Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
Groß- und Einzelhandel einschließlich Im- und Exportgeschäfte sowie E-Commerce von Elektronikprodukten und Zubehör, Robotern, intelligenter Hardware, Produkten der künstlichen Intelligenz, Computersoftware, Software für Informationssysteme, integrierten Schaltkreisen, sowie die damit verbundenen Dienstleistungen, einschließlich technischer Unterstützung, Organisation und Vermittlung von Kundenservice, Handelsvertretung, Lager- und Logistikdienstleistung, soweit genehmigungsfrei; Erbringung von technischer Beratungen und Dienstleistungen, einschließlich Software- und Hardwareentwicklung, Technologietransfer, sowie Entwurf, Integration, Betrieb und Wartung von Informationssystemen, sowie Inventarisierung und Zurverfügungstellung technischer und kommerzieller Produktinformationen im Zusammenhang mit Produkten für Verbraucher ebenso für Unternehmer; Unterstützung bei Einhaltung von Compliance-Verpflichtungen des Kunden in Bezug auf Produktsicherheit und Marktzugang; Datenanalyse- und Verwaltungsdienste für die grenzüberschreitende Lieferkette für E-Commerce-Waren und die damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, soweit genehmigungsfrei; Erbringung von Dienstleistungen wie betriebswirtschaftliche Unternehmens - und Investitionsberatung, insbesondere im Bereich von personalen und kulturellen Austauschs, Vermittlung von Reisen und Reisedienstleistungen sowie Organisation von Messen sowie kreatives Design, soweit genehmigungsfrei.
Im Verfahren über das Vermögen der Wetech GmbH ist am 01.09.2026 um 09:02 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Christiane Herweg bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Gegen die Entscheidung kann von der Antragstellerin sowie gegebenenfalls von Gläubigern innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
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