zusätzliche Mehrvergütung würde zu einer doppelten Honorierung führen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 169/11).
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 11.03.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 527 IN 8/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Weser Dienstleistungs- u. Transporte GmbH, Nansenstraße 10, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 28869 HB),
vertreten durch:
Udo Wilfried Schneider, Forstweg 20, 2777…
Amtsgericht Bremen 11.03.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 527 IN 8/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Weser Dienstleistungs- u. Transporte GmbH, Nansenstraße 10, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 28869 HB),
vertreten durch:
Udo Wilfried Schneider, Forstweg 20, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Bora Alexander Haslinger festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 70.204,00. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Im Normalfall erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % des Berechnungswertes, § 63 Abs.3 InsO. Hier wurden gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 30 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet werden, und zwar für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Sanierungsbemühungen und der letztlich zustande gekommenen übertragenden Sanierung.
Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
527 IN 8/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weser Dienstleistungs- u. Transporte GmbH, Nansenstraße 10, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 28869 HB), vertr. d.: Udo Wilfried Schneider, Forstweg 20, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführer), liegt die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwal…
527 IN 8/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weser Dienstleistungs- u. Transporte GmbH, Nansenstraße 10, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 28869 HB), vertr. d.: Udo Wilfried Schneider, Forstweg 20, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführer), liegt die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Bora Alexander Haslinger zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) aus. Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten erfolgt im schriftlichen Verfahren am 13.04.2026. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu erheben.
Amtsgericht Bremen, 11.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
527 IN 8/20: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weser Dienstleistungs- u. Transporte GmbH, Nansenstraße 10, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 28869 HB), vertr. d.: Udo Wilfried Schneider, Forstweg 20, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführer), ist von dem Insolvenzverwalter …
527 IN 8/20: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weser Dienstleistungs- u. Transporte GmbH, Nansenstraße 10, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 28869 HB), vertr. d.: Udo Wilfried Schneider, Forstweg 20, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführer), ist von dem Insolvenzverwalter ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das vorläufige und das eröffnete Insolvenzverfahren gestellt worden. Zu diesem Antrag werden die Verfahrensbeteiligten hiermit angehört. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Den Beteiligten wird hiermit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen nach Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung gegeben.
Amtsgericht Bremen, 26.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen
15.02.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 527 IN 8/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Weser Dienstleistungs- u. Transporte GmbH, Nansenstraße 10, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 28869 HB),
vertreten durch:
Udo Wilfried Schneider, Forstweg 20, 2777…
Amtsgericht Bremen
15.02.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 527 IN 8/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Weser Dienstleistungs- u. Transporte GmbH, Nansenstraße 10, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 28869 HB),
vertreten durch:
Udo Wilfried Schneider, Forstweg 20, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführer),
wird der bisherige Insolvenzverwalter, Bora Alexander Haslinger, Emil-von-Behring-Str. 6, 28207 Bremen, auf seinen eigenen Antrag hin aus wichtigem Grund gemäß § 59 Abs. 1 InsO aus dem Amt entlassen.
Für das Insolvenzverfahren wird
Rechtsanwalt Berend Böhme, Otto-Lilienthal-Straße 16, 28199 Bremen, Tel.: 0421 - 51 57 56-0, Fax: 0421 - 51 57 56-10, Internet: www.bo-oelb.de
zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
Gleichzeitig wird Termin zu einer besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren mit dem Tagesordnungspunkt Anträge zur eventuellen Wahl einer/s anderen Insolvenzverwalterin/s (§ 57 InsO) bestimmt auf den 01.03.2024.
Entsprechende Anträge zu dem obigen Tagesordnungspunkt müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin, folglich bis zum 29.02.2024, vorliegen.
G r ü n d e:
Der bisherige Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 03.11.2023 das Gericht darum gebeten, ihn aus wichtigem Grund gemäß § 59 Abs. 1 InsO aus dem Amt zu entlassen.
Nachdem das Gericht diesem Antrag entsprochen hat, war ein neuer Insolvenzverwalter zu bestellen.
Der neue Insolvenzverwalter hat dem Gericht gegenüber die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt.
In entsprechender Anwendung des § 57 InsO besteht für die Gläubigerschaft nur in einer der (Neu-)Bestellung des Insolvenzverwalters nachfolgenden Gläubigerversammlung die Möglichkeit, eine(n) andere(n) Insolvenzverwalter/in zu wählen. Es war daher im schriftlichen Verfahren ein Stichtag für die evtl. Stellung entsprechender Anträge zu bestimmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 21.04.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 527 IN 8/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Weser Dienstleistungs- u. Transporte GmbH, Nansenstraße 10, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 28869 HB),
vertreten durch:
Udo Wilfried Schneider, Forstweg 20, 2777…
Amtsgericht Bremen 21.04.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 527 IN 8/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Weser Dienstleistungs- u. Transporte GmbH, Nansenstraße 10, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 28869 HB),
vertreten durch:
Udo Wilfried Schneider, Forstweg 20, 27777 Ganderkesee, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Berend Böhme neu festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Mit Antrag vom 09.04.2026 (s. Bl. 356 f. d.A.) beantragt der nach dem Ausscheiden des vorherigen Insolvenzverwalters bestellte neue Insolvenzverwalter die Vergütung für seine Tätigkeiten im eröffneten Insolvenzverfahren.
Die zur Ermittlung der Regelvergütung zugrunde zulegende Berechnungsgrundlage ergibt sich aus dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Tätigkeiten des neuen Insolvenzverwalters bezieht und beträgt vorliegend 115.212,40 EUR. Daraus ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV.
Die Tätigkeiten des das Amt übernehmenden Insolvenzverwalters umfassen lediglich die Prüfung und Übernahme des Geldbestandes vom vorherigen Insolvenzverwalter, die Verteilung der Masse und Erstellung einer Endabrechnung. Bei der Festsetzung der Vergütung ist somit ein Abschlag von der Regelvergütung vorzunehmen, der vorliegend bei der Beantragung der Vergütung seitens des neuen Insolvenzverwalters i.H.v. 90 % berücksichtigt wurde.
Die beantragte Vergütung i.H.v. € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt) entspricht damit der Höhe nach der Vergütung, die der vorherige Insolvenzverwalter aufgrund der vorzeitigen Beendigung seines Amtes nicht mehr geltend gemacht hat. Zudem ist die beantragte Vergütung im Hinblick auf die vorzunehmenden Tätigkeiten und den Mehraufwand wegen der Beendigung eines bisher unbekannten Insolvenzverfahrens für angemessen zu erachten und daher antragsgemäß festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter hat zudem Anspruch auf einen Ersatz seiner Auslagen sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 300,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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