In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Westend Real Estate Germany GmbH ist am 10.09.2025 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Roth bestellt worden. Am 11.12.2025 ist das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist bestellt. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 23.02.2026 anzumelden. Einwendungen oder Anträge sind bis zum 09.003.2026 beim Insolvenzgericht Frankfurt am Main vorzubringen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1315/25 W-3-6 Am 11.12.2025 um 17:28 Uhr ist das Insolvenzverfahren Westend Real Estate Germany GmbH, Flinschstraße 37, 60388 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 98861),
vertreten durch:
Annie, Simone Loosen, (Geschäftsführerin), eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Roth, LINT…
810 IN 1315/25 W-3-6 Am 11.12.2025 um 17:28 Uhr ist das Insolvenzverfahren Westend Real Estate Germany GmbH, Flinschstraße 37, 60388 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 98861),
vertreten durch:
Annie, Simone Loosen, (Geschäftsführerin), eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Roth, LINTILIA LAW, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 90 74 58 0, Fax: 069/ 90 74 58 50, E-Mail: kontakt@lintilia.de, Internet: www.lintilia.de
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei dem Insolvenzverwalter vorzunehmen. Anmeldefrist: 23.02.2026
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 09.03.2026 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 12.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
19.05.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1315/25 W-3-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Westend Real Estate Germany GmbH
Flinschstraße 37
60388 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 98861),
werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR xxx
Auslag…
Amtsgericht Frankfurt am Main
19.05.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 1315/25 W-3-6
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Westend Real Estate Germany GmbH
Flinschstraße 37
60388 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 98861),
werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR xxx
Auslagenpauschale: EUR xxx
Umsatzsteuer: EUR xxx
Summe: EUR xxx
Der über die erfolgte Festsetzung hinausgehende Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR xxx errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR xxx. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Zugehörigkeit der Insolvenzschuldnerin zu den komplexen Konzernstrukturen der sogenannten WPS-Gruppe die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 10% auf insgesamt 35%.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR xxx ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Vom Grunde her antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Die nicht antragsgemäße Festsetzung der Auslagenpauschale beruht auf einem offensichtlichen Rechenfehler des Antragstellers.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
xxx
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1315/25 W-77-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Westend Real Estate Germany GmbH, Flinschstraße 37, 60388 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 98861), vertr. d.: Annie, Simone Loosen, (Geschäftsführerin), ist am 10.09.2025 um 14:25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Sch…
810 IN 1315/25 W-77-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Westend Real Estate Germany GmbH, Flinschstraße 37, 60388 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 98861), vertr. d.: Annie, Simone Loosen, (Geschäftsführerin), ist am 10.09.2025 um 14:25 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Roth, LINTILIA LAW, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 90 74 58 0, Fax: 069/ 90 74 58 50, E-Mail: kontakt@lintilia.de, Internet: www.lintilia.de bestellt worden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 10.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1315/25 W-77-: In dem Insolvenzverfahren Westend Real Estate Germany GmbH, Flinschstraße 37, 60388 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 98861),
vertreten durch:
Annie, Simone Loosen, (Geschäftsführerin), wurde am 11.12.2025 um 17:28 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsun…
810 IN 1315/25 W-77-: In dem Insolvenzverfahren Westend Real Estate Germany GmbH, Flinschstraße 37, 60388 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 98861),
vertreten durch:
Annie, Simone Loosen, (Geschäftsführerin), wurde am 11.12.2025 um 17:28 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Roth, LINTILIA LAW, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 90 74 58 0, Fax: 069/ 90 74 58 50, E-Mail: kontakt@lintilia.de, Internet: www.lintilia.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Mit diesem Verfahren wird das weitere Verfahren 810 IN 1346/25 W-77 verbunden. Das Verfahren 810 IN 1315/25 W-77- führt.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 11.12.2025
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